Grundsätzliche Auswahl
Sowohl das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die zugehörigen Verordnungen als auch die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) formulieren Grundvorschriften für den betrieblichen Arbeitsschutz.
Steigleitern sind wegen der höheren Absturzgefahr und der höheren körperlichen Anstrengung nur zulässig, wenn der Einbau einer Treppe betriebstechnisch nicht möglich ist.
Auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung können Steigleitern gewählt werden, wenn der Zugang nur gelegentlich (z. B. zu Wartungsarbeiten) von einer geringen Anzahl unterwiesener Beschäftigter genutzt werden muss. Dabei ist die Rettung sicherzustellen.
Der Transport von Werkzeugen oder anderen Gegenständen darf die sichere Nutzung von Steigleitern einschließlich PSAgA nicht beeinträchtigen.
In bestimmten Bereichen ist der Einsatz von Steigleitern mit Rückenschutz unzulässig, z. B. bei Schächten mit einer Absturzhöhe von mehr als 5,00 m auf dem Gelände von Deponien.
Werden Steigleitern in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt, sind besondere Anforderungen zu beachten (siehe TRBS 2152 Teil 1 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Beurteilung der Explosionsgefährdung").
In diesen Bereichen, z. B. Abwasserschächten, sind Steigleitern und PSAgA aus Aluminium nicht gestattet, da bei Kontakt mit Gegenständen aus korrodiertem Stahl Zündfunken entstehen können.
Absturzsicherung
Die Auswahl der Absturzsicherung (Rückenschutz oder PSAgA) ist in Abhängigkeit von der Schutzfunktion und ihrer Wirksamkeit zu treffen.
Platzbedarf
Bei der Auswahl der Steigleiter spielt auch der zur Verfügung stehende Platz eine wichtige Rolle.
- Einzügige Steigleitern (Abb. 4) benötigen den geringsten Platz. Sie müssen bei größeren Steighöhen mit PSAgA ausgerüstet werden. Es bestehen besondere Anforderungen an die Beschaffenheit der Ein-/Ausstiegsbereiche (gesicherter Standplatz) sowie an Unterweisungen und Rettungsübungen.
- Zweizügige Steigleitern (Abb. 5) benötigen mehr Platz, da zwei Steigleiterzüge versetzt nebeneinander geführt werden. Sie werden meist bei geringeren Steighöhen mit oder ohne Rückenschutz eingesetzt; damit ist kein Umgang mit PSAgA erforderlich.
Vor der Planung sind Maßnahmen festzulegen, so dass im Falle eines Absturzes keine zusätzlichen Gefährdungen durch Hindernisse möglich sind (siehe Abb. 9).
Abb. 9 Vermeidung von Gefährdungen durch konstruktive Maßnahmen
Sind konstruktive Maßnahmen aufgrund örtlicher Gegebenheiten nicht möglich (siehe Abb. 10), dann müssen zusätzliche Maßnahmen (z. B. Unterweisungen, den gekennzeichneten Bereich stets frei zu halten) ergriffen werden.
Abb. 10: Gekennzeichneter Bereich, der stets frei zu halten ist
Rettungskonzept
Bei Arbeiten mit PSAgA muss das Unternehmen eine Rettung sicherstellen. Hierzu müssen arbeitsplatzbezogene Rettungskonzepte erstellt und entsprechende Rettungsausrüstungen zur Verfügung gestellt werden.
In das arbeitsplatzbezogene Rettungskonzept sind die zur Verfügung stehenden internen und/oder externen Rettungskräfte mit einzubeziehen, wie z. B.
- Eigene Kräfte,
- Rettungsdienste (z. B. Höhenrettung)
Die Anzahl der Beschäftigten vor Ort richtet sich nach den notwendigen Rettungsmethoden.
Die bereitgestellte Rettungsausrüstung muss alle notwendigen Rettungssituationen abdecken.
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen körperlich geeignet und in der Handhabung der Schutzausrüstung und in der Durchführung von Rettungsmethoden regelmäßig geschult werden.
Beispiele zu Rettungskonzepten siehe Anhang 4.
Abb. 11 Sprosse mit besonders rutschhemmender Trittfläche