Gemäß § 2 PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) in Verbindung mit §§ 23, 29, 30, 31 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) hat die Unternehmerin oder der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung zu stellen. Bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung sind die Beschäftigten einzubinden.
Die Beschäftigten sind verpflichtet, die für die jeweiligen Arbeiten erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen zu tragen bzw. zu benutzen und sachgemäß zu behandeln. Der Arbeitgeber hat die Benutzung zu überwachen.
Durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung trägt der Arbeitgeber dafür Sorge, dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer funktionstüchtig sind und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden.
Für bestimmte Persönliche Schutzausrüstungen (z. B. PSAgA, Atemschutz) sind in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal jährlich) Sachkundigenprüfungen durchzuführen.
Hinweise zur Ausbildung zum Sachkundigen gibt der DGUV Grundsatz 312-906 "Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz"
Beschädigte oder in ihrer Funktion beeinträchtigte persönliche Schutzausrüstungen dürfen nicht benutzt werden.
Abb. 3 PSA gegen Absturz
(Dreibein als Anschlageinrichtung, Auffanggurt und Seil einschließlich mitlaufendes Auffanggerät)
Für Arbeiten an unterirdischen TK-Linien ist je nach Tätigkeit und Gefährdung auf Grund der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung die persönliche Schutzausrüstung festzulegen. Zum Einsatz kommen z. B.:
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz bestehen aus einer Zusammenstellung von Bestandteilen, die mindestens eine Körperhaltevorrichtung (z. B. Auffanggurt) und ein Befestigungssystem (z. B. Verbindungsmittel, Verbindungselemente, Auffanggerät, Anschlageinrichtungen) umfassen, die mit einer zuverlässigen Verankerung verbunden werden können.
Siehe auch DGUV Regel 112-198
"Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"
Schutzhandschuhe nach DIN EN 374 Teile 1 - 4 "Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganismen", DIN EN 407 "Schutzhandschuhe gegen thermische Risiken (Hitze und/oder Feuer)" und DIN EN 388 "Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken" z. B. bei Ladearbeiten, beim Beseitigen von Hindernissen (Abfälle, Tierkadaver), bei der Handhabung von Drahtseilen, Kabelumwehrung mit scharfen Schnittkanten.
Siehe hierzu auch DGUV Regel 112-195/995 "Benutzung von Schutzhandschuhen"
Schutzhelm nach DIN EN 397 "Industrieschutzhelme" z. B. bei Arbeiten im Einsatzbereich von Hebezeugen sowie Arbeiten unter Erdgleiche, wenn Gefahr durch Anstoßen, pendelnde oder herabfallende Gegenstände besteht.
Siehe hierzu auch DGUV Regel 112-193/993 "Benutzung von Kopfschutz"
Schutzkleidung Die Gefährdungsbeurteilung muss die zu verwendenden Ausführungen der Schutzkleidung, gegen eine oder mehrere Einwirkungen, festschreiben. Die Schutzkleidung kann zugleich als Warnkleidung ausgeführt sein.
Siehe DGUV Regel 112-189/989
"Benutzung von Schutzkleidung", z. B.:
Schutzkleidung zum Schutz vor Kontakt mit Flammen bei Arbeiten, die zu Hautverbrennungen, wie z. B. Arbeiten mit Flüssiggasbrennern oder heißen Medien führen können und gegen mechanische Einwirkungen, z. B. nach:
DIN EN ISO 14116 "Schutzkleidung - Schutz gegen Hitze und Flammen - Materialien, Materialkombinationen und Kleidung mit begrenzter Flammenausbreitung", DIN EN ISO 11612 "Schutzkleidung - Kleidung zum Schutz gegen Hitze und Flammen".
Warnkleidung nach DIN EN ISO 20471 "Hochsichtbare Warnkleidung - Prüfverfahren und Anforderungen" in der Ausführung mindestens Klasse 2 (empfohlen Klasse 3) z. B. bei Arbeiten im Bereich öffentlicher Verkehrswege.
§ 35 Abs. 6 Satz 4 StVO: "Personen, die hierbei (bei Bau, Unterhaltung oder Reinigung im Verkehrsraum) eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen."
Bei der Auswahl der Warnkleidung sind die auszuführenden Tätigkeiten, Körperhaltungen und Umgebungsbedingungen zu berücksichtigen. Häufig werden auch Teile der Warnkleidung bei der Bedienung von Arbeitsmitteln oder dem Transport von Gegenständen verdeckt.
Siehe hierzu auch DGUV Information 212-016 "Warnkleidung"
Wetterschutzkleidung nach DIN EN 343 "Schutzkleidung - Schutz gegen Regen". Bei Arbeiten, die überwiegend einen Aufenthalt im Freien erfordern, wenn der Arbeitsplatz nicht gegen Kälte, Wind, Niederschlag oder Bodennässe geschützt ist.
Als Schutzkleidung gegen Kälte und Niederschläge gelten insbesondere entsprechende Überziehjacken oder -mäntel, Überziehhosen, Handschuhe, Schuhwerk, Ohren- und Kopfschutz. Wetterschutzkleidung ist ggf. als Warnkleidung auszuführen.
Sicherheitsschuhe nach DIN EN ISO 20345 "Persönliche Schutzausrüstung -Sicherheitsschuhe":
- Ausführung S 3, Schuhform B nach DIN EN ISO 20345, da grundsätzlich...