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Als Gefahrenbereich ist der Bewegungsbereich von Stetigförderern (z. B. Vertikalumsetzer, Querverschiebewagen, Drehtische, Schienen-Bodenbahnen) zu betrachten, die nicht eigensicher konstruiert sind. Dabei können unterschiedliche Maßnahmen erforderlich sein, je nachdem, ob der Zugang zum Gefahrbereich über die Ein- und Ausschleusstellen vom Arbeits- und Verkehrsbereich aus oder vom Wartungsbereich aus verhindert werden soll.
Üblicherweise wird der Zugang zum Gefahrbereich durch Zäune oder Wände verhindert. Über elektrisch verriegelte Türen kann im Bedarfsfall Zugang zum Bewegungsbereich erlangt werden. Allerdings müssen die Waren an den Ein- und Ausschleusstellen durch den Zaun bzw. durch die Wand hindurch. Es muss verhindert werden, dass auch Personen über die Fördertechnik zum Gefahrbereich gelangen oder die gefährlichen Bewegungen müssen beim Durchgang durch die Ein- und Ausschleusstellen gestoppt werden.
Einige der bisher entsprechend der Fassung Februar 2011 der DIN EN 619 angewandten Lösungen, über die Dimensionierung des Förderers und einfachen mechanischen Schutzeinrichtungen (z. B. Netze zwischen den Ketten von Kettenförderern) den Zugang zum Gefahrbereich zu verhindern, sind nach der Überarbeitung der Norm nur vom Wartungsbereich aus oder als Sicherung zum Wartungsbereich hin möglich.
Bereits bei der Planung müssen grundlegende sicherheitsrelevante Fragen gemeinsam mit dem Hersteller oder Lieferanten geklärt werden, z. B. welche Art von Zugangssicherungen an den Ein- und Ausschleusstellen eingesetzt werden sollen und wo der Zugang zum Gefahrbereich (elektrisch verriegelte Tür) angeordnet werden soll.
4.5.1 Sicherung des Zugangs neben oder zwischen Förderern
Der Zugang neben oder zwischen Förderern gilt als gesichert, wenn der Abstand zwischen den Förderern oder einem Förderer und festen Teilen der Umgebung höchstens 120 mm beträgt. Bei Abständen über 120 mm kann der Zugang neben den Förderern durch parallel zum Förderer angebrachte Zäune in Verbindung mit Netzen, Baustahlmatten oder schräg angeordneten Blechen mit einem Neigungswinkel von mindestens 45° verhindert werden. Der Zugang zwischen den Förderern kann ebenso durch Netze, Baustahlmatten oder Dachförmige Profile verhindert werden.
Die Länge der Sicherung beträgt bei Förderhöhen ab 300 mm mindestens 1,2 m, bei Förderhöhen bis 300 mm mindestens 2,0 m.
4.5.2 Sicherung des Zugangs unter Förderern
Der Zugang unterhalb von Förderern und unterhalb der seitlich angeordneten Netze, Baustahlmatten oder Bleche gilt als gesichert, wenn eine Kugel mit einem Durchmesser von 240 mm nicht durchpasst.
4.5.3 Sicherung des Zugangs über Förderer
FördererFolgende Maßnahmen sind möglich, um den Zugang über Förderer zu Gefahrenbereichen wie z. B. Vertikalumsetzern zu erschweren oder die gefährlichen Bewegungen zu stoppen (jede einzelne Maßnahme ist in Verbindung mit 4.5.1 und 4.5.2 für sich allein ausreichend):
a. |
Die Öffnung über dem Förderer ist höchstens 0,5 m hoch. |
b. |
Die Öffnung über dem Förderer ist höchstens h = 1,0 m hoch und in Abhängigkeit von der Höhe mit einem Tunnel der Länge l = 0,8 m–1,2 m versehen. Abb. 28 Zugangssicherung durch Tunnel |
c. |
Die Förderhöhe liegt mindestens 1,0 m über der Laufebene. |
d. |
Einsatz einer mindestens 2,0 m langen Schwerkraftrollenbahn, deren Rahmen bzw. Auftrittsfläche nicht breiter ist als 40 mm ist (Abbildung 31), deren Rollen mindestens 0,85 m lang sind und die Lücken zwischen den Rollen nicht größer als 120 mm sind. |
e. |
Einsatz einer Schranke mit einer Mindesthöhe c von 1,4 m über der Förderebene. Die Lücken b zwischen den einzelnen Barren dürfen maximal 0,24 m betragen. Die erste Lücke a zwischen der Förderebene und dem untersten Barren darf maximal 0,5 m betragen. Abb. 29 Zugangssicherung durch Schranke |
f. |
Schnelllauftor oder Schiebetür, das bzw. die erst dann öffnet, wenn die Ladeeinheit unmittelbar davor steht und nach deren Passieren unmittelbar wieder schließt. |
g. |
Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen wie Lichtschranken oder Lichtgitter. Förderer, die Bodeneben sind, erfordern eine Lichtschranke mit mindestens drei Strahlen, die in 0,3 m, 0,7 m und 1,1 m über dem Boden angeordnet sind. Ansonsten genügt eine zweistrahlige Lichtschranke, deren Strahlen 0,4 m und 0,9 m über der Förderebene angeordnet sind. |
h. |
Druckempfindliche Schutzeinrichtungen (schwarz/gelb gekennzeichnete Schaltmatten, Schaltplatten) in Verbindung mit Tragkettenförderern oder Doppelgurtförderern. Der Abstand zwischen den Ketten von Tragkettenförderern oder zwischen den Bändern von Doppelgurtförderern beträgt mindestens 0,85 m und die Ketten oder Gurte sind nicht breiter als 40 mm. Die Mindestlänge der Schutzeinrichtung entlang des Förderers muss für Förderhöhen von weniger als 0,3 m mindestens 2,0 m betragen und für Förderhöhen über 0,3 m mindestens 1,2 m. Die Abbildung 30 kann aus urheberrechtlichen Gründen nicht angezeigt werden. Abb. 30 Zugangssicherung durch Schaltplatten |