Gebäude sind nach der entsprechenden Landesbauordnung (LBO) oder der Industriebaurichtlinie zu errichten. In § 14 der Musterbauordnung (MBO) wird gefordert, bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Gleichlautende oder sinngemäße Formulierungen sind in jeder Landesbauordnung zu finden und damit in ganz Deutschland gesetzlich vorgeschrieben.

Die baulichen Maßnahmen sind den betrieblichen Anforderungen entsprechend zu planen und umzusetzen. Diese baulichen Maßnahmen sind bei bestehenden Bauwerken für die Nutzung von LIB in den unterschiedlichen Lebenszyklen durch die Unternehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde (Bau-, Brandschutzbehörde etc.) und dem Sachversicherer abzustimmen.

Mögliche Maßnahmen sind beispielsweise:

  • Aufbewahrungsmenge durch die Aufteilung in mehrere Brandabschnitte begrenzen
  • Bereiche für das Laden von LIB festlegen
  • Tätigkeitsbereiche mit Lithium-Ionen-Batterien wie Entwicklung, Verwendung, Anwendung, Produktion, Tausch der LIB etc. festlegen und räumlich begrenzen
  • Neubau oder Umbau eines Gebäudes
  • Vorgaben des Sachversicherers beachten

Folgende Empfehlung kann gegeben werden:

LIB, die sich in einem kritischen Zustand befinden, sind so zu separieren, dass eine Brandausbreitung nicht möglich ist. Die entstehenden Elektrolytdämpfe bzw. Brandrauche müssen so abgeführt werden, dass der Personenschutz sichergestellt ist und Schäden an Gebäude, Betriebsmitteln und Produkten vermieden werden.

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