Die Schutzmaßnahmen müssen sowohl die Aufnahme über die Atemwege und die Haut als auch über Nahrungsmittel berücksichtigen, die ggf. durch die Schimmelpilze von den befallenen Waren kontaminiert sein können.
Der Lieferant sollte dazu angehalten werden, durch die Verwendung trockenen Holzes für Verpackungen oder für die Transportsicherung einen Pilzbefall zu vermeiden.
Werden pilzbefallene Materialien festgestellt, sollten insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen werden.
Technische und bauliche Maßnahmen
- räumliche Trennung von belasteten und unbelasteten Arbeitsbereichen
- Waschgelegenheiten und vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten zur Verfügung stellen.
Organisatorische Maßnahmen
- Frachtcontainer mit mit Schimmelpilz belasteter Ware nach Möglichkeit im Freien entladen
- Beim Öffnen von mit Schimmelpilz belasteten Holzverschlägen und/oder Verpackungen im Freien ist darauf zu achten, dass keine Pilzsporen aufgewirbelt werden und in den Atembereich der Beschäftigten gelangen (möglichst auf der Wind abgewandten Seite öffnen)
- Sofern mit Schimmelpilz belastete Ware im Lager entladen und umgeschlagen werden muss, ist darauf zu achten, dass keine angrenzenden Arbeitsbereiche belastet werden
- Frachtcontainer mit mit Schimmelpilz belasteter Ware nach Möglichkeit im Freien entladen
- Beim Öffnen von mit Schimmelpilz belasteten Holzverschlägen und/oder Verpackungen im Freien ist darauf zu achten, dass keine Pilzsporen aufgewirbelt werden und in den Atembereich der Beschäftigten gelangen (möglichst auf der Wind abgewandten Seite öffnen)
- Sofern Frachtcontainer technisch belüftet werden, ist darauf zu achten, dass keine Pilzsporen ausgetragen und verschleppt/verteilt werden. Wenn möglich, die Holzverschläge und/oder Verpackungen oder befallene Ware leicht anfeuchten, um die Freisetzung von Sporen zu verhindern
- Die Holzverschläge und/oder Verpackungen mit erschütterungsarmen Verfahren entfernen; nicht mit einem Hammer o. Ä. auseinander schlagen
- Bereitstellung von Einmalschutzanzügen mit Kapuze Kategorie 3, Typ 5
- Belastete Arbeitskleidung darf nicht zu Hause gewaschen werden
- Getrennte Aufbewahrung von Straßenkleidung und Arbeitskleidung sowie persönlicher Schutzausrüstung
- Vor Pausen und nach Tätigkeitsende Hände waschen
- Bereitstellen von Mitteln zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände sowie von Hautschutz- und Hautpflegemitteln
- Aufbewahrungsmöglichkeiten für Pausenverpflegung
- Möglichkeiten zum Essen und Trinken ohne Beeinträchtigung der Gesundheit
- Sozial- und Bereitschaftsräume nicht mit verschmutzter Schutzkleidung oder Arbeitskleidung betreten (gilt für den Tätigkeiten mitbiologische Arbeitsstoffe und Gefahrstoffen)
- Abfälle sind so zu sammeln, zu lagern und zu entsorgen, dass keine Schimmelpilze freigesetzt werden
- Die Zahl der Beschäftigten, die biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder sein können, ist auf das für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendige Maß zu begrenzen
Persönliche Schutzmaßnahmen
- Einmalschutzanzug tragen
- reißfeste Handschuhe tragen (Schutz vor Holzsplittern)
- partikelfiltrierenden Atemschutz verwenden, mindestens FFP2
- treten gleichzeitig gasförmige Gefahrstoffe auf, Kombinationsfilter verwenden
Hinweise zur Tragezeit und Auswahl des Atemschutzes liefert die DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten".
Kriterien zur Auswahl der PSA bei Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe. Beschluss 45/2011 des ABAS vom 05.12.2011; https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/ABAS/pdf/PSA.pdf?__blob=publicationFile&v=2