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Impressum

Herausgegeben von:

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de

Sachgebiet Intralogistik und Handel des Fachbereichs Handel und Logistik der DGUV

Ausgabe: November 2023

Satz und Layout: Atelier Hauer + Dörfler, Berlin

Druck: MAXDORNPRESSE GmbH & Co. KG, Obertshausen

Bildnachweis: Titelbild: © Achim Banck – stock.adobe.com; Abb. 1: © KonzeptQuartier GmbH nach Manuel Weis, BGHW; Abb. 2 bis 14: © KonzeptQuartier GmbH – DGUV

Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.

Bezug: Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen › Webcode: p208061

Vorbemerkungen

Die vorliegende DGUV Information "Lagereinrichtungen und Ladungsträger" ist aus der DGUV Regel 108-007 "Lagereinrichtungen und -geräte" entstanden.

Sie enthält Festlegungen und Empfehlungen, um den sicheren Betrieb von Lagereinrichtungen und Ladungsträgern zu ermöglichen. Dazu werden unter anderem folgende Aspekte betrachtet:

  • Rechtliche Grundlagen
  • Bau und Ausrüstung
  • Betrieb
  • Prüfung
  • Instandhaltung

Die in dieser DGUV Information enthaltenen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus.

1 Anwendungsbereich

 

1.1

Diese DGUV Information findet Anwendung auf Lagereinrichtungen und Ladungsträger.

 

1.2

Diese DGUV Information findet auf Lagereinrichtungen insoweit keine Anwendung, als im jeweiligen Landesbaurecht spezielle Regelungen enthalten sind.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe bestimmt:

 

1.

Lagereinrichtungen sind ortsfeste sowie verfahrbare Regale und Schränke.

  • Regale sind z. B. Fachbodenregale, Palettenregale, Kragarmregale, Durchlaufregale, Einfahrregale und mehrgeschossige Regaleinrichtungen.
  • Schränke sind z. B. Schränke mit Flügel-, Roll- oder Schiebetüren, Schränke mit Schubladen oder Auszügen, mehrgeschossige Schrankeinrichtungen und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen.
 

2.

Ladungsträger sind zur Wiederverwendung bestimmte Paletten mit oder ohne Stapelhilfsmittel sowie Stapelbehälter

  • Paletten sind z. B. Flachpaletten aus Holz, Stahl, Kunststoff oder Leichtmetall.
  • Stapelbehälter sind Behälter, deren Aufbauten mit dem Unterbau fest verbunden sind, z. B. Box- und Gitterboxpaletten, Stapelwannen und Stapelkästen.
 

3.

Stapelhilfsmittel sind zur Wiederverwendung bestimmte Hilfsmittel, die mit den Flachpaletten zu verbinden sind.

  • Dies sind z. B. Rahmen und Rungen, die aufgesetzt, auf- oder eingesteckt werden sowie deren Verbindungen.
  • Siehe auch DIN EN ISO 445 "Paletten für die Handhabung von Gütern; Begriffe".

3 Rechtliche Grundlagen

Das Inverkehrbringen von Lagereinrichtungen und Ladungsträgern unterliegt den europäischen Binnenmarktrichtlinien nach Art. 114 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Die nationale Umsetzung dieser Richtlinien erfolgt in Deutschland unter anderem in Form des ProdSG (Produktsicherheitsgesetz) und der zugehörigen Produktsicherheits-Verordnung (ProdSV; z. B. Maschinenverordnung). Zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens müssen Lagereinrichtungen und Ladungsträger den darin genannten Anforderungen zur Produktsicherheit entsprechen. Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen sind unter anderem in Produktnormen enthalten. Diese gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik und bilden den Stand der Technik in Bezug auf das Inverkehrbringen ab.

Bei Lagereinrichtungen ist grundlegend zwischen nicht kraftbetriebenen und kraftbetriebenen Lagereinrichtungen zu unterscheiden. Während nicht kraftbetriebene Lagereinrichtungen den allgemeinen Bestimmungen des ProdSG unterliegen, gelten für kraftbetriebene Lagereinrichtungen zusätzlich die Anforderungen der 9. ProdSV (Maschinenverordnung), die die Europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in deutsches Recht umsetzt. Bei der Anwendung so genannter harmonisierter Normen kann der Hersteller von kraftbetriebenen Lagereinrichtungen davon ausgehen, die betreffenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Europäischen Maschinenrichtlinie eingehalten zu haben (Vermutungswirkung). Abb. 1 zeigt beispielhaft, wie der Hersteller einer Maschine (z. B. kraftbetriebenes Regal) durch inhärent sichere Konstruktion, durch ergänzende sicherheitstechnische Maßnahmen und durch Benutzerinformation den Stand der Technik in Bezug auf das Inverkehrbringen erreicht. Dazu kann er sich an (harmonisierten) Normen orientieren oder andere, ebenso wirksame Maßnahmen umsetzen.

Der Betrieb von Lagereinrichtungen und Ladungsträgern unterliegt in Europa außerdem den Richtlinien nach Art. 153 AEUV, unter anderem den Richtlinien 89/654/EWG (Arbeitsstättenrichtlinie) und 89/655/EWG (Arbeitsmittelrichtlinie). Die nationale Umsetzung dieser beiden Richtlinien erfolgt in Deutschland durch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Nach der BetrSichV dürfen nur solche Arbeitsmittel verwendet werden, die dem Stand d...

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