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Es gilt den Einsatzort so schnell, aber auch so sicher wie möglich, zu erreichen. Hierbei wird regelmäßig von den Vorgaben der StVO abgewichen. Im Hinblick auf das Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer als Reaktion auf das Blaulicht und das Einsatzhorn besteht seitens der Einsatzkraft eine Erwartungshaltung.
Es stellt sich von daher die Frage, auf welcher Grundlage und in welchen Rechtsbezügen geschieht dies. Innerhalb der StVO finden sich hierzu die Paragraphen 35 und 38.
§ 35 Sonderrechte
Wenn man die nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes und dergleichen weglässt, so liest sich § 35 StVO folgendermaßen:
§ 35 Sonderrechte
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Was bedeutet dies im Einzelfall?
Für die Feuerwehr bezieht sich das Sonderrecht auf die Organisation und somit auf deren Angehörige. Dieses Recht ist also personengebunden. Es könnte daher im Einsatzfall auch bei der Anfahrt zum Feuerwehrhaus mit dem privaten Pkw in Anspruch genommen werden. Da dies für andere Verkehrsteilnehmer jedoch nicht ersichtlich ist, ist äußerste Vorsicht geboten (siehe auch Leitfaden für die Ausbildung Verkehrssicherheit der FUK Niedersachsen Modul "PKW" (Anfahrt zum Feuerwehrhaus nach Alarmierung) im Anhang). Für den Rettungsdienst bezieht sich das Sonderrecht auf die jeweiligen Fahrzeuge. In diesem Fall ist das Sonderrecht also fahrzeuggebunden. Der Absatz 8 dieses Paragraphen nimmt dann noch einmal Bezug auf § 1 der StVO:
§ 1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Das heißt also, dass die Befreiung von der StVO nach § 35 ihre Grenzen hat, nämlich dort, wo andere gefährdet werden. In diesem Zusammenhang sind Geschwindigkeitsübertretungen, Überholverbote, rote Ampeln und andere Verkehrszeichen, insbesondere die der Vorfahrt, natürlich doch gebührend zu berücksichtigen.
§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
Blaulicht und Einsatzhorn stellen eine Handlungsaufforderung an die anderen Verkehrsteilnehmer dar. Diese haben sofort freie Bahn zu schaffen. Wie sie das machen, ist ihnen überlassen.
Von daher ist auch der gängige Begriff des Wegerechts falsch. § 38 ist eine Verpflichtung für die anderen Verkehrsteilnehmer. Für die Einsatzfahrerinnen bzw. Einsatzfahrer erwächst daraus kein Recht.
1. Einsatzfahrt nur mit Blaulicht:
Das Einsatzfahrzeug fährt auf eine Kreuzung mit Lichtzeichenanlage (Ampel) zu, die in seiner Fahrtrichtung rot zeigt. Um die Kreuzung dennoch zu passieren, erfolgt ein Wechsel auf die einstreifige, baulich getrennte Gegenfahrbahn. Der Gegenverkehr kann das Einsatzfahrzeug ohne Signalhorn nicht wahrnehmen - es kommt zu einer Blockadesituation oder sogar zu einem Unfall.
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Die fahrzeugführende Person des Einsatzfahrzeugs kann keine angemessene Reaktion der anderen Verkehrsteilnehmer allein aufgrund des § 35 StVO erwarten. |
2. Verwendung von Blaulicht und Einsatzhorn:
Das Einsatzfahrzeug fährt im Stadtverkehr mit Blaulicht und Einsatzhorn. Ein vor ihm fahrendes Fahrzeug hält an um es passieren zu lassen. Das Überholen wird mit moderater Geschwindigkeit bei gutem Überblick durchgeführt.
An einer Kreuzung mit Lichtzeichenanlage, die für das Einsatzfahrzeug Rot zeigt, wird rechtzeitig auf die Gegenfahrbahn gewechselt, um den wartenden Fahrzeugen den geplanten Fahrweg frühzeitig anzuzeigen. Das Nähern an die Kreuzung geschieht unter sehr deutlicher Reduktion der Geschwindigkeit, um sicher feststellen zu können, dass alle anderen, insbesondere die Fahrzeuge des Querverkehrs, die momentan Grün haben, das Einsatzfahrzeug ...