Um die Verschleppung von Organismen beim Im- und Export von Gütern zu verhindern, werden bestimmte beladene Frachtcontainer entweder begast oder das Ladegut und die zur Ladungssicherung oder Verpackung verwendeten Hölzer werden hitzebehandelt. Hinweise auf eine Begasung und die Möglichkeit des Auftretens von Begasungsmitteln geben:
Beförderungspapiere
(Frachtbrief, ATLAS-Anmeldung, Speditionsauftrag, Dokumentation von Begasungen, Hinweise auf entrichtete Begasungsgebühren oder Kosten für Freigabemessungen, Freigabebescheinigung)
- Kennzeichnung des Frachtcontainers (kann beschädigt oder veraltet sein)
- Außen oder innen abgeklebte Lüftungsschlitze am Frachtcontainer (Klebestreifen auch aus durchsichtigem Material!), verklebte Gummidichtungen der Türen, Schläuche in den Containeröffnungen
Begasungsmittel: siehe Anhang 3 "Gefahrstoffinformationen".
Auch wenn keine Hinweise auf eine Begasung oder das Auftreten von Industriechemikalien vorliegen, können gesundheitsgefährliche Gase und Dämpfe und eine Atemwegsbelastung beim Öffnen von Frachtcontainern nicht ausgeschlossen werden. Zweifel lassen sich durch eine Gefahrstoffmessung ausräumen. Gefahrstoffmessungen erfordern eine spezielle Fachkunde und eine geeignete messtechnische Ausstattung. Eine für alle denkbaren Gefahrstoff-Belastungssituationen bei Frachtcontainern geeignete Messtechnik steht nicht zur Verfügung (Anhang 6, "Messtechnische Überprüfung von Frachtcontainern").
Mit dem Geruchssinn lassen sich bestimmte Gase und Dämpfe wahrnehmen. Wer beim Öffnen eines Containers einen unangenehmen Geruch verspürt - z. B. Geruch nach faulen Eiern, stechenden Geruch oder Benzingeruch - muss Atemschutzmaßnahmen ergreifen.
Aber Achtung: Der Geruchssinn ist kein geeignetes Warnsystem vor Gesundheitsgefahren. Dies gilt, weil z. B.
- nicht alle Stoffe mit dem Geruchssinn wahrnehmbar sind.
- Geruchsschwellen, ab denen ein Geruch wahrgenommen wird, zu hoch sein können.
Viele Stoffe wie z. B. Methylbromid (Brommethan) und Sulfuryldifluorid sind entweder geruchlos oder werden im gefährdenden Konzentrationsbereich nicht wahrgenommen. So kann, trotz des Fehlens von Gerüchen, eine Gefährdung vorliegen.
Weitere Hinweise auf eine mögliche Begasung, die erst nach dem Öffnen erkennbar werden, liefern im Frachtcontainer befindliche Reste von Verpackungen für Begasungsmittel wie Tütchen/Beutel mit Granulat oder Pulver oder entleerte Druckgaspackungen (fremdsprachige Hinweise auf Gas, besondere Symbolik). Bei der Beseitigung solcher Verpackungsreste sind Vorkehrungen gegen Hautkontakt mit Substanzen zu treffen, z. B. durch Einsatz von Werkzeugen oder Tragen geeigneter Schutzhandschuhe.
Auch von im Exportland bereits als belüftet gekennzeichneten Frachtcontainern können noch Gefahren ausgehen, denn Ladegut und Verpackungen können nachgasen. Das Ausgasen einzeln in Folien verpackten Ladeguts kann trotz Belüftung mehrere Tage dauern. Auch das Nachgasen/Ausgasen beim Auspacken/Kommissionieren im Lager/am Arbeitsplatz ist möglich (Beschwerden von Beschäftigten sind z. B. Kopfschmerzen, Reizungen, Übelkeit).
Auch bei ausschließlicher Verwendung von Harthölzern oder thermisch behandelten Verpackungshölzern kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass keine Begasung erfolgt ist. Thermisch behandeltes Holz (ISPM-15 Stempel) bedeutet keine dauerhafte Sicherheit. Wiederverwendete thermisch behandelte Paletten können deshalb begast sein.