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BG-Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen. |
Vorbemerkung
Verschlüsse für Türen von Notausgängen sind bauliche Einrichtungen, an die zwei unterschiedliche Anforderungen gestellt werden. Einerseits sollen sie sicherstellen, dass Arbeitsplätze und Räume jederzeit sicher verlassen werden können, andererseits soll der Zutritt Unbefugter von außen sowie der unkontrollierte Durchgang von innen verhindert oder zumindest erschwert werden.
Unter dem Begriff "Notausgänge" sind für den Notfall vorgesehene Türen und sonstige Fluchtöffnungen, wie Fenster, Wand-, Decken- oder Bodenluken, zu verstehen.
Für andere Fluchtöffnungen als Türen können die nachstehenden Ausführungen sinngemäß verwendet werden.
In dieser BG-Information sind die bereits in anderen Regelwerken enthaltenen Bestimmungen für Verschlüsse für Türen von Notausgängen zusammengestellt sowie technische Lösungen aufgezeigt, die in der Praxis eingesetzt werden. Eine technische Bewertung der Lösungen ist nicht Gegenstand dieser BG-Information. Die Auswahl und die Eignung ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten vorzunehmen bzw. zu beurteilen.
Die in dieser BG-Information enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
1 Sicheres Verlassen von Arbeitsplätzen und Räumen; Forderung des Arbeitsschutzes
Türen von Notausgängen müssen sich von innen ohne fremde Hilfsmittel leicht öffnen lassen, solange sich Personen in dem Raum befinden. Diese für die Rettung von Menschen, z.B. im Falle eines Brandes, unverzichtbare Forderung des Arbeitsschutzes findet sich in der Arbeitsstättenverordnung.
Leicht zu öffnen bedeutet insbesondere, dass die Betätigungsart der Öffnungseinrichtung als bekannt vorausgesetzt werden kann, eine geringe Kraft für die Öffnungseinrichtung als auch für die Tür ausreicht, die Öffnungseinrichtung ergonomisch und verletzungsfrei betätigt werden kann und in gut zugänglicher Höhe angebracht ist und dass die Betätigungsrichtung eindeutig erkennbar ist (siehe Titelbild).
Gleichartige Anforderungen werden auch in den Verkaufsstättenverordnungen der Länder erhoben.
In einer Arbeitsstätte kann diese Forderung am einfachsten erfüllt werden, indem dafür gesorgt wird, dass Türen von Notausgängen unverschlossen sind, solange sich Personen in der Betriebsstätte aufhalten.
2 Sicherung gegen unbefugten, unkontrollierten Durchgang
Unverschlossene oder ungesicherte Türen ermöglichen Personen den unbefugten Zugang in Räume und Gebäude sowie deren unkontrolliertes Verlassen. Der Unternehmer ist deshalb daran interessiert, geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen die zweckentfremdete Nutzung der Türen zu ergreifen, um sich und seinen Betrieb vor Diebstahl oder anderen Schäden zu schützen.
3 Schlüsselkasten
Als Maßnahme gegen Diebstahl wurde in der Vergangenheit häufig die Tür eines Notausgangs abgeschlossen und der Schlüssel neben der Tür in einem ebenfalls verschlossenen Schlüsselkasten aufbewahrt. Zur Entnahme des Schlüssels musste die Glasscheibe des Schlüsselkastens eingeschlagen werden. Hierzu war ein am Schlüsselkasten angehängter Schlagstift oder Hammer vorgesehen.
Schlüssel in Schlüsselkästen werfen jedoch erhebliche sicherheitstechnische Probleme auf. Erfahrungen haben gezeigt, dass in der Praxis Fälle eintreten, die ein leichtes Öffnen der Türen mit Schlüsseln in Schlüsselkästen unmöglich machen oder erschweren, weil
- der Schlüssel am Schlüsselkasten entfernt oder ausgetauscht ist,
- der Schlagstift am Schlüsselkasten oder ein anderes Hilfsmittel zum Einschlagen der Glasscheibe nicht vorhanden ist,
- das Einschlagen der Glasscheibe und das Entnehmen des Schlüssels Zeit erfordern,
- der Schlüsselkasten nicht leicht zu erkennen und zu erreichen ist, weil Gegenstände davor abgestellt sind,
- der Schlüssel zu Boden fällt und dadurch das Öffnen der Tür verzögert oder - im Fall einer Panik - verhindert ist, weil der Schlüssel nicht aufzufinden ist.
Aufgrund dieser Bedenken werden Schlüsselkästen bei Notausgängen grundsätzlich für unzulässig gehalten (laut OVG.NW Urteil vom 3.12.91 4a 1766/90; BVerwG Beschluss vom 17.6.92 B5592 Ovg Münster).
4 Maßnahmen zur Sicherung von Türen von Notausgängen
4.1 Allgemeines
Als Maßnahmen zur Sicherung von Türen von Notausgängen stehen z.B. die nachstehend beschriebenen technischen Lösungen zur Verfügung, die sowohl die Sicherheitsanforderungen des Arbeitss...