Die Feuerwehr ist eine Hilfeleistungsorganisation, in der weit mehr als eine Million Frauen und Männer in Deutschland Dienst für die Allgemeinheit leisten. Aus diesem Grund hat der Staat die Feuerwehren in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen.
Jeder Feuerwehrangehörige hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit im Feuerwehrdienst erleidet.
Die gesetzliche Unfallversicherung – Teil der Sozialversicherung
Gliederung:
- Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein selbstständiger Zweig der Sozialversicherung. Weitere Zweige sind die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
- Gesetzliche Grundlage der Unfallversicherung ist das siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
- Der Abschluss privater Unfall- oder Haftpflichtversicherungsverträge beeinflusst und ersetzt nicht die Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Unfallversicherungsträger:
- Die Freiwilligen Feuerwehren gelten versicherungsrechtlich als Unternehmen zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen.
- Zuständig für sie sind die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Regional unterschiedlich können dies Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen oder die Feuerwehr-Unfallkasse sein.
- Werkfeuerwehren sind bei der für den Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft versichert.
- Feuerwehrbeamte sind über ihren Dienstherren gegen Dienstunfälle abgesichert.
Versicherte Personen:
- Unfallversichert kraft Gesetzes sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII die im Feuerwehrdienst Tätigen und die Teilnehmer an Ausbildungsveranstaltungen einschließlich der Lehrenden.
- Werkfeuerwehren sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigte versichert. Gleiches gilt auch für nichtverbeamtete Beschäftigte bei der Feuerwehr. Für Feuerwehrbeamte gilt das Beamtengesetz des jeweiligen Landes.
Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten:
- Arbeitsunfälle sind Unfälle, die ein Versicherter in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit (Feuerwehrdienst) erleidet.
- Als Wegeunfälle gelten Unfälle auf einem mit der Tätigkeit im Unternehmen zusammenhängenden Weg nach und von der Stätte der versicherten Tätigkeit.
- Berufskrankheiten sind Krankheiten, die in der Berufskrankheitenverordnung als solche bezeichnet sind und die sich der Versicherte durch seine versicherte Tätigkeit zuzieht.
Aufgaben und Leistungen der Unfallversicherungsträger:
- Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und Sicherstellung der Ersten Hilfe, z. B. durch Erlass von Unfallverhütungsvorschriften, Überwachung, Beratung und Schulung.
- Leistungen zur Rehabilitation der Unfallverletzten, z. B. durch Heilbehandlung und Berufshilfe.
- Entschädigung durch Geldleistungen, z. B. durch Verletztengeld bei Arbeitsunfähigkeit, Übergangsgeld während der Berufshilfe, Verletztenrente und Leistungen im Todesfall.
Ärztliche Behandlung und Pflege nach Arbeits- und Wegeunfällen (Medizinische Rehabilitation)
Bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten sorgt der zuständige Unfallversicherungsträger für die beste ärztliche Behandlung, um alle Möglichkeiten für den Heilungsprozess auszuschöpfen. Die Heilbehandlung umfasst vor allem:
- Medizinische Versorgung,
- Bewegungs- oder Beschäftigungstherapie,
- Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel,
- Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
- Pflege bei Hilflosigkeit.
Medizinische Rehabilitation nach Arbeits- und Wegeunfällen …
… mit allen geeigneten Mitteln
Anschriften und Zuständigkeitsbereiche der Unfallversicherungsträger für Feuerwehren
Die jeweils aktuellen Adressen der Unfallversicherungsträger finden Sie auf der Homepage der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung: www.dguv.de
Webcode d1980