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Ziel dieser DGUV Information
Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) sind Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben.
Dieser gesetzliche Auftrag erfordert in besonderer Weise eine behinderten- und behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsstätte und der Arbeitsplätze.
Viele WfbM-Gebäude sind zwischenzeitlich in die Jahre gekommen und müssen modernisiert oder durch Neubauten ersetzt werden.
Zunehmender Bedarf an WfbM-Arbeitsplätzen wird gelegentlich auch durch Anmietung oder Ankauf und nachfolgender Nutzungsänderung vorhandener Gewerbeimmobilien gedeckt.
Eine gute und vorausschauende Planung führt nicht nur zu Kostenersparnis während der Bauphase, sondern auch zu Optimierungen in den Bereichen Funktionalität, Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie der Ergonomie.
Adressat für diese Schrift sind insbesondere Werkstattträger und Leitungen von Werkstätten. Die Verantwortlichen in den Werkstätten sollten die Mindestanforderungen an die bauliche Gestaltung, die sich durch Arbeitsabläufe und Maschinen ergeben, kennen, um vorliegende Planungen hinsichtlich der Belange der Menschen mit Behinderung beurteilen zu können. Sie richtet sich aber auch an Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Architekten und Architektinnen oder Bauplanende. Von diesem Personenkreis wird bei Neubau oder Modernisierung von Gebäuden eine umfassende Beratung des Bauherrn erwartet. Dies gilt insbesondere, wenn die Gebäude im Rahmen eines Investorenmodells errichtet werden und der Werkstattträger anschließend langjährig als Nutzer bzw. Mieter auftritt.
Bei der Gestaltung der Arbeitsplätze sind unterschiedlichste Rechtsnormen zu beachten. Neben dem Baurecht sind dies immer auch die für die Gestaltung von Arbeitsstätten zu beachtende Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ihren erläuternden Arbeitsstättenregeln (ASR). Von besonderer Bedeutung sind die ergänzenden Anforderungen der ASR V3a.2 zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsstätten.
Von Seiten der Kostenträger ist das "Modell-Bau-/-Raumprogramm für WfbM" des Bundes in der jeweils aktualisierten Länderfassung zu beachten, das seit 2004 gänzlich in der Verantwortung der jeweiligen Bundesländer liegt. Dieses zwischenzeitlich in seiner Grundstruktur über 20 Jahre alte Raumprogramm gibt maximale Grundflächen für eine Standard-WfbM mit 120 Plätzen vor. Jedoch werden in diesem veralteten Raumprogramm die Anforderungen an moderne und flexible Arbeitsplätze in WfbM aber nur unzureichend abgebildet. Insbesondere bei WfbM mit weniger als 120 Plätzen führt eine lineare Extrapolation der Grundflächen nach unten dazu, dass erforderliche Mindestflächen nach dem Arbeitsstättenrecht nicht erfüllt werden. Eine rechtskonforme Nutzung der Räumlichkeiten ist dann nicht möglich.
In dieser DGUV Information sind die wichtigsten Rechtsvorschriften und Normen, die arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse, die Informationen aus Unfallverhütungsvorschriften sowie die Erfahrungen der Unfallversicherungsträger zusammengestellt. Sie sollen dem Praktiker vor Ort bei Planung und Baumaßnahmen eine Hilfestellung bieten, aus der ersichtlich ist, ob alle wesentlichen Aspekte berücksichtigt wurden.
Die hier enthaltenen Empfehlungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus.
Wir erheben mit dieser DGUV Information keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können auch keine Gewähr für die Aktualität der Angaben übernehmen.
Das Autorenteam
Impressum
Herausgegeben von:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40
10117 Berlin
Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)
Fax: 030 13001-9876
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de
Sachgebiet Wohlfahrtspflege des Fachbereichs
Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege der DGUV
Projektgruppe "Neubauplanung, Modernisierung und Nutzungsänderung von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)"
Ulf Dohne, BGW Präventionsdienste Würzburg
Rolf von Gimborn, BGW Präventionsdienste Bochum
Bernd Schmitt, Prävention Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Christian Rettberg, ehem. Bodelschwinghsche Stiftung Bethel
Robert Walz, BWMK Gelnhausen
Martina Hewing, St. Vincenzstift gGmbH Rüdesheim
Erhard Dimler, ehem. ZBFS Integrationsamt Bayreuth
Thomas Kassner, Agentur für Arbeit Berlin
Wilhelm Schröttle, Agentur für Arbeit München
Dr. Martin Kaufmann, BAG WfbM Berlin
Konstantin Fischer, BAG WfbM Frankfurt
DGUV Information 207-028
zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter
www.dguv.de/publikationen Webcode: p207028
1 Rechtliche Grundlagen
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Eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ist gemäß § 219 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) eine Einrichtung zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Ziel dieser Werkstätten ist, die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen.
Dabei stehen nach § 221 SGB IX behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis. Als ...