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Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

Vorbemerkung

Treppen gehören zu den baulichen Einrichtungen, deren Gestaltung vornehmlich durch das Bauordnungsrecht der Bundesländer geregelt wird.

Die Sonderbauordnungen treffen für spezielle Bauten weitergehende Regelungen. Zu den Sonderbauordnungen zählen z. B. die Versammlungsstättenverordnung, Geschäfts- und Warenhausverordnung, Krankenhausbauverordnung, Industriebauverordnung.

Das Arbeitsstättenrecht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ergänzt bezüglich der Treppen das Bauordnungsrecht der Länder durch betriebsbezogene Regelungen. Anforderungen an Treppen enthalten insbesondere Punkt 1.8 "Verkehrswege" und Punkt 2.1 "Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände" im Anhang zur Arbeitsstättenverordnung. Die hierzu bis auf Weiteres geltenden Arbeitsstätten-Richtlinien ASR 17/1,2 "Verkehrswege" und ASR 12/1-3 "Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände" ergänzen und konkretisieren den schutzzielorientierten Verordnungstext.

Regelungen des Bauwesens über die konstruktive Gestaltung von Gebäudetreppen und deren Abmessungen enthält DIN 18 065 "Gebäudetreppen; Definitionen, Messregeln, Hauptmaße".

Für Treppen als ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen, wie sie z. B. in Hütten- und Walzwerken, in der chemischen Industrie, dem Bergbau und in Kraftwerken eingesetzt werden, enthalten DIN EN ISO 14 122 Teil 1 und Teil 3 "Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen" und DIN 24 531 Teil 1 bis Teil 3 "Roste als Stufen" Angaben für die Konstruktion.

Diese Information gibt Hinweise für die sicherheitsgerechte Gestaltung und Instandhaltung von Treppen. Bereiche mit besonderen Benutzungsbedingungen oder mit einem Benutzerkreis, für den besondere Gestaltungsanforderungen gelten müssen, sind hierin nicht berücksichtigt.

  Solche Bereiche sind beispielsweise Baustellen. Hierfür gilt die UVV "Bauarbeiten" (BGV C22 sowie GUV-V C22, bisher GUV 6.1).

1 Begriffsbestimmungen

1.1

Ortsfester Zugang ist ein Bauteil zur Verbindung unterschiedlicher Ebenen, das nach seinem Steigungswinkel unterschieden wird:

Bild 1: Ortsfeste Zugänge in Abhängigkeit vom Steigungswinkel

1.2

Treppe[1] ist ein ortsfester Zugang mit einem Steigungswinkel von mehr als 20° bis 45° mit horizontalen Stufen. Eine Treppe bestehend aus mindestens einem Treppenlauf:

Einläufige gerade Treppe

Zweiläufige gerade Treppe mit Zwischenpodest

Zweiläufige gewinkelte Treppe mit Zwischenpodest

Zweiläufige Treppe mit Zwischenpodest

Treppen mit gewendelte Läufen

Wendeltreppe; Treppe mit Treppenauge

Bogentreppe; Zweiläufige gewendelte Treppe mit Zwischenpodest

Treppen mit geraden und gewendelten Läufen

Bild 2: Auswahl von Treppenarten nach DIN 18 065.

1.3

Treppenlauf ist die ununterbrochene Folge von mindestens drei Treppenstufen (drei Steigungen) zwischen zwei Ebenen.

1.4

Lauflinie ist die gedachte Linie, die den üblichen Weg der Benutzer einer Treppe angibt.

1.5

Treppenpodest ist der Treppenabsatz am Anfang oder Ende eines Treppenlaufes, meist Teil der Geschossdecke.

1.6

Zwischenpodest (Ruhepodest) ist der Treppenabsatz zwischen zwei Treppenläufen, angeordnet zwischen den Geschossdecken.

1.7

Steigung ist das lotrechte Maß von der Trittfläche einer Stufe zur Trittfläche der folgenden Stufe.

Bild 3: Bezeichnung von Treppenteilen.

Bilder 2 und 3 sind in Anlehnung an DIN 18 065 wiedergegeben mit Erlaubnis des DIN Deutsches Institut für Normung e.V. Maßgebend für das Anwenden der Norm ist deren Fassung mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, erhältlich ist.

1.8

Auftritt ist das waagerechte Maß von der Vorderkante einer Treppenstufe bis zur Vorderkante der folgenden Treppenstufe in der Laufrichtung gemessen.

  Siehe auch Bild 3.

1.9

Steigungsverhältnis ist das Verhältnis von Steigung zu Auftritt; dieser Quotient ist ein Maß für die Neigung einer Treppe.

[1] Steig- und Treppenleitern sowie Rampen sind keine Treppen im Sinne dieser Information.

2 Gefährdungen und Unfallgeschehen

2.1 Gefährdungsbeurteilung

Sowohl das Arbeitsschutzgesetz und die zugehörigen Verordnungen als auch die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) formulieren Grundvorschriften für den betrieblichen Arbeitsschutz.

Grundlage präventiver Maßnahmen ist die umfassende Beurteilung aller arbeitsbezogener Gefährdungen hinsichtlich ihres Risikos für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten.

Zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist eine systematische Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung und bei der Festlegung von zielgerichteten Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen auf Treppen erforderlich.

Bei der Benutzung von Treppen sind unter anderem folgende Gefährdungen zu berücksichtigen:

  • Stürzen und Abstürzen;
  • Stolpern und Umknicken;
  • Ab- und Ausrutschen;
  • Erhebliche körperliche Anstrengung, z. B. beim Aufstieg über etliche Geschosse.

2.2 Unfallursachen

Nach der Unfallstatistik der gewerblichen Berufsgenossenschaften ereignen sich im gewerblichen Bereich etwa 36000 Treppenunfälle jährlich; davon etwa 800 mit bleibenden Körperschäden. Die Zahl der Todesfälle ist unter zehn pro Jahr gesu...

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