Beschäftigte, die Desinfektionsarbeiten ausführen, müssen gemäß § 14 GefStoffV anhand einer Betriebsanweisung über alle auftretenden Gefährdungen und über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden.
Die Unterweisung muss vor Aufnahme einer Desinfektionstätigkeit erfolgen. Die Betriebsanweisung ist den Beschäftigten durch die Unternehmensleitung schriftlich bereitzustellen. Sie ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und legt die bei Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln auftretenden Gefährdungen für Mensch und Umwelt, die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (auch bezüglich Feuchtarbeit) fest. Nach TRGS 555 ist eine Betriebsanweisung eine arbeitsplatz-, tätigkeits- und stoffbezogene Anordnung (Betriebsanweisungsentwürfe siehe Anhang 12.5). Die Betriebsanweisung kann auch mit den Vorgaben aus dem Reinigungs- und Desinfektionsplan sowie dem Hautschutzplan zu einer Arbeitsanweisung zusammengefasst werden (siehe TRGS 525). Sie ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen. In der Praxis kommen für die Bereitstellung der Betriebsanweisung am Arbeitsplatz neben der klassischen Papierform vermehrt digitale Informationssysteme zum Einsatz. Weiterführende Informationen zur Betriebsanweisung und Mustervorlagen finden sich in der DGUV Information 211-010 "Sicherheit durch Betriebsanweisungen" und auf WINGIS online der BG BAU (Stichwort: Desinfektionsreiniger). Zusätzlich hat die Unternehmensleitung die im Betrieb verwendeten Desinfektionsmittel in das Gefahrstoffverzeichnis aufzunehmen. Den Beschäftigten sind die Informationen für ihren jeweiligen Arbeitsbereich (mit Ausnahme der Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen) zugänglich zu machen. Auch die aktuellen Sicherheitsdatenblätter muss die Unternehmensleitung den Beschäftigten gemäß § 14 GefStoffV zugänglich machen. Die Sicherheitsdatenblätter zu den Desinfektionsmitteln sollten ausgewählt und schriftlich (Papier- oder digitale Form) oder über digitale Informationssysteme bereitgestellt werden.
Über die in den Betriebsanweisungen zusammengefassten Informationen zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen bei Desinfektionsarbeiten hat die Unternehmensleitung die Beschäftigten vor Tätigkeitsaufnahme, danach mindestens einmal jährlich bzw. anlassbezogen (Veränderungen im Aufgabenbereich oder in Arbeitsabläufen, Einführung neuer Desinfektionsmittel oder -verfahren etc.) mündlich zu unterweisen, um eine sicherheits- und gesundheitsgerechte Ausführung der Desinfektionstätigkeiten zu gewährleisten. Die Unterweisung hat arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen sowie der Gefährdungsbeurteilung angepasst zu erfolgen, d. h. das Thema einer Unterweisung kann z. B. das Tragen von Handschuhen oder der Wechsel eines Kanisters mit Desinfektionsmittelkonzentrat sein (siehe Anhang 12.3). Ebenfalls hat die Unternehmensleitung die Beschäftigten im Rahmen der Unterweisung darüber zu informieren, wie sie mittels Aushang in Papierform oder digital nahe dem Arbeitsplatz Zugang zu den Betriebsanweisungen, dem Gefahrstoffverzeichnis und den Sicherheitsdatenblättern erhalten. Sofern es der vorgefundenen Gefährdung angemessen ist, sind Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Ein weiterer Bestandteil der Unterweisung umfasst eine allgemeine Information über Nutzen und Art der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die Vermittlung des Wissens zu den Desinfektionstätigkeiten kann durchaus auch im Rahmen einer Schulung mithilfe elektronischer Medien erfolgen. Im Anschluss hat die betriebliche Führungskraft in einer persönlichen Unterweisung sicherzustellen, dass die Inhalte der Schulung von den Beschäftigten verstanden wurden und richtig umgesetzt werden. Das alleinige Selbststudium der Beschäftigten ist nicht ausreichend. Die Abläufe bei Desinfektionstätigkeiten nach Unterweisung hat die betriebliche Führungskraft regelmäßig zu kontrollieren.
Die Unternehmensleitung sollte die Beschäftigten dazu auffordern, auf spezifische gesundheitliche Gefahren hinzuweisen und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen.
Krebserzeugende und keimzellmutagene Gefahrstoffe der Kategorie 1A und 1B dürfen gemäß § 6 GefStoffV nur in begründeten Ausnahmefällen eingesetzt werden. Eine Substitutionsprüfung ist durchzuführen. Besteht bei diesen Stoffen keine Möglichkeit der Substitution so ist der Grund zu dokumentieren. Besteht auch nach Umsetzung der Schutzmaßnahmen eine Gefährdung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen, ist ein Verzeichnis zur Exposition der Beschäftigten nach TRGS 410 anzulegen. Beschäftigte, die Desinfektionsarbeiten durchführen, sind in der Regel nicht gefährdend tätig und werden daher nicht in ein Expositionsverzeichnis aufgenommen. Wird jedoch mit formaldehydhaltigen Desinfektionsmitteln gearbeitet und handelt es sich im Einzelfall um die großflächige Desinfektion in unzureichend belüfteten Rä...