4.1.1
Die Entscheidung, ob im jeweiligen Einsatzfall eine Filteranlage oder eine Atem-Druckluft-Anlage einzusetzen ist, ist auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu treffen. Im Hinblick auf den ermittelten Stoffbestand sind grundsätzlich die Bestimmungen der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" analog anzuwenden.
Das gilt auch für die Auswahl an die, vom Unternehmer oder der Unternehmerin zur Verfügung zu stellenden, Atemschutzgeräte zur Selbstrettung.
Das für Atemschutzgeräte zur Selbstrettung vom Hersteller vorgegebene Verfallsdatum ist zu beachten.
4.1.2
Durch die Montage einer Anlage zur Atemluftversorgung können sich aus europäischen Richtlinien und nationalen Vorschriften Herstellerpflichten ergeben (z. B. CE-Konformitätserklärung nach EG-Maschinenrichtlinie). Daher wird empfohlen, die Montage vom Hersteller oder seinem Beauftragten vornehmen zu lassen.
4.1.3
Die Bedienungsanleitung der Anlage zur Atemluftversorgung muss in der Fahrerkabine vorhanden sein.
4.1.4
In Bezug auf die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage zur Atemluftversorgung auftretenden Gefährdungen hat der Unternehmer oder die Unternehmerin eine Betriebsanweisung zu erstellen. Die Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung.
Der Anhang B enthält ein Muster einer Betriebsanweisung.
4.1.5
Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass der jeweilige Maschinenführer oder die jeweilige Maschinenführerin vor dem ersten Umgang mit einer Anlage zur Atemluftversorgung in deren Gebrauch unterwiesen wird. Die Unterweisung ist zu dokumentieren und regelmäßig zu wiederholen (mind. einmal jährlich).
Die Inhalte der Unterweisung setzen sich zusammen aus den Vorgaben zum Betrieb der Anlage (Bedienungsanleitung des Herstellers) und den Vorgaben der in Abschnitt 4.1.4 genannten Betriebsanweisung.
Dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin wird empfohlen, sich bei der ersten Unterweisung zum Betrieb der Anlage durch den Hersteller oder dessen Beauftragte unterstützen zu lassen.
4.1.6
Bei Einsatz in Bereichen, die nicht durch Gefahr- oder Biostoffe kontaminiert sind, ist ein Betrieb der Anlage zur Atemluftversorgung i. d. R. nicht notwendig. Wird die Anlage nicht betrieben, besteht aufgrund der speziellen Abdichtung der Fahrerkabine die Gefahr der CO2 -Anreicherung. Auch in diesem Fall hat der Unternehmer oder die Unternehmerin dafür zu sorgen, dass eine ausreichende Atemluftzufuhr in die Fahrerkabine oder eine ausreichende Belüftung der Kabine sichergestellt ist. Das kann bedeuten, dass die Anlage auch bei Einsätzen in diesen Bereichen betrieben werden muss.
4.1.7
Das Einfahren von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen in kontaminierte Bereiche ist erst zulässig, wenn
die grüne Außenleuchte nach Anhang A 1.21 anzeigt, dass die Atemluftversorgung der Kabine in Betrieb ist,
In besonderen Arbeitsbereichen kann die Verwendung der Farbe Grün problematisch sein (z. B. bei Tätigkeiten im Bereich von Schienenbahnen aufgrund von Verwechslungsgefahr mit Bahnsignalen). In diesen Fällen ist die Verwendung einer anderen, gut sichtbaren, Farbe der Außenleuchte mit dem Betreiber der Anlage (z. B. Bahnbetreiber) abzustimmen.
- die Atemluft-Mindestfördermenge von 12 m³ /h nach Anhang A 1.17 nicht unterschritten und die Atemluft-Höchstfördermenge von 120 m³ /h nach Anhang A 1.18 nicht überschritten ist,
- der Überdruck in der Fahrerkabine entsprechend Anhang A 1.19 den Mindestwert von 100 Pascal nicht unterschreitet und den Höchstwert von 300 Pascal nicht übersteigt,
- bei Maschinen mit Filteranlagen die Kontrollanzeige nach Anhang A 2.5 die vollständige Filterbestückung anzeigt,
- bei Maschinen mit Atem-Druckluft-Anlagen die Kontrollanzeige nach Anhang A 3.1 anzeigt, dass die Flaschen mit Atem-Druckluft noch ausreichend gefüllt sind,
- ein, anhand der am Einsatzort zu erwartenden stofflichen Situation ausgewähltes, Atemschutzgerät für die Selbstrettung (Fluchtgerät) in der Kabine vorhanden ist.
4.1.8
Während des Betriebes im Schwarzbereich sind die Fenster und Kabinentüren geschlossen zu halten.
Für den Fall, dass eine Verständigung mit außenstehenden Personen möglich sein muss, sind in der Maschine geeignete Kommunikationsmittel (z. B. Sprechfunkgeräte) bereitzustellen.
Dem Maschinenführer oder der Maschinenführerin ist das Betreten und Verlassen der Maschine in einem nicht kontaminierten Bereich zu ermöglichen.
Dies kann zum Beispiel durch das Abstellen der Maschine außerhalb des Arbeitsbereichs erreicht werden, möglichst in unmittelbarer Nähe zu den Schwarz-Weiß-Einrichtungen. Ist das nicht möglich, sind in der Gefährdungsbeurteilung weitere Maßnahmen festzulegen.
Der Maschinenführer oder die Maschinenführerin hat die Arbeit so zu organisieren, dass beim Einsteigen möglichst wenig Verschmutzung in die Kabine eingetragen wird.
4.1.9
Eine Verständigung zwischen dem Maschinenführer oder der Maschinenführerin und dem Begleitpersonal außerhalb der Maschine muss gewährleistet sein.
Dies wird z. B. durch Sprechfunkverkehr erreicht.
4.1.10
Bei Druckluftabfall in der Fahrerkabine...