[Vorspann]
Vorbemerkung
DGUV Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und gegebenenfalls Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in diesen DGUV Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Diese DGUV Information wurde erstellt von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse unter Mitwirkung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, des Verbands Deutscher Zahntechniker-Innungen, des Verbands medizinischer Fachberufe e. V. und der Bundeszahnärztekammer.
Zahnmedizinische Abformungen, zahntechnische Werkstücke und Hilfsmittel können mit biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung kontaminiert sein.
Tätigkeiten in zahntechnischen Laboratorien sind nicht gezielte Tätigkeiten nach der Biostoffverordnung. Es ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
Diese DGUV Information erläutert die Festlegungen der Biostoffverordnung und gibt Anwendungshinweise zum Schutz vor Infektionsgefahren in zahntechnischen Laboratorien. Insbesondere enthält sie Hinweise zur Abgrenzung jenes Bereiches eines zahntechnischen Laboratoriums, auf den die vorstehend genannte Verordnung angewendet werden muss. Sie ergänzt die TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" für den Bereich der zahntechnischen Laboratorien.
Sie ist weiterhin eine branchenspezifische Hilfestellung im Sinne des Kapitels 2.7 der Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" (TRBA 400).
Die in dieser DGUV Information enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
Impressum
Herausgegeben von:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40
10117 Berlin
Tel.: 030 288763800
Fax: 030 288763808
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de
Neue Rufnummern ab 1. August 2018:
Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)
Fax: 030 13001-6132
Sachgebiet Elektrotechnik und Feinmechanik des
Fachbereichs Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (ETEM) der DGUV
Ausgabe: März 2017, aktualisierte Fassung April 2018
DGUV Information 203-021
zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen
1 Anwendungsbereich
Diese DGUV Information findet Anwendung bei Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminierten Materialien in zahntechnischen Laboratorien (Dentallabors) zum Schutz vor Infektionsgefahren.
Die in dieser DGUV Information aufgeführten Schutzmaßnahmen zielen in erster Linie auf die Verhütung von Virusinfektionen (z. B. Hepatitis B oder C) ab, sind aber auch gegen die meisten Infektionsgefahren durch Bakterien oder Pilze wirksam.
2 Begriffsbestimmungen/Erläuterungen
Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe bestimmt:
1. |
Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen (Bakterien, Pilze, Viren), die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.
|
Siehe auch § 2 Abs. 1 der Biostoffverordnung. |
|
2. |
Nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der Biostoffverordnung sind Tätigkeiten mit zahnmedizinischen Abformungen, zahntechnischen Werkstücken und Hilfsmitteln, die mikrobiell kontaminiert sein können.
|
Siehe auch § 2 Abs. 4 und 5 der Biostoffverordnung. |
|
3. |
Biologische Arbeitsstoffe werden entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko in vier Risikogruppen eingeteilt. Je höher die Risikogruppe ist, desto größer ist das Infektionsrisiko.
- Risikogruppe 1 - Biologische Arbeitsstoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.
- Risikogruppe 2 - Biologische Arbeitsstoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen können; eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.
- Risikogruppe 3 - Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können; die Gefahr ein...
|