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Vorbemerkung
Diese DGUV Information richtet sich in erster Linie an den Unternehmer bzw. die Unternehmerin und bietet konkrete Hilfestellung bei den Arbeitsschutzmaßnahmen für den sicheren Betrieb von Feuerlöschanlagen mit Löschgasen.
Gase wie Kohlendioxid (CO2), Inertgase wie IG-100 oder IG-01 und Gemische daraus (z. B. IG-55, oder IG-541), finden als Löschgas in ortsfesten Feuerlöschanlagen Anwendung. Sie löschen Brände indem sie im wesentlichen den Luftsauerstoff von der Brandstelle verdrängen.
Ebenfalls finden halogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. HFC-227ea und FK-5-1-12) als Löschgas Anwendung in ortsfesten Feuerlöschanlagen. Ihre Löschwirkung beruht auf einem chemisch-physikalischen Prinzip. Die für eine ausreichende Löschwirkung erforderliche aufgebaute Löschgaskonzentration bzw. abgesenkte Sauerstoffkonzentration lässt einen dauernden Aufenthalt von Personen in dieser Atmosphäre nicht zu. Bei Kohlendioxid ist z. B. ab einer Konzentration von 5 Vol.-% CO2 mit Gesundheitsschäden zu rechnen und ab einer Konzentration von mehr als 8 Vol.-% CO2 besteht Lebensgefahr.
Beim Einsatz von Löschgasen oder Gasgemischen in ortsfesten Feuerlöschanlagen sind die zu erwartenden Konzentrationen nach der Flutung durch die errichtende Person rechnerisch bzw. durch Probeflutung zu ermitteln, festzulegen und zu dokumentieren. Es erfolgt eine Einstufung in die Gefährdungsklassen (siehe auch Anhang 2 Stoffdaten).
Um gesundheitliche Beeinträchtigungen zu vermeiden, müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz getroffen werden. Dies können bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen sein.
Impressum
Herausgegeben von:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40
10117 Berlin
Telefon: 030 288763800
Fax: 030 288763808
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de
Neue Rufnummern ab 1. August 2018:
Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)
Fax: 030 13001-6132
Sachgebiet Betrieblicher Brandschutz
des Fachbereichs Feuerwehren,
Hilfeleistungen, Brandschutz
der DGUV
Diese DGUV Information 205-026 stellt eine Zusammenführung und Überarbeitung der DGUV Regel 105-001 (bisher BGR 134), der
DGUV Information 205-004 (bisher BGI 888), des DGUV Grundsatz 305-001 (bisher BGG 920), sowie der
VdS 3518: 2006-07 dar.
DGUV Information 205-026
zu beziehen bei Ihrem zuständigen
Unfallversicherungsträger oder unter
www.dguv.de/publikationen
1 Anwendungsbereich
1.1
Diese Information findet Anwendung bei ortsfesten Feuerlöschanlagen mit Löschgasen, im Folgenden Löschanlagen genannt.
1.2
Diese Information findet keine Anwendung bei Löschanlagen auf Seeschiffen, Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten der Binnenschifffahrt mit Betriebserlaubnis sowie im Bergbau unter Tage.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe bestimmt:
Arbeits- und Verkehrsbereich
Der Arbeits- und Verkehrsbereich in der Umgebung von Räumen oder Einrichtungen, die durch Löschanlagen geschützt sind, ist derjenige Bereich, der durch Personen erreicht werden kann. Sind die von Löschanlagen geschützten Bereiche selbst begehbare Bereiche, so gehören diese Bereiche mit zum Arbeits- und Verkehrsbereich.
Auslösung
Die automatische oder von Hand herbeigeführte Freigabe der Löschanlage zur Flutung.
Verzögerte Auslösung
Die automatisch oder von Hand herbeigeführte Auslösung des Löschalarms und die zeitverzögerte Freigabe des Löschgases zur Flutung mittels einer Verzögerungseinrichtung.
Flutung
Das Ausströmen des Löschgases in den Löschbereich.
Löschalarm
Optische oder akustische Signale, die unmittelbar vor, während und nach der Flutung im Gefährdungsbereich gegeben werden.
Löschbereich
Gesamtheit aller Bereiche, die im Schutzumfang der Löschanlage enthalten sind und gleichzeitig geflutet werden.
Objektschutz/Einrichtungsschutz
Die Flutung eines Objektes, z. B. Maschine, Lackieranlage, mit mindestens der erforderlichen Löschgasmenge.
Raumschutz
Die Flutung eines umbauten und geschlossenen Raumes mit mindestens der erforderlichen Löschgasmenge.
Gefährdungsbereich
Der Bereich, in dem durch die Auslösung der Löschanlage die gesundheitsgefährdenden Konzentrationen überschritten werden können. Der Gefährdungsbereich muss für jede Anlage festgelegt werden. Bei Raumschutzanlagen entspricht dieser in der Regel dem Löschbereich, siehe auch Abschnitte 5.8 und 5.9. In Abhängigkeit der Umfassungsbauteile, der Löschmittelmenge und der Löschmittelart kann der Gefährdungsbereich mindestens auch die Nachbarbereiche zum Löschbereich umfassen. Der Gefährdungsbereich kann sich insbesondere bei offenen Objektschutz-/Einrichtungsschutzanlagen durch Abströmen des Löschgases in die Umgebung zeitlich ändern.
Einsatzmenge
Die Löschgasmenge, die für den Aufbau einer löschwirksamen Konzentration im Löschbereich erforderlich ist.
Löschgasmenge
Gesamte Gasmenge, mit der der Löschbereich geflutet wird. (Ausschlaggebend für die maximale Löschgas- und die minimale Sauerstoff-Konzentration).
Odorierung
Das Zusetzen von Geruchsstoffen mit einem für die Gefährdung typischen Geruch, die das geruchlose Löschgas wahrnehmbar m...