Horizontalkräfte Außer den bestimmbaren Horizontalkräften sind bei der Ermittlung der Stand- und Tragsicherheit von Lagereinrichtungen und Ladungsträgern zusätzliche Horizontalkräfte in der jeweiligen Lastebene sowohl in Längs- als auch in Tiefenrichtung, jedoch nicht gleichzeitig wirkend, anzusetzen. Die zusätzlich anzusetzenden Horizontalkräfte betragen mindestens:
Für Lagereinrichtungen, die von Hand be- oder entladen werden, H = 1/200 der Gewichtskraft der zulässigen Fachlast sowie Hz = 50 N als Einzelkraft an jeweils ungünstigster Stelle. Wird das im Abschnitt 4.2.1 angegebene Verhältnis Höhe zu Tiefe überschritten, so sind Standsicherheitsnachweise auch für den unbeladenen Zustand zu erbringen. Siehe auch Abschnitt 4.1.1.
Für Lagereinrichtungen, die mit Fördermitteln be- oder entladen werden, H = 1/200 der Gewichtskraft der zulässigen Fachlast sowie Hz = 350 N als Einzelkraft an jeweils ungünstigster Stelle. Standsicherheitsnachweise sind auch für den unbeladenen Zustand zu erbringen. Siehe auch Abschnitt 4.1.1.
Für Ladungsträger im Stapel, H = 1/50 der Gewichtskraft der Last der Stapeleinheiten an ihren jeweiligen Aufstandsflächen sowie Hz = 150 N als Einzelkraft in Höhe der obersten Aufstandsfläche. Standsicherheitsnachweise sind auch für den unbeladenen Zustand zu erbringen.
Bestimmbare Horizontalkräfte sind z. B. Windkräfte im Freien oder horizontal wirkende Massenkräfte verfahrbarer Regale und Schränke. Für Lagereinrichtungen, die von Hand be- oder entladen werden, siehe Abbildungen 3a und 3b. Für Lagereinrichtungen, die mit Fördermitteln be- oder entladen werden, siehe Abbildungen 4a und 4b. Für Ladungsträger im Stapel siehe Abbildungen 12a–c im Anhang 1. Abb. 3a Abb. 3b QE = anteiliges Eigengewicht der Lagereinrichtung QF = Fachlast + anteiliges Eigengewicht der Lagereinrichtung (im Schwerpunkt der Aufstandsfläche) H = Horizontalkraft = 1/200 der Gewichtskraft aus QF HZ = zusätzliche Horizontalkraft = mindestens 50 N Beispiel: QE = 6 kg QF = 60 kg + 6 kg = 66 kg 66 kg erzeugen eine Gewichtskraft von GF = 9,81 m/s² · 66 kg ≈ 10 m/s² · 66 kg = 660 N H = 660 N / 200 = 3,3 N HZ = mindestens 50 N Abb. 4a Abb. 4b QE = anteiliges Eigengewicht der Lagereinrichtung QF = Fachlast + anteiliges Eigengewicht der Lagereinrichtung (im Schwerpunkt der Aufstandsfläche) H = Horizontalkraft = 1/200 der Gewichtskraft aus QF HZ = zusätzliche Horizontalkraft = mindestens 350 N Beispiel: QE = 40 kg QF = 3000 kg + 40 kg = 3040 kg 3040 kg erzeugen eine Gewichtskraft von GF = 9,81 m/s² · 3040 kg ≈ 10 m/s² · 3040 kg = 30400 N H = 30400 N / 200 = 152 N HZ = mindestens 350 N |