4.1.2.1

Sicherheit gegen Bruch

Bei Lagereinrichtungen und Ladungsträgern muss die Sicherheit gegen Bruch mindestens das Zweifache der vorgesehenen Belastung (Summe der zulässigen Nutzlasten + Summe der Eigengewichte) betragen. Der Nachweis kann durch Berechnung und/oder Versuch erbracht werden.

 

4.1.2.2

Steifigkeit

Die Stand- und Tragsicherheit von Lagereinrichtungen und Ladungsträgern muss eine ausreichende Steifigkeit in Längs- und Querrichtung unter Berücksichtigung der anzusetzenden Horizontalkräfte in Abschnitt 4.1.2.4 einschließen.

 

4.1.2.3

Durchbiegung

Die maximale Durchbiegung der tragenden Elemente von Lagereinrichtungen bei Einbringung der zulässigen Nutzlast darf für metallische Werkstoffe höchstens 1/200, für alle anderen Werkstoffe höchstens 1/150 ihrer Stützweite betragen (siehe auch Abbildung 2).

Abb. 2 Höchstzulässige Durchbiegung der tragenden Elemente von Lagereinrichtungen

 

4.1.2.4

Horizontalkräfte

Außer den bestimmbaren Horizontalkräften sind bei der Ermittlung der Stand- und Tragsicherheit von Lagereinrichtungen und Ladungsträgern zusätzliche Horizontalkräfte in der jeweiligen Lastebene sowohl in Längs- als auch in Tiefenrichtung, jedoch nicht gleichzeitig wirkend, anzusetzen. Die zusätzlich anzusetzenden Horizontalkräfte betragen mindestens:

  1. Für Lagereinrichtungen, die von Hand be- oder entladen werden,

    H = 1/200 der Gewichtskraft der zulässigen Fachlast sowie

    Hz = 50 N als Einzelkraft an jeweils ungünstigster Stelle.

    Wird das im Abschnitt 4.2.1 angegebene Verhältnis Höhe zu Tiefe überschritten, so sind Standsicherheitsnachweise auch für den unbeladenen Zustand zu erbringen.

    Siehe auch Abschnitt 4.1.1.

  2. Für Lagereinrichtungen, die mit Fördermitteln be- oder entladen werden,

    H = 1/200 der Gewichtskraft der zulässigen Fachlast sowie

    Hz = 350 N als Einzelkraft an jeweils ungünstigster Stelle.

    Standsicherheitsnachweise sind auch für den unbeladenen Zustand zu erbringen.

    Siehe auch Abschnitt 4.1.1.

  3. Für Ladungsträger im Stapel,

    H = 1/50 der Gewichtskraft der Last der Stapeleinheiten an ihren jeweiligen Aufstandsflächen sowie

    Hz = 150 N als Einzelkraft in Höhe der obersten Aufstandsfläche.

    Standsicherheitsnachweise sind auch für den unbeladenen Zustand zu erbringen.

Bestimmbare Horizontalkräfte sind z. B. Windkräfte im Freien oder horizontal wirkende Massenkräfte verfahrbarer Regale und Schränke.

Für Lagereinrichtungen, die von Hand be- oder entladen werden, siehe Abbildungen 3a und 3b.

Für Lagereinrichtungen, die mit Fördermitteln be- oder entladen werden, siehe Abbildungen 4a und 4b.

Für Ladungsträger im Stapel siehe Abbildungen 12a–c im Anhang 1.

Abb. 3a

Abb. 3b

QE = anteiliges Eigengewicht der Lagereinrichtung

QF = Fachlast + anteiliges Eigengewicht der Lagereinrichtung (im Schwerpunkt der Aufstandsfläche)

H = Horizontalkraft = 1/200 der Gewichtskraft aus QF

HZ = zusätzliche Horizontalkraft = mindestens 50 N

Beispiel:

QE = 6 kg

QF = 60 kg + 6 kg = 66 kg

66 kg erzeugen eine Gewichtskraft von

GF = 9,81 m/s² · 66 kg ≈ 10 m/s² · 66 kg = 660 N

H = 660 N / 200 = 3,3 N

HZ = mindestens 50 N

Abb. 4a

Abb. 4b

QE = anteiliges Eigengewicht der Lagereinrichtung

QF = Fachlast + anteiliges Eigengewicht der Lagereinrichtung (im Schwerpunkt der Aufstandsfläche)

H = Horizontalkraft = 1/200 der Gewichtskraft aus QF

HZ = zusätzliche Horizontalkraft = mindestens 350 N

Beispiel:

QE = 40 kg

QF = 3000 kg + 40 kg = 3040 kg

3040 kg erzeugen eine Gewichtskraft von

GF = 9,81 m/s² · 3040 kg ≈ 10 m/s² · 3040 kg = 30400 N

H = 30400 N / 200 = 152 N

HZ = mindestens 350 N

 

4.1.2.5

Standsicherheitsfaktor

Der Standsicherheitsfaktor gegen das Kippen von Lagereinrichtungen und Ladungsträgern muss mindestens 2,0 betragen.

Siehe auch Anhang 1, Erläuterungen und Beispiele, sowie Abbildungen 3a–4b und 12a–c

 

4.1.2.6

Aufstellflächen

Vor dem Aufstellen der Lagereinrichtungen und Ladungsträger muss die Belastbarkeit der Aufstellfläche nachgewiesen sein.

 

4.1.2.7

Belastungen aus dem Gebäude

Lagereinrichtungen, die statisch-konstruktiver Bestandteil eines Gebäudes sind, müssen auch den Bestimmungen des jeweiligen Landesbaurechtes entsprechen.

Eine feste Fußbodenverbindung macht die Lagereinrichtung nicht zum Bestandteil des Gebäudes.

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