4.3.4.1 |
Lastannahmen Regalbühnen und zugehörige Treppen müssen entsprechend den Lastannahmen in Anhang 2 ausgelegt sein. |
4.3.4.2 |
Absturzsicherungen Absturzstellen von Regalbühnen sind durch Umwehrungen gemäß Abschnitt 5.1 der ASR A2.1 abzusichern. Umwehrungen müssen so beschaffen und angebracht sein, dass an ihrer Oberkante eine Horizontallast von mindestens 500 N/m aufgenommen werden kann. Die Höhe von Umwehrungen muss mindestens 1,0 m bzw. ab einer Absturzhöhe von mehr als 12 m mindestens 1,10 m betragen. Anmerkung: Es ist empfehlenswert, Umwehrungen grundsätzlich mit einer Höhe von mindestens 1,10 m auszuführen. Wenn für die Umwehrungen Geländer verwendet werden, müssen diese:
Bei Füllstabgeländern darf der lichte Abstand der senkrechten Zwischenstäbe nicht mehr als 0,18 m betragen. Der Abstand zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterkante der Umwehrung darf 0,18 m nicht überschreiten. Bei Knieleistengeländern darf der Abstand zwischen Fuß- und Knieleiste, zwischen Knieleiste und Handlauf oder zwischen zwei Knieleisten nicht größer als 0,50 m sein. Die Höhe der Fußleisten muss auf das Lagergut abgestimmt sein, beträgt jedoch mindestens 0,05 m. Die Fußleisten sind unmittelbar an der Absturzkante anzuordnen. Ausgenommen hiervon sind Be- und Entladestellen (siehe 4.3.4.4). Siehe auch:
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4.3.4.3 |
Schutz gegen herabfallende Gegenstände Nicht geschlossene Bühnenböden wie Gitterroste oder Lochbleche müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung darunter befindlicher Personen durch herabfallende Gegenstände vermieden ist. Siehe auch: |
4.3.4.4 |
Be- und Entladestellen Die Absturzsicherung an Be- und Entladestellen soll nach den Grundsätzen des TOP-Prinzips primär mithilfe von Schleusengeländern – in DIN EN 15635 Palettentor genannt – realisiert werden. Wenn der Einsatz von Schleusengeländern nicht möglich ist, sind aufklappbare oder verschiebbare Geländer zu verwenden. Die Geländer dürfen sich nicht in Richtung des Absturzbereichs öffnen lassen und müssen mit Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Öffnen versehen sein. |
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