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Änderungen zur letzten Ausgabe
- Anpassung der Inhalte entsprechend der Neufassung der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"
- Neuer Abschnitt "Rohrleitungsbau in kontaminierten Bereichen"
- Redaktionelle Überarbeitung
Impressum
Herausgegeben von:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40
10117 Berlin
Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de
Sachgebiet Tiefbau des Fachbereichs Bauwesen der DGUV
DGUV Information 201-052
zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter
www.dguv.de/publikationen Webcode: p201052
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Bildnachweis
Titelbild: © Frank Wagner - stock.adobe.com;
Abb. 1, 4, 6-17: © H.ZWEI.S DESIGN - BG BAU;
Abb. 2-5: © H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH - DGUV
1 Anwendungsbereich
1.1
Diese DGUV Information findet Anwendung für Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von überwiegend erdverlegten Rohrleitungen für Flüssigkeiten, Gase und andere Stoffe. Ausgenommen davon sind Rohrleitungen für Sauerstoff, Acetylen und Luft sowie das Arbeiten an in Betrieb befindlichen Gasleitungen.
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Für Arbeiten an Gasleitungen siehe Kapitel 2.31 "Arbeiten an Gasleitungen" der DGUV Regel 100-500 bzw. 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln" (demnächst DGUV Information 209-090 "Arbeiten an Gasleitungen").
Für Arbeiten in Kanalisationen gilt auch die DGUV Vorschrift 21 bzw. 22 "Abwassertechnische Anlagen" und die DGUV Regel 103-003 bzw. 103-004 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen".
1.2
Diese DGUV Information findet keine Anwendung auf Rohrvortriebe (Durchpressungen, Durchbohrungen), Spülbohrungen und Bodenverdrängungsgeräte.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe bestimmt:
- Rohrleitungen werden aus Rohren, Rohrleitungsteilen, z. B. Formstücke und Armaturen, und Schächten zusammengesetzt. Rohre und Schächte können beliebigen Querschnitts (in Form und Größe) und aus verschiedensten Materialien sein.
- Rohrleitungen für Flüssigkeiten sind z. B. Leitungen der Wasserversorgung, Leitungen und Kanäle für Abwasser, Fernwärmeleitungen, Mineralölleitungen oder Leitungen für Chemikalien.
- Rohrleitungen für Gase sind z. B. Leitungen der Gasversorgung, Druckluftleitungen oder Leitungen für andere technische Gase.
- Rohrleitungen für andere Stoffe sind z. B. Granulatleitungen und ähnliche Leitungen, in denen Gemenge von festen Stoffen mit Flüssigkeit oder mit Luft transportiert werden.
- Kanalisation ist die Anlage zur Sammlung und Ableitung von Abwasser.
- Erneuerung ist die Herstellung neuer Rohrleitungen in der bisherigen oder einer anderen Linienführung, wobei die neuen Anlagen die Funktion der ursprünglichen Rohrleitungen einbeziehen.
Instandhaltung sind Maßnahmen zur Beurteilung und Feststellung des Ist-Zustandes und zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes von Rohrleitungen. Die Instandhaltung beinhaltet
- Gefahrbereich ist der Bereich am Arbeitsplatz (der Baustelle und ihrer Umgebung), in dem Personen gefährdet werden können, z. B. durch arbeitsbedingte oder unbeabsichtigte Bewegungen von Arbeitsmitteln, durch Gefahrstoffe, durch Krankheitserreger, Lärm, Ersticken oder Ertrinken.
- Hebezeugbetrieb ist z. B. der Betrieb von Kranen, Baggern, Rohrverlegern (Pipelayer) und Winden zum Heben bzw. Transportieren von Lasten.
Lastaufnahmeeinrichtungen bestehen aus
- Tragmittel, z. B. Kranhaken,
- Anschlagmittel, z. B. Hebebänder, Seile, Ketten, und
- Lastaufnahmemittel, z. B. Rohrgreifer, Zangen, Haken, Klauen.
- Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden.
3 Allgemeine Schutzmaßnahmen bei Arbeiten des Rohrleitungsbaus
3.1 Arbeitsorganisation
3.1.1 Leitung und Aufsicht
3.1.1.1
Arbeiten an Rohrleitungen für die Ver- und Entsorgung müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Diese müssen die sichere Durchführung der Arbeiten gewährleisten.
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Siehe auch § 3 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten".
3.1.1.2
Arbeiten des Rohrleitungsbaus müssen von hierfür geeigneten, zuverlässigen und weisungsbefugten Personen beaufsichtigt werden (Aufsichtführende). Diese müssen die sichere Durchführung der Arbeiten überwachen. Sie müssen hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen und während der Arbeiten auf der Baustelle anwesend sein.
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Siehe auch § 3 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten".
Hinsichtlich der Pflichtenübertragung siehe § 13 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".
3.1.2 Gefährdungsermittlung und Unterweisung
3.1.2.1
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat Gefährdungen, unter Berücksichtigung möglicher Störungen, baustellen- und tätigkeitsbezogen zu ermitteln und die notwendigen Schutzmaßnahmen festzulegen und zu dokumentieren. Im Weiteren muss die Umsetzung kontrolliert werden.
Persönliche Schutzausrüstun...