Inanspruchnahme von Sonderrechten und Nutzung von Sondersignalen
Der Gesetzgeber räumt der Feuerwehr Sonderrechte im Straßenverkehr ein, damit Einsatzorte ohne verkehrsbedingte Verzögerungen erreicht werden können. Die Inanspruchnahme dieser Sonderrechte führt immer wieder zu Unfällen im Straßenverkehr.
Diese Arbeitshilfe erläutert die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten im Straßenverkehr.
Unfallbeispiele:
- Bei der Alarmfahrt kam es auf der Kreuzung zum Zusammenstoß mit einem PKW. Sondersignale des Feuerwehrfahrzeuges waren eingeschaltet. Durch den seitlichen Aufprall wurden mehrere Personen verletzt.
- Nach der Alarmierung verlor der Feuerwehrmann auf der Anfahrt zum Feuerwehrhaus auf Grund überhöhter Geschwindigkeit die Kontrolle über seinen PKW und prallte gegen eine Hauswand.
Gefährdungen:
Sonderrechte gestatten der Feuerwehr, die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung unter bestimmten Voraussetzungen außer Acht zu lassen. Gefährdungen entstehen insbesondere durch
- Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,
- Nichtbeachten der Vorfahrt anderer Verkehrsteilnehmer,
- Rechtsüberholen und Überholen auf Verbotsstrecken,
- Fahren auf der linken Fahrbahnseite und auf Rad- und Gehwegen,
- Nichtbeachten von Lichtsignalanlagen,
- Befahren von Einbahnstraßen in falscher Richtung.
Schutzziel:
Feuerwehrangehörige und andere Verkehrsteilnehmer dürfen durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten im Straßenverkehr nicht gefährdet werden.
Weitere Informationen:
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Das Ende zweier Einsatzfahrten …
Sonderrechte (§ 35 StVO)
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten
Die Feuerwehr muss hoheitliche Aufgaben auf Grund von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllen.
Beispiel: Die Katze auf dem Baum rechtfertigt nicht die Inanspruchnahme von Sonderrechten. Der hoheitliche Auftrag ist nicht gegeben.
- Die Inanspruchnahme von Sonderrechten muss dringend geboten sein. Das heißt, der hoheitliche Auftrag könnte unter Beachtung der Verkehrsregeln nicht, nur unzureichend oder nicht schnell genug erfüllt werden.
- Sonderrechte dürfen nach § 35 Abs. 8 StVO nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Je größer die Abweichung von den Vorschriften ist, umso größer ist die Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer.
Beispiel: In unübersichtliche Kreuzungen darf nur mit sicherer Geschwindigkeit (Schrittgeschwindigkeit) eingefahren werden.
- Hinweis: Die Befreiung von Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung nach § 35 Abs. 1 StVO erstreckt sich nicht auf andere Verkehrs- und Strafgesetze. Strafgesetzbuch, Straßenverkehrsgesetz und Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bleiben uneingeschränkt gültig.
- Die Verantwortlichkeit des Sonderrechtsfahrers im Sinne des allgemeinen Strafrechts bleibt bestehen.
- "Blaulicht ist kein Freibrief", heißt es auch in vielen ergangenen Gerichtsurteilen.
Löschfahrzeug nach Zusammenstoß …
… mit einem PKW auf der Kreuzung
Sonderrechtsfahrten mit dem Privatfahrzeug
Dieses Schild dient allenfalls zur Kenntlichmachung eines im Einsatz abgestellten Privatfahrzeuges.
Blaues Blinklicht (§ 38 StVO)