4.1.2.2 |
Steifigkeit Die Stand- und Tragsicherheit von Lagereinrichtungen und Ladungsträgern muss eine ausreichende Steifigkeit in Längs- und Querrichtung unter Berücksichtigung der anzusetzenden Horizontalkräfte in Abschnitt 4.1.2.4 einschließen. |
4.1.2.3 |
Durchbiegung Die maximale Durchbiegung der tragenden Elemente von Lagereinrichtungen bei Einbringung der zulässigen Nutzlast darf für metallische Werkstoffe höchstens 1/200, für alle anderen Werkstoffe höchstens 1/150 ihrer Stützweite betragen (siehe auch Abbildung 2). Abb. 2 Höchstzulässige Durchbiegung der tragenden Elemente von Lagereinrichtungen |
4.1.2.4 |
Horizontalkräfte Außer den bestimmbaren Horizontalkräften sind bei der Ermittlung der Stand- und Tragsicherheit von Lagereinrichtungen und Ladungsträgern zusätzliche Horizontalkräfte in der jeweiligen Lastebene sowohl in Längs- als auch in Tiefenrichtung, jedoch nicht gleichzeitig wirkend, anzusetzen. Die zusätzlich anzusetzenden Horizontalkräfte betragen mindestens:
Bestimmbare Horizontalkräfte sind z. B. Windkräfte im Freien oder horizontal wirkende Massenkräfte verfahrbarer Regale und Schränke. Für Lagereinrichtungen, die von Hand be- oder entladen werden, siehe Abbildungen 3a und 3b. Für Lagereinrichtungen, die mit Fördermitteln be- oder entladen werden, siehe Abbildungen 4a und 4b. Für Ladungsträger im Stapel siehe Abbildungen 12a–c im Anhang 1. Abb. 3a Abb. 3b QE = anteiliges Eigengewicht der Lagereinrichtung QF = Fachlast + anteiliges Eigengewicht der Lagereinrichtung (im Schwerpunkt der Aufstandsfläche) H = Horizontalkraft = 1/200 der Gewichtskraft aus QF HZ = zusätzliche Horizontalkraft = mindestens 50 N Beispiel: QE = 6 kg QF = 60 kg + 6 kg = 66 kg 66 kg erzeugen eine Gewichtskraft von GF = 9,81 m/s² · 66 kg ≈ 10 m/s² · 66 kg = 660 N H = 660 N / 200 = 3,3 N HZ = mindestens 50 N Abb. 4a Abb. 4b QE = anteiliges Eigengewicht der Lagereinrichtung QF = Fachlast + anteiliges Eigengewicht der Lagereinrichtung (im Schwerpunkt der Aufstandsfläche) H = Horizontalkraft = 1/200 der Gewichtskraft aus QF HZ = zusätzliche Horizontalkraft = mindestens 350 N Beispiel: QE = 40 kg QF = 3000 kg + 40 kg = 3040 kg 3040 kg erzeugen eine Gewichtskraft von GF = 9,81 m/s² · 3040 kg ≈ 10 m/s² · 3040 kg = 30400 N H = 30400 N / 200 = 152 N HZ = mindestens 350 N |
4.1.2.5 |
Standsicherheitsfaktor Der Standsicherheitsfaktor gegen das Kippen von Lagereinrichtungen und Ladungsträgern muss mindestens 2,0 betragen. Siehe auch Anhang 1, Erläuterungen und Beispiele, sowie Abbildungen 3a–4b und 12a–c |
4.1.2.6 |
Aufstellflächen Vor dem Aufstellen der Lagereinrichtungen und Ladungsträger muss die Belastbarkeit der Aufstellfläche nachgewiesen sein. |
4.1.2.7 |
Belastungen aus dem Gebäude Lagereinrichtungen, die statisch-konstruktiver Bestandteil eines Gebäudes sind, müssen auch den Bestimmungen des jeweiligen Landesbaurechtes entsprechen. Eine feste Fußbodenverbindung macht die Lagereinrichtung nicht zum Bestandteil des Gebäudes. |
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