Gefahrstoffe werden auf abwassertechnischen Anlagen in verschiedener Weise und unterschiedlichem Ausmaß verwendet. Die Beschäftigten müssen wissen, wie und woran man Gefahrstoffe erkennt und was bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu beachten ist. Diese Arbeitshilfe erläutert dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.
Bild 13.1
Aus Unfallanzeigen:
- Beim Befüllen eines Tanks mit Eisen(III)-chlorid-Lösung sprang der Schlauch von der Pumpe. Die Flüssigkeit spritzte in die Augen und verursachte Verätzungen.
- Bei der Reinigung eines Reaktionsmischers spritzte dem Kollegen Kalkmilch in das Gesicht. Verätzung beider Augen.
- Beim Befüllen des Silos wirbelte Flockungsmittel in die Umluft und geriet in die Augen des Kollegen.
- Bei Reinigungsarbeiten löste sich der Schlauch von der Dosierpumpe. Die Natronlauge-Lösung lief in den Handschuh und verätzte die Haut an beiden Händen.
Gefährdungen:
Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen entstehen insbesondere:
Beispiele für typische Gefahrstoffe auf abwassertechnischen Anlagen:
Gase, Dämpfe, z. B.:
- Schwebstoffe, z. B. Aerosole, Schweißrauche, Farbnebel, Kalkstaub,
- Flüssigkeiten, z. B. Flockungs- und Fällungsmittel, Stabilisierungsmittel, Säuren, Laugen, Reinigungsmittel und andere Betriebsstoffe,
- Feststoffe, z. B. Salze und Kalk.
Schutzziel:
Gesundheitsgefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind zu vermeiden. Das kann erreicht werden, wenn der Einsatz von Gefahrstoffen vermieden wird oder Gefahrstoffe durch weniger gefährliche ersetzt werden.
Ist das nicht möglich, müssen vornehmlich technische Maßnahmen erfolgen, die einen Kontakt mit Gefahrstoffen verhindern. Erst dann kommen organisatorische und personenbezogene Maßnahmen in Betracht.
Weitere Informationen:
- Gefahrstoffverordnung mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe
- Information "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" (BGI/GUV-I 850-0)
Organisatorische Maßnahmen
Ermitteln:
Beurteilen:
Die von den Gefahrstoffen ausgehenden inhalativen und dermalen Gefährdungen müssen beurteilt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert werden.
Gefahrstoffverzeichnis:
Über alle verwendeten Gefahrstoffe, bei deren Verwendung nicht nur eine geringe Gefährdung besteht, ist ein Verzeichnis zu führen.
Ersatzstoffprüfung:
Prüfen, wenn es sich um einen Gefahrstoff handelt, ob es ein Produkt mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko gibt. Gibt es Ersatzstoffe, müssen diese auch verwendet werden.
Schutzmaßnahmen:
Technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festlegen. Belastungen der Beschäftigten so weit wie möglich minimieren. Die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung muss bestimmungsgemäß benutzt werden.
Betriebsanweisungen/Unterweisungen:
Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind Betriebsanweisungen zu erstellen. Darin sind die möglichen Gefahren, die Schutz- und Hygienemaßnahmen und die Verhaltensregeln zu beschreiben. Auf Grundlage der Betriebsanweisungen sind die Beschäftigten zu unterweisen. Eine gefahrstoffspezifische Betriebsanweisung/Unterweisung ist nicht erforderlich, wenn nur eine geringe Gefährdung besteht.
Wirksamkeitskontrolle der Schutzmaßnahmen:
- Überprüfen, ob die getroffenen Schutzmaßnahmen ausreichend sind und Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Arbeitsplatzgrenzwerte sind z. B. in den Sicherheitsdatenblättern angegeben.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen:
- Wenn Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, können arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich werden. Vorsorgeuntersuchungen in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt festlegen.
- Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche, werdende oder stillende Mütter beachten.
Spezielle Gefahrstoffaspekte auf abwassertechnischen Anlagen:
- Die Gefahrstoffbelastung der Beschäftigten wird erheblich reduziert, wenn Prozesse in geschlossenen Syst...