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Vorbemerkung
Diese DGUV Information 201-023 aktualisiert und ergänzt die bisherige Information "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten". Die Inhalte der DGUV Information wurden entsprechend den Neuerungen im staatlichen Regelwerk und im Regelwerk der Unfallversicherungsträger aktualisiert.
Diese DGUV Information gibt erläuternde Hinweise zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV), der Baustellenverordnung (BaustellV), der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und deren technischen Regeln (TRBS, RAB und ASR), den Regelungen der Unfallversicherungsträger und zu einschlägigen Normen, die bei der Ausführung der Arbeiten sowie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.
DGUV Informationen richten sich in erster Linie an Unternehmerinnen und Unternehmer. Sie sollen Hilfestellungen bei der Umsetzung von Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Impressum
Herausgegeben von:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40
10117 Berlin
Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)
Fax: 030 13001-6132
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de
Sachgebiet Hochbau des Fachbereichs
Bauwesen der DGUV
Ausgabe: September 2018
DGUV Information 201-023
zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger
oder unter www.dguv.de/publikationen
Bildnachweis
Abb. 1: © DGUV
weitere Abbildungen: © DGUV/H.Zwei.S Werbeagentur GmbH
1 Anwendung
1.1 Zielgruppe
Diese Information wendet sich hauptsächlich an Unternehmer und Unternehmerinnen, die Seitenschutz, Seitenschutzsysteme oder Randsicherungen montieren oder als Schutzvorrichtungen benutzen.
Der Umgang mit Seitenschutz, Seitenschutzsystemen und Randsicherungen schließt die Montage und Demontage sowie deren sachgemäße Lagerung, Transport und Benutzung ein.
1.2 Anwendungsbereich
Diese DGUV Information findet Anwendung auf den Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als kollektive Schutzvorrichtungen und als Sicherung zum Auffangen abrutschender Personen auf geneigten Flächen bei Bauarbeiten.
Sie gilt für Einsätze, bei denen die Absturzkante nicht mehr als 40 m über dem Gelände liegt.
Diese DGUV Information findet keine Anwendung auf Seitenschutz in Arbeits- und Schutzgerüsten und Schutzwände in Dachfanggerüsten nach Normen der Reihen
- DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste"
- DIN EN 12810 "Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen"
- DIN EN 12811 "Temporäre Konstruktionen für Bauwerke"
und auf Einrichtungen zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände.
Schutzwände in Dachfanggerüsten siehe auch DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten".
2 Begriffsbestimmungen
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Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe bestimmt:
2.1 Seitenschutz
Konstruktion aus individuell handwerklich gefertigten Bauteilen, die dazu vorgesehen ist, den Absturz von Personen zu verhindern oder Gegenstände zurückzuhalten (z. B. Seitenschutz aus Holz, siehe Anhang A1).
2.2 Seitenschutzsystem
Konstruktion wie 2.1 jedoch aus vorgefertigten Bauteilen bestehend, z. B. Seitenschutzsystem mit Zwingen zur Befestigung am Deckenrand (siehe Abbildungen 6 und 7).
2.3 Pfosten
Vertikales Haupttragteil für das Seitenschutzsystem, an dem Holme und Bordbretter befestigt werden.
2.4 Geländerholm
Holm oder durchgehendes Element, das die obere Begrenzung des Seitenschutzsystems bildet.
2.5 Zwischenholm
Holm oder durchgehendes Element zwischen Geländerholm und Arbeitsfläche.
2.6 Zwischenseitenschutz
Zwischen Geländerholm und Arbeitsfläche angeordnete Schutzwand (z. B. durch ein Schutzgitter oder ein Schutznetz ausgebildet, siehe Abb. 4).
2.7 Bordbrett
Unmittelbar über der Arbeitsfläche, entlang der Absturzkante aufrecht angeordnetes Element, das dazu bestimmt ist, das Herabfallen oder Abrutschen von Gegenständen oder Personen von dieser Fläche zu verhindern.
Die Bauteile 2.3 bis 2.7 können als Ganzes oder als zusammenzubauende Einzelteile eines Seitenschutzsystems gefertigt sein
2.8 Absturzkante
Kante an einer baulichen Anlage, über die eine Person abstürzen kann; Absturzkante ist auch der Übergang von einer tragfähigen zu einer nicht tragfähigen Fläche.
Siehe auch ASR A2.1, Abschnitt 3 "Begriffsbestimmungen"
2.9 Höhe des Seitenschutzsystems
Abstand zwischen dem obersten Punkt des Geländerholms und der Arbeitsfläche, senkrecht zur Arbeitsfläche gemessen.
2.10 Gegengewicht
Bauteil, das (durch seine Eigenlast) dazu dient, ein Abgleiten oder Abkippen des Seitenschutzsystems zu verhindern.
2.11 Randsicherungen
Einrichtungen, die den tieferen Absturz von Personen an Decken- und Dachkanten von Flächen mit einem Neigungswinkel ≤ 22,5° verhindern; sie bestehen aus Randsicherungspfosten, Schutznetzen und Seilen oder Zurrgurten.
2.12 Randsicherungspfosten
Einrichtungen zur Befestigung der Seile und Schutznetze bei Randsicherungssystemen.
2.13 Fußpunkt des Randsicherungssystems
Unteres Konstruktionsteil zur Aufnahme des Randsicherungspfostens und zur Weiterleitung der auftretenden Lasten in die Tragkonstruktion, z. B. Zwingen-, Klemm- und Hü...