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Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.
BG-Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und ggf. Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in diesen BG-Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Vorbemerkung
Diese BG-Information wurde vom Fachausschuss "Bauliche Einrichtungen" der Abteilung Sicherheit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter Mitwirkung des
erarbeitet und wird von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) herausgegeben. Diese BG-Information wurde in das Sammelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) aufgenommen und kann beim
Carl Heymanns Verlag
Luxemburger Straße 449
53939 Köln
unter der Bestell-Nummer BGI 861-2 bezogen werden.
Der Unternehmer hat bei Auswahl und Beschaffenheit von Türen die Anforderungen des § 3 der Arbeitsstättenverordnung sowie die Abschnitte 1.7 und 2.3 des dazugehörigen Anhangs zu beachten. Anforderungen an den Unternehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Türen und deren Benutzung sind insbesondere in den §§ 3, 4 und 10 der Betriebssicherheitsverordnung sowie in § 4 der Arbeitsstättenverordnung gestellt.
Türen sind Bauprodukte und fallen in den Anwendungsbereich des Bauprodukten-Gesetzes. Kraftbetriebene Türen fallen zusätzlich in die Anwendungsbereiche der Maschinenverordnung, der Niederspannungs-Verordnung und des Gesetzes über elektromagnetische Verträglichkeit. Es gelten somit für den Hersteller die darin enthaltenen technischen und formellen Anforderungen.
Sicherheitstechnische Regeln für Bau und Ausrüstung von kraftbetätigten Türen sind insbesondere in Normen DIN 18650-1:2005-12 "Automatische Türsysteme; Produktanforderungen und Prüfverfahren" und DIN 18650-2:2005-12 "Automatische Türsysteme; Sicherheit an automatischen Türsystemen" enthalten. Die genannten Normen fordern keine Nachrüstung der vor dem Gültigkeitsdatum in Verkehr gebrachten Türen.
Weiterhin sind sicherheitstechnische Regeln für Türen in der Arbeitsstättenregel A 1.7 "Türen, Tore" (z.Zt. Entwurf) und in der BG-Regel "Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" (BGR 232) enthalten. Diese Regeln sind für die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes sowie § 3 der Betriebssicherheitsverordnung hilfreich und nützlich.
1 Anwendungsbereich
Diese BG-Information enthält Angaben, die zur sicherheitstechnischen Beurteilung von kraft- oder handbetätigten Türen durch den Betreiber erforderlich sind, sowie Angaben zu deren Betrieb und Nutzung. Sie beschreibt auch technische und organisatorische Lösungen zur Sicherung von Gefahrstellen, soweit sie für den Betreiber von Interesse sind.
Andere, mindestens ebenso sichere Lösungen, die auch in technischen Regeln ihren Niederschlag gefunden haben, sind nicht ausgeschlossen.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Information werden folgende Begriffe bestimmt:
1. |
Türen sind bewegliche Raumabschlüsse vorzugsweise für den Fußgängerverkehr. Tore hingegen sind bewegliche Raumabschlüsse, vorzugsweise für den Verkehr mit Fahrzeugen und für den Transport von Lasten. |
2. |
Flügel ist ein bewegliches Bauteil, das für das Schließen der Öffnung vorgesehen ist. Ein Flügel kann auch aus mehreren Teilen bestehen. Bild 1: Türe/Flügeltüre |
3. |
Handbetätigung ist die Bewegung des Flügels durch menschliche Kraft, z. B. über einen Griff. |
4. |
Kraftbetätigung ist die Bewegung des Flügels, bei der die für die Bewegung des Flügels erforderliche Energie teilweise oder vollständig von elektrischen, hydraulischen oder pneumatischen Antrieben zugeführt wird. |