Alle Beschäftigten eines Betriebes sind über die Gefahren (insbesondere durch Brandrauch) und die bei einem Brandfall im Betrieb zu ergreifenden Maßnahmen zu unterweisen.
Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durchzuführen.
Inhalte der Unterweisung sind insbesondere:
Im Arbeitsbereich vorhandene Brandgefahren, z. B.:
- Rauchen an unzulässigen Orten
- Offenes Feuer (z. B. Kerze auf dem Schreibtisch, Feuerarbeiten)
- Selbstentzündung von fett- oder ölgetränkten Putzlappen (z. B. mit Leinöl)
- Nichtbestimmunggemäße Verwendung von Elektrogeräten
- Lagerung von brennbaren Materialen, z. B. in Flucht- und Rettungswegen
Maßnahmen zur Abwendung von Brandgefahren z. B.:
- Rauchverbote einhalten
- Brandschutztüren nicht durch Keile oder ähnliches aufhalten
- Nur geprüfte Elektrogeräte bestimmungsgemäß verwenden
- Brennbare Abfälle nicht im Arbeitsbereich aufbewahren/lagern
- Flucht und Rettungswege freihalten
- Feuerlöscheinrichtungen jederzeit leicht zugänglich bereitstellen
- Erlaubnisschein für Heiß- und Feuerarbeiten
Verhalten im Brandfall, z. B.:
|
Merke: |
Die Feuerwehr/Rettungsleitstelle führt und beendet das Gespräch! |
Zusätzlich zur regelmäßigen Unterweisung der gesamten Belegschaft im Brandschutz ist eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten (mind. 5% der Belegschaft) im sicheren Umgang mit und dem Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung (sogenannte Brandschutzhelfer) zu schulen, siehe § 6 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Als sinnvoll und praktikabel hat sich eine 1/2-tägige Ausbildungsdauer bewährt.
Die Unterweisungsinhalte für Beschäftigte und für Beschäftigte mit der Aufgabe als Brandschutzhelfer unterscheiden sich unter anderem durch den praktischen Teil, in dem die Bedienung und Handhabung von Feuerlöschern und das Löschen von Bränden geübt wird. Dadurch kann die Wirkungsweise und Leistungsfähigkeit der Geräte erfahren werden.
Tab. 15
Regelmäßige Brandschutz-Unterweisung für alle Beschäftigte aus DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer"
Regelmäßige Brandschutz-Unterweisung für alle Beschäftigten (§ 6 ArbStättV, ASR A2.2 Abschnitt 7.2 und § 4 DGUV Vorschrift 1) |
Unterweisungsdauer nach Notwendigkeit |
bei Tätigkeiten auftretende Brandgefährdungen |
Maßnahmen zur Abwendung von Brandgefährdungen |
Brandgefahren am Arbeitsplatz (z. B. Gefährdungsbeurteilung) |
Umgang mit Zündquellen (z. B. Betriebsanweisungen) |
Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und Explosionen |
Verhalten im Brandfall (z. B. Brandschutzordnung Teil A+B) |
Flucht- und Rettungswege (z. B. Evakuierung, Flucht- und Rettungsplan) |
Ziel: Arbeitssicherheit durch sicheren Umgang mit Brandgefahren am Arbeitsplatz und richtiges Verhalten im Brandfall durch selbstständiges Verlassen (Flucht) bei unmittelbarer Gefahr |
Kenntnisse der betriebsspezifischen Gefahren und Schutzmaßnahmen (Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisungen bzw. Brandschutzordnung) |
Es wird empfohlen, die Unterweisung mit Übung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen.
Bei wesentlichen betrieblichen Änderungen ist in kürzeren Abständen eine Wiederholung der Unterweisung erforderlich z. B. bei:
- Änderung der Brandschutzordnung,
- neuen Verfahren mit veränderter Brandgefährdung,
- Umstrukturierungen und Fluktuation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder
- Brandereignissen im Betrieb.
→ |
Weitere Informationen zur Ausbildung von Brandschutzhelfern sind der DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer - Ausbildung und Befähigung" zu entnehmen. |
Die Forderung, Brandschutzhelfer zu bestellen, gilt auf Baustellen nur für stationäre Baustelleneinrichtungen, z. B. Baubüros, Unterkünfte oder Werkstätten (siehe ASR A2.2 Abschnitt 8).
Personen, die auf Baustellen Arbeiten mit einer Brandgefährdung durchführen, z. B. Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten oder bei der Anwendung von Verfahren, bei denen eine Brandgefährdung besteht (z. B. Farbspritzen, Flammarbeiten), sind theoretisch und praktisch im Umgang mit Feuerlöschern zu unterweisen.
Tab. 16
Ausbildung von Brandschutzhelfern aus DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer" bei normaler Brandgefährdung"
Ausbildung (Fachkundige Unterweisung) einer ausreichenden Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen (vgl. § 6 ArbStättV, § 22 DGUV Vorschrift 1) zur Bekämpfung von Entstehungsbränden (Brandschutzhelfer i.S. d. ASR A2.2 Abschnitt 7.3 |
Unterweisungsdauer ca. 1,5 bis 2 Stunden |
Grundzüge des vorbeugenden Bran... |