[Vorspann]
Vorbemerkung
Beim Einsatz von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit Fahrerkabine bei Bauarbeiten, bei denen Gefahrstoffe oder Biostoffe freigesetzt werden können, zum Beispiel bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen, beim Abbruch kontaminierter Bausubstanz oder bei der mikrobiologischen Bodensanierung, sind umfangreiche Kenntnisse zur Gefährdung und gefahrenspezifische technische Maßnahmen erforderlich.
Zu diesen Maßnahmen gehört auch die ausreichende Versorgung des Maschinenführers oder der Maschinenführerin mit Atemluft in genügender Qualität. Die spezielle Anlagentechnik wird ständig weiterentwickelt. Diese DGUV Information beschreibt den derzeitigen Kenntnisstand.
Sie enthält Empfehlungen, wie die gesetzlichen Vorgaben im Bereich des Arbeitsschutzes erfüllt werden können. Die Empfehlungen in dieser DGUV Information sind nicht rechtsverbindlich und schließen alternative Schutzmaßnahmen nicht aus.
Prüfberichte werden ausschließlich von Prüflaboratorien anerkannt, die nach DIN EN ISO/IEC 17025:2018-03 akkreditiert sind.
Impressum
Herausgegeben von:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40
10117 Berlin
Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)
Fax: 030 13001-9876
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de
Sachgebiet Tiefbau des Fachbereichs Bauwesen der DGUV
DGUV Information 201-004
zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter
www.dguv.de/publikationen Webcode: p201004
1 Allgemeines
Bei Einsätzen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit Fahrerkabine bei Bauarbeiten, bei denen Gefahrstoffe oder Biostoffe freigesetzt werden können, müssen die Maschinenführer bzw. die Maschinenführerinnen vor einer Exposition gegenüber Gefahrstoffen oder Biostoffen geschützt werden. Diese DGUV Information dient als Hilfe zur Gefährdungsbeurteilung sowie zur Auswahl und Betrieb der speziellen Anlagentechnik.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bei Bauarbeiten sind z. B.:
Erdbaumaschinen nach DIN EN 474
Straßenbaumaschinen nach DIN EN 500
Geräte für Bohr- und Gründungsarbeiten nach DIN EN 16228
Beim Einsatz von LKW oder anderen Maschinen mit Fahrerkabine kann bei vergleichbaren Tätigkeiten diese Informationsschrift als Hilfe zur Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden.
Arbeiten in kontaminierten Bereichen siehe DGUV Regel 101-004 "Kontaminierte Bereiche".
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe bestimmt:
Anlagen zur Atemluftversorgung sind
- Filteranlagen oder
- Atem-Druckluft-Anlagen.
Filteranlagen sind Einrichtungen, mit denen Atemluft oder Umluft durch Filter von gesundheitsgefährlichen Stoffen gereinigt und durch Gebläse der Fahrerkabine als Atemluft zugeführt wird.
Atem-Druckluft-Anlagen sind aus Druckluftflaschen, Leitungen und Armaturen oder aus Leitungen und Armaturen bestehende Einrichtungen, mit denen Atemluft der Fahrerkabine zugeführt wird.
Atem-Druckluft-Anlagen und zugehörige Füllanlagen unterliegen den Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung und der 14. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz.
Atemluft siehe DIN EN 12021 "Atemschutzgeräte - Druckgase für Atemschutzgeräte"
Filter bestehen aus der Kombination von Filtermedium (z. B. Aktivkohlepellets) und Gehäuse bzw. Rahmen.
Kontaminierte Bereiche sind Standorte, bauliche Anlagen, Gegenstände, Boden, Wasser, Luft und dergleichen, die über eine gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinaus mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen verunreinigt sind.
Beschaffung im Sinne dieser DGUV Information bezeichnet die Beschaffung von Arbeitsmitteln, die der Unternehmer oder die Unternehmerin den Beschäftigten zur Verwendung bei der Arbeit zur Verfügung stellen möchte.
Siehe auch Bekanntmachungen zur Betriebssicherheit "Beschaffung von Arbeitsmitteln" - BekBS 1113
3 Hinweise zur Beschaffung der Anlage
Gemäß § 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss der Unternehmer oder die Unternehmerin vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus die notwendigen und geeigneten Schutzmaßnahmen ableiten. Hierbei sind auch die Gefährdungen aus der Arbeitsumgebung einzubeziehen. Dies sind z. B. Gefährdungen, die sich aus dem Einsatz von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bei Bauarbeiten in kontaminierten Bereichen ergeben. Als Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung darf der Unternehmer oder die Unternehmerin nach § 5 BetrSichV nur Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind.
Diese Anforderungen der BetrSichV an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel haben Auswirkungen auf den Beschaffungsprozess, unabhängig davon, ob neue oder gebrauchte Arbeitsmittel gekauft werden oder Arbeitsmittel gemietet bzw. geleast werden, siehe hierzu auch Bekanntmachungen zur Betriebssicherheit "Beschaffung von Arbeitsmitteln" (BekBS 1113).
Berücksichtigt der Unternehmer oder die Unternehmerin die im Anhang A dieser DGUV Information zusammengestellten Anforde...