Betriebliche Ersthelfer oder Ersthelferinnen
Auf Grund der besonderen, oben geschilderten erhöhten Risiken in Windparks sollen dort alle Beschäftigten als Ersthelfende gemäß § 26 DGUV Vorschrift 1 oder nach anderen vergleichbaren beruflichen Qualifikationen ausgebildet sein.
Die Ersthelfer oder die Ersthelferinnen im Betrieb sind ausgebildete Laien, die als Erste am Ort des Geschehens geeignete Maßnahmen ergreifen, um akute Gefahren für Leben und Gesundheit abzuwenden.
Die Ausbildung zum betrieblichen Ersthelfer oder zur betrieblichen Ersthelferin erfolgt in einem mindestens 9 Unterrichtseinheiten (1 UE entspricht 45 Minuten) umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang. Regelmäßige Fortbildungskurse sind mindestens alle 2 Jahre im Umfang von 9 UE erforderlich.
Ersthelfende-Windenergie (EH-WE)
Darüber hinaus sollte ein Teil der Ersthelfer oder Ersthelferinnen zu "Ersthelfenden-Windenergie" weitergebildet werden. Diese sollen durch eine entsprechende, zusätzliche Weiterbildung in die Lage versetzt werden, vor Ort in der längeren Warte- bzw. Überbrückungszeit bei Notfällen in Windparks, bis zum Eintreffen der Rettungskräfte weiterführende Erste-Hilfe-Maßnahmen durchzuführen.
Diese erweiterte Erste-Hilfe-Kompetenz des "Ersthelfenden-Windenergie", welche auf den Inhalten des Erste-Hilfe-Lehrgangs zum Ersthelfer im Betrieb (s. o.) aufbaut, beruht auf
- zusätzlicher Erste-Hilfe-Weiterbildung (mit 18 UE),
- ergänzter Ausrüstung zur Anwendung von erweiterten Erste-Hilfe-Maßnahmen und
- der Anwendung von Telekonsultation.
Regelmäßige Refresher-Trainings in Zeitabständen von zwei Jahren mit situationsgerechten Übungen gewährleisten ein schnelles und zielgerichtetes Handeln auch im Falle selten auftretender Notfälle.
Die für Arbeiten in Windparks notwendigen sicherheitstechnischen Zusatzausbildungen sind auch Voraussetzungen dafür, dass dort Ersthelfer und Ersthelferinnen bzw. Ersthelfende-Windenergie tätig werden dürfen.
Spezifische Aus- und Fortbildungsstandards für die Ersthelferin-Windenergie oder den Ersthelfer-Windenergie enthält Anlage 1. Dort sind ein auf On- und Offshore-Einsatzfälle abgestimmtes Ausbildungskonzept (Inhalt und Umfang der Lehrgänge) sowie Empfehlungen für die Auswahl geeigneter Ausbildungsstellen aufgeführt.
Ersthelfende-Windenergie sollten in folgender Anzahl zur Verfügung stehen:
- In Kleingruppen (z. B. Wartungstrupp auf Windenergieanlagen mit bis zu 3 Personen) immer 2 EH-WE
- Bei Gruppen mit mehr als 3 Personen sollten mindestens zwei EH-WE pro 10 Personen anwesend sein (Quote: 2 EH-WE für je 10 Beschäftigte).
Rettungsdienstliches Fachpersonal für Windparks
Bei Anwesenheit vieler Beschäftigter, z. B. auf Umspann- bzw. Wohnplattformen auf See (siehe Tabelle 1), oder besonders hohem Risiko an Land sollte darüber hinaus höher qualifiziertes rettungsdienstliches Fachpersonal zur Ersten Hilfe anwesend sein, z. B. examiniertes rettungsdienstliches Fachpersonal wie Notfallsanitäter oder -sanitäterin, ggf. mit entsprechenden Kenntnissen für den Offshore-Bereich. Dieses Personal steht unter einer ärztlichen Leitung und soll in ein medizinisches Qualitätsmanagement eingebunden sein. Es wird empfohlen, in Abhängigkeit der betriebsspezifischen Gefährdungsbeurteilung rettungsdienstliches Fachpersonal bzw. einen Notfallsanitäter oder eine Notfallsanitäterin einzusetzen. Dieses Personal kann nicht nur bei Arbeitsunfällen, sondern auch bei der Notfallbetreuung von akuten Erkrankungsfällen, z. B. auf Offshore-Plattformen mitwirken.
Zur Abgabe bzw. Verabreichung von Medikamenten nach Anweisung durch den Telenotarzt oder der Telenotärztin finden sich nähere Erläuterungen in der Anlage 4: Notfallmedikation in Offshore-Windparks.
Zur Aufrechterhaltung der praktischen Kompetenz des eingesetzten rettungsdienstlichen Fachpersonals wie Notfallsanitäter oder -sanitäterinnen im Notfall ist dringend anzuraten, dass diese Personen im Wechsel Dienstzeiten in Windparks und Einsatzzeiten im landgebundenen Rettungsdienst leisten.