Grundsätzlich ergibt sich die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln aus der Betriebssicherheitsverordnung § 10 und der DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) § 5. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (BetrSichV § 3) sollen die zu prüfenden Arbeitsmittel und die Prüffristen für diese Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen vom Arbeitgeber in Einvernehmen mit der Befähigten Person
Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel |
Anlage/Betriebsmittel |
Prüffrist |
Art der Prüfung |
Prüfer |
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel |
4 Jahre |
auf ordnungsgemäßen Zustand |
Elektrofachkraft |
Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel "in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art" (DIN VDE 0100 Gruppe 700) |
1 Jahr |
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Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen |
1 Monat |
auf Wirksamkeit |
Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte |
Fehlerstrom-, Differenzstrom- und Fehlerspannungs-Schutzschalter
- in stationären Anlagen
- in nichtstationären Anlagen
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6 Monate arbeitstäglich |
auf einwandfreie Funktion durch Bestätigung der Prüfeinrichtung |
Benutzer |
Tabelle 1, DGUV Vorschrift 3 (BGV A3)
(BetrSichV § 10 [2]) festgelegt werden. Welche Qualifikationen die befähigte Person bei bestehendem elektrischen Gefährdungen erfüllen muss, kann der TRBS 1203 "Befähigte Personen - besondere Anforderungen - elektrische Gefährdungen" entnommen werden. Grundsätzlich erfüllt die Elektrofachkraft dieses Anforderungsprofil.
Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel |
Anlage/Betriebsmittel |
Prüffrist Richt- und Maximal-Werte |
Art der Prüfung |
Prüfer |
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt) |
Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate. Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden. |
aufordnungsgemäßen Zustand |
Elektrofachkraft bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte auch elektrotechnisch unterwiesene Person |
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen |
Anschlussleitungen mit Stecker |
Maximalwerte: auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen ein Jahr, |
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bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss |
in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen zwei Jahre. |
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Tabelle 1 B, DGUV Vorschrift 3 (BGV A3)
Prüfungen für Schutz- und Hilfsmittel |
Prüfobjekt |
Prüffrist |
Art der Prüfung |
Prüfer |
Isolierende Schutzbekleidung (soweit benutzt) |
vor jeder Benutzung |
auf augenfällige Mängel |
Benutzer |
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12 Monate |
auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgegebenen Grenzwerte |
Elektrofachkraft |
6 Monate für isolierende Handschuhe |
Isolierte Werkzeuge, Kabelschneidgeräte; isolierende Schutzvorrichtungen sowie Betätigungs- und Erdungsstangen |
vor jeder Benutzung |
auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel |
Benutzer |
Spannungsprüfer, Phasenvergleicher |
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auf einwandfreie Funktion |
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Spannungsprüfer, Phasenvergleicher und Spannungsprüfsysteme (kapazitive Anzeigesysteme) für Nennspannungen über 1 kV |
6 Jahre |
auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgeschriebenen Grenzwerte |
Elektrofachkraft |
Tabelle 1 C, DGUV Vorschrift 3 (BGV A3)
Die Prüffristen sind so zu bemessen, dass Mängel, die während der Benutzung entstehen können, rechtzeitig festgestellt werden. Dabei ist der sichere Zustand des Arbeitsmittels vor der ersten Inbetriebnahme und nach Änderungen oder Instandsetzungen sowie in regelmäßigen Abständen durch eine befähigte Person zu prüfen.
Hilfestellungen zur Festlegung der Prüffristen können zum einen den Bedienungsanleitungen der Hersteller entnommen werden, zum anderen geben die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) § 5 und die Technischen Regeln für Betriebssicherheit, TRBS 1201, "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen", die bewährten Prüffristen wieder. Die in der Unfallverhütungsvorschrift angegebenen Prüffristen für die Prüfung von ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln sowie Schutz- und Hilfsmitteln (Tabellen 1A, 1B und 1C) sind Orientierungswerte, die die Elektrofachkraft unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen, der Erfahrungswerte und der gesetzlichen Rahmenbedingungen abweichend einschätzen kann.
Die Prüfung eines elektrischen Betriebsmittels lässt sich in die Bereiche
- Sichtprüfung,
- messtechnische Überprüfung,
- Bewertung der Messergebnisse,
- Funktionsprüfung und
- Dokumentation
- gliedern.
Sichtkontrolle
Insbesondere bei der messtechnischen Bewertung ist die Fachkompetenz der Elektrofachkraft gefordert. Sie muss bewerten, ob ein Gerät unsicher ist oder ob es weiterhin benutzt werden darf. Auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft können Zuarbeiten zum Prüfvorgang übernehmen. In der Regel sind dies die Sichtprüfung und die messtechnische Überprüfung des Prüfobjekts. Hierbei verwenden diese Personen Prüfgeräte mit e...