Absturzgefahren bestehen insbesondere an Kanten, die nicht durch Brüstungen oder Geländer gesichert sind. Durchbruchgefahren mit der Möglichkeit des Absturzes bestehen insbesondere beim Begehen oder Betreten nicht tragfähiger Bauteile. Absturzunfälle sind in der Regel mit schweren Verletzungen und hohen Unfallkosten verbunden. Durch persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz werden Abstürze ganz verhindert oder abstürzende Personen sicher aufgefangen.
Diese Arbeitshilfe erläutert Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz.
Absturzgefahr! Gefährliche Brandbekämpfung unmittelbar am Flachdachrand
Unfallbeispiele:
- Beim Brandeinsatz betrat der Gruppenführer das Hallendach. In der Mitte der aus Asbestzement-Wellplatten bestehenden Dachfläche brach er durch und stürzte ca. 7 m tief ab.
- Bei Aufräumarbeiten übersah der Feuerwehrmann eine Deckenöffnung und stürzte in das darunter liegende Geschoss ab.
Gefährdungen:
Bereiche mit der Gefahr des Abstürzens, Durchbrechens oder Versinkens sind z. B.:
- freie Dachränder ohne Geländer oder Brüstungen,
- ungesicherte Decken- und Wandöffnungen,
- morsche oder von unten angebrannte Treppen, angebrannte Dachlatten,
- Schächte mit nicht tragfähigen oder fehlenden Schachtabdeckungen, Lichtschächte, Kellerschächte,
- Böschungen an Baugruben, Gräben, Gewässern,
- Öffnungen von Behältern, Silos,
- "nicht begehbare" Bauteile.
Schutzziel:
- Decken und Dächer, die für ein Begehen aus konstruktiven Gründen oder durch Brand und sonstige Einwirkungen nicht ausreichend tragfähig sind, sowie sonstige Stellen mit Absturzgefahr dürfen nur betreten werden, wenn Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbruch und Absturz getroffen sind.
"Nicht begehbare" Bauteile:
- Besondere Stellen mit Durchbruch- und Absturzgefahr sind "nicht begehbare" Bauteile.
Als nicht begehbar gelten Bauteile, die beim Begehen brechen können, oder Bauteile, die von ihrem Auflager abrutschen können, z. B.:
- Faserzement-Wellplatten (Asbestzement-Wellplatten),
- Lichtplatten,
- abgehängte Zwischendecken,
- Oberlichter und Glasdächer,
- Platten geringer Tragfähigkeit,
- Lüftungskanäle,
- lose aufgelegte Gitterroste.
Weitere Informationen:
- "UVV Feuerwehren" (GUV-V C53)
- Feuerwehr-Dienstvorschrift 1 "Grundtätigkeiten – Lösch- und Hilfeleistungseinsatz"
- Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198)
Absturzgefahr an der Kante des Flachdaches
Hinweise zum Erkennen und Bewerten von Absturzgefahren
- Absturzgefahren bei Einsatz- und Übungstätigkeiten lassen sich nicht allein auf die Betrachtung hoch gelegener Standplätze und Verkehrswege reduzieren, wie sie zum Beispiel auf Kranauslegern oder Gittermasten zu finden sind.
- Unfälle als Folge von Absturz oder Durchbruch ereignen sich überwiegend nach Sturz aus geringerer Höhe.
- Absturzgefährdete Bereiche müssen als solche erkannt werden. Das dafür erforderliche Gefahrenbewusstsein ist beim Antreffen großer Absturzhöhen im Regelfall vorhanden. Für die unfallträchtigen Bereiche mit geringerer Absturzhöhe ist das Gefahrenbewusstsein dagegen weniger ausgebildet. Anders als zum Beispiel für gewerbliche Tätigkeiten gibt es für Feuerwehren auch keine Festlegung von Sicherungsmaßnahmen in Abhängigkeit von der Absturzhöhe.
- Nicht vorhandene Regelungen bedeuten für die Bewertung des Absturzrisikos Augenmaß und verantwortungsvolles Entscheiden.
- Macht eine Situation Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz erforderlich, sind Maßnahmen, die ein Abstürzen zwangsläufig verhindern, dem Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen vorzuziehen.
Rettung eines Kranführers aus großer Höhe – dies ist eine Höhenrettung und damit Aufgabe einer Spezialeinheit.
Arbeiten auf Dächern
Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz und Durchbruch
Gefahr! Die Dachkonstruktion ist nicht mehr sicher begehbar. Es besteht Durchbruchgefahr durch angebrannte Dachlatten.
Schon besser: Die Steckleiter als Last verteilende Unterlage auf ...