Gefahren beim Transport
Durch Stöße oder Quetschungen sowie durch Herunterfallen können mechanische Beschädigungen im Batterieinneren entstehen. In der Folge können zunächst ätzende und giftige Flüssigkeiten oder Dämpfe austreten. Diese Flüssigkeiten dürfen nicht mit Haut oder Augen in Kontakt kommen. Die Dämpfe dürfen nicht eingeatmet werden.
Je höher der Ladezustand der betroffenen Zellen ist, desto schneller können die dann eintretenden inneren Kurzschlüsse zu starker Wärmeentwicklung bis hin zum Brand führen.
Auch äußere Kurzschlüsse sind unbedingt zu vermeiden. Besteht die Gefahr solcher Kurzschlüsse durch freiliegende Kontakte, sind diese zu sichern, z. B. durch Innenverpackungen, Abkleben oder geeignete Polkappen.
Abb. 9 Polkappe
Hinweis:
Der Transport von LIB unterliegt – wie überhaupt der Transport fast aller Batterietypen – dem Gefahrgutrecht. Das Gefahrgutrecht gilt für den gewerblichen Versender genauso wie für den privaten Versender.
Welche Transportvorschriften gibt es?
Beim Transport sind zur Vermeidung o. g. Gefahren immer die entsprechenden Verpackungsanweisungen und Sondervorschriften aus dem Gefahrgutrecht zu beachten. Da sich die Batterietechnologie ständig weiterentwickelt und auch Änderungen beim Transportrecht mit sich bringt, sind vor einer geplanten Beförderung Informationen über die aktuellen Bestimmungen einzuholen.
Je nach Verkehrsträger gelten dabei unterschiedliche Vorschriften:
Straße: Schiene: Seefracht: Luftfracht: |
ADR RID IMDG Code ICAO-TI/IATA DGR |
Generell sollte ein Transport nur erfolgen, wenn eine Prüfzusammenfassung nach UN 38.3 vorliegt. Die Prüfzusammenfassung ist vom Hersteller und nachfolgenden Vertreibern zur Verfügung zu stellen. Bei den Prüfungen werden die Batterien in acht verschiedenen Situationen auf ihre Transportfähigkeit geprüft: Aufprall/Quetschung, Schwingung, Schlag, Thermische Prüfung, Kurzschluss, Überladung, Entladung, Höhensimulation. Liegt die Prüfzusammenfassung nicht vor, z. B. bei Prototypen, darf nur nach Sondervorschriften versendet werden.
Gemäß Batteriegesetz müssen Altbatterien vom Hersteller oder dem Handel zurückgenommen werden. Bei der Rücknahme ist das Gefahrgutrecht durch den Rücknehmenden zu beachten. Es könnte eine sehr hohe Brandgefahr bestehen und ein Transport darf dann nur in entsprechend zugelassenen und geprüften Behältern erfolgen. Einige Rücknahmesysteme verlangen grundsätzlich eine Quarantäne vor dem Versand.
Abb. 10 Batterie-Rücknahme-Container
Batterien, die nach Herstellervorgaben nicht kritisch sind und entsorgt oder recycelt werden sollen, können bei Lieferanten, lokalen Batteriesammelstellen oder Entsorgern abgegeben oder ihnen zugeschickt werden.
Auch hier sind beim Transport oder Versand spezielle Vorschriften je nach Zustand und Batterieart zu beachten.
Erleichterte Bedingungen gibt es für den Transport von kleineren Batterien, die eine Energie ≤ 100 Wh und einen Lithiumanteil von ≤ 2 g besitzen und nicht defekt oder beschädigt sind.
Eine Einstufung zu UN-Nummern erfolgt wie folgt:
Tabelle 3 UN-Nummern mit Versandbezeichnung und Beispielen
UN-Nr. |
Versandbezeichnung |
Beispiele |
UN 3480 |
Lithium-Ionen-Batterien (inkl. Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) |
Akkus, Powerpacks |
UN 3481 |
Lithium-Ionen-Batterien in oder mit Ausrüstungen verpackt |
Laptop, Akkuschrauber, E-Bikes, Rasenmäher |
UN 3090 |
Lithium-Metall-Batterien (inkl. Batterien aus Lithiumlegierung) |
Knopfzellen |
UN 3091 |
Lithium-Metall-Batterien in oder mit Ausrüstungen verpackt |
Herzschrittmacher |
UN 3166 |
Hybridfahrzeug |
nur als Ladung: Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge |
UN 3171 |
batteriebetriebenes Fahrzeug oder Gerät |
nur als Ladung: E-Fahrzeug, selbstfahrendes Gerät wie Aufsitzrasenmäher |
UN 3536 |
Lithium-Batterien, in Güterbeförderungseinheiten eingebaut |
mobile Energiespeicher, z. B. Container zur Energieversorgung auf Großevents |
Beispiel einer Kennzeichnung:
Versandstücke sind in der Regel entweder mit dem Gefahrzettel Nr. 9A oder dem Kennzeichen nach Sondervorschrift 188 zu kennzeichnen. Im Kennzeichen nach Sondervorschrift 188 sind die jeweiligen UN-Nummern zu ergänzen.
Abb. 11 Gefahrgut-Kennzeichnung von Lithium-Ionen- Batterien
Praxis-Tipps:
Es gibt verschiedene Hilfen zur Umsetzung des Transportrechts, z. B.:
- Merkblatt Nr. 36 "Versand von Lithium-Ionen-Batterien und Lithium-Ionen-Batterien in/mit Geräten: Umsetzung der Gefahrgut-Vorschriften" des ZVEI e. V., Verband der Elektro- und Digitalindustrie, Fachverband Batterien; https://www.zvei.org
- Hinweise der Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS Batterien), Heidenkampsweg 44, 20097 Hamburg; https://www.grs-batterien.de