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Impressum

Herausgegeben von:

Deutsche Gesetzliche

Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)

Fax: 030 13001-9876

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de

Sachgebiet Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege des Fachbereichs Bildungseinrichtungen der DGUV

DGUV Information 202-089

zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter

www.dguv.de/publikationen Webcode: p202089

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1 Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen

Die Unfallversicherungsträger haben gemäß § 14 des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII) mit allen geeigneten Mitteln für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Nach § 23 SGB VII haben sie für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen, die mit der Ersten Hilfe beauftragt sind.

Eine sachgemäß durchgeführte Erste Hilfe soll so weit wie möglich Unfallfolgen begrenzen. Bei der Organisation einer wirksamen Ersten Hilfe ist die Zusammenarbeit zwischen dem Träger und der Leitung der Einrichtung von besonderer Bedeutung (Bereitstellung von Erste-Hilfe-Material, Schulung pädagogischer Fachkräfte in Erster Hilfe).

Es ist dafür zu sorgen, dass in Kindertageseinrichtungen jederzeit eine ausreichende Anzahl an Ersthelfern zur Verfügung steht. Auch wenn sich die Kindergruppe außerhalb der Einrichtung befindet, muss eine Person mit diesen Kenntnissen unmittelbar erreichbar und Verbandmaterial vorhanden sein. Gegebenenfalls sind länderspezifische Regelungen zu berücksichtigen.

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2 Sachliche Voraussetzungen

Meldeeinrichtungen

  • In jeder Kindertageseinrichtung muss ein Telefon vorhanden sein, über das notwendige Hilfe herbeigerufen werden kann.
  • Das Telefon muss während der Öffnungszeiten der Einrichtung jederzeit zugänglich und darf nicht abgeschlossen sein.
  • In unmittelbarer Nähe des Telefons sollten die Namen der Ersthelferinnen und Ersthelfer, die Notrufnummern und die Rufnummern der nächstgelegenen Arztpraxen, der Taxizentrale und der Rettungsleitstelle verfügbar sein.

Erste-Hilfe-Einrichtungen

  • In einem geeigneten und für den Rettungsdienst gut zugänglichen Raum muss eine Liegemöglichkeit vorhanden sein. Dort oder an einer anderen Stelle muss geeignetes Erste-Hilfe-Material bereitgehalten werden. Notwendig ist ein kleiner Verbandkasten, dessen Inhalt der DIN 13157 entspricht (siehe Anlage 1).
  • Der Inhalt der Verbandkästen ist regelmäßig zu überprüfen und je nach Verbrauch und Mindesthaltbarkeit zu ergänzen. Die Verpackung steriler Materialien darf nicht beschädigt sein. Das Verbandmaterial muss jederzeit zugänglich sein. Medikamente und Salben gehören nicht in den Verbandkasten.
  • Bei Ausflügen ist entsprechendes Erste-Hilfe-Material mitzunehmen (siehe Anlage 2).

Kennzeichnung von Erste-Hilfe-Einrichtungen

Erste-Hilfe-Einrichtungen sowie Aufbewahrungsorte von Erste-Hilfe-Material sind deutlich erkennbar und dauerhaft durch ein weißes Kreuz auf quadratischem oder rechteckigem grünen Feld mit weißer Umrandung zu kennzeichnen.

Kostenträger für die sachlichen Voraussetzungen der Ersten Hilfe

Die Kosten für die sachlichen Voraussetzungen einer wirksamen Ersten Hilfe in Kindertageseinrichtungen hat der Träger der Einrichtung zu übernehmen. Die Leitung der Einrichtung hat dafür zu sorgen, dass die in den vorigen Abschnitten genannten sachlichen Voraussetzungen durch den Träger geschaffen und erhalten werden.

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3 Personelle Voraussetzungen

Erste-Hilfe-Ausbildung

Der Träger einer Kindertageseinrichtung hat nach § 26 DGUV Vorschrift 1 sicherzustellen, dass je Kindergruppe mindestens ein Erstelfer oder eine Ersthelferin zur Verfügung steht. Dabei ist der Abwesenheit von Ersthelfenden, z. B. durch Urlaub, Schichtbetrieb, Krankheitsausfälle und Ausflüge Rechnung zu tragen. Die Aufgabe des Ersthelfenden können grundsätzlich alle geeigneten Beschäftigten übernehmen. Der speziell für Ersthelfende in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder entwickelte Erste-Hilfe-Lehrgang umfasst 9 Unterrichtseinheiten und vermittelt die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Erste Hilfe an Kindern und Erwachsenen. Die Leitung der Kindertageseinrichtung berücksichtigt die Sicherstellung der Ersten Hilfe im Rahmen der Dienstplangestaltung.

Es ist empfehlenswert, so viele Beschäftigte wie möglich zu Ersthelfenden ausbilden zu lassen.

Fortbildung

Die Erfahrung zeigt, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten in Erster Hilfe aufgefrischt werden müssen. Die Fortbildung muss in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren erfolgen (§ 26 DGUV Vorschrift 1).

Ausbildungsorganisationen

Die Erste-Hilfe-Schulung erfolgt durch sogenannte ermächtigte Stellen. Diese sind im Internet unter www.dguv.de/fb-erstehilfe veröffentlicht.

Kostenträger der Erste-Hilfe-Ausbildung

Die Unfal...

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