Die beim Schleifen auftretenden Geräuschimmissionen (auf das Ohr einwirkender Lärmpegel) erreichen häufig Werte, die das Gehör schädigen und zu Beeinträchtigungen der Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten führen können. Dazu gehört die Lärmschwerhörigkeit. Betreiber und Betreiberinnen müssen generell bei Tätigkeiten mit Schleifmaschinen und besonders an Schleifarbeitsplätzen eine Gefährdungsbeurteilung der Lärmeinwirkung durchführen. Erläuterungen zur Ermittlung/Messung des Tages-Lärmexpositionspegels finden Sie in der TRLV Lärm, Teil 2.

Erreichen oder überschreiten die ermittelten Tages-Lärmexpositionspegel die in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung festgelegten Auslösewerte, sind die folgenden Schutzmaßnahmen durchzuführen (bei der Anwendung der Auslösewerte wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes nicht berücksichtigt):

  • Untere Auslösewerte: LEX,8 h = 80 dB(A) oder LpC,peak = 135 dB(C)

    • Beschäftigte über Gefährdungen durch Lärm informieren.
    • Geeignete Gehörschützer bereitstellen.
    • Unterweisung und allgemeine Arbeitsmedizinische Beratung durchführen.
    • Regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge gem. ArbMedVV anbieten (Angebotsvorsorge) – zur Durchführung wird die DGUV Empfehlung "Lärm" empfohlen.
  • Obere Auslösewerte: LEX,8 h = 85 dB(A) oder LpC,peak = 137 dB(C)

    • Lärmbereiche kennzeichnen, falls technisch möglich abgrenzen und Zugang beschränken.
    • Lärmminderungsprogramm aufstellen und durchführen – Beschäftigte müssen Gehörschutz benutzen.
    • Bestimmungsgemäße Verwendung des Gehörschutzes sicherstellen.
    • Regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV veranlassen (Pflichtvorsorge) – zur Durchführung wird die DGUV Empfehlung "Lärm" empfohlen.

Tabelle 7 Auslösewerte und maximal zulässige Expositionswerte gemäß LärmVibrationsArbSchV

 

Tages-Lärmexpositionspegel

(8 Stunden)

LEX,8 h

Spitzenschalldruckpegel

LpC,peak
unterer Auslösewert 80 dB(A) 135 dB(C)
oberer Auslösewert 85 dB(A) 137 dB(C)
max. zulässiger Expositionswert* 85 db(A) 137 dB(C)

* § 8 (2) LärmVibrationsArbSchV: "Der persönliche Gehörschutz ist vom Arbeitgeber so auszuwählen, dass durch seine Anwendung die Gefährdung des Gehörs beseitigt oder auf ein Minimum verringert wird. Dabei muss unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes sichergestellt werden, dass der auf das Gehör des Beschäftigten einwirkende Lärm die maximal zulässigen Expositionswerte LEX,8 h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C) nicht überschreitet."

Die beim Schleifen tatsächlich auftretende Höhe des Lärmpegels hängt unter anderem vom Schleifverfahren, von der Schleifmaschinenart, vom Werkstück und von den Umgebungsbedingungen ab. Die nach EG-Maschinenrichtlinie oder 9. ProdSV von den Herstellfirmen in Bedienungsanleitungen und jeglichen Verkaufsunterlagen, einschließlich des Internets, anzugebenen Emissionswerte können nur unter bestimmten Voraussetzungen für die Ermittlung des Tages-Lärmexpositionspegels zur Gefährdungsbeurteilung nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) verwendet werden. Die konkrete Gefährdungsermittlung ist von einer Person durchzuführen, die über die erforderliche Fachkunde verfügt.

Konkretisierungen dazu sind in den Technischen Regeln TRLV "Lärm" erläutert. Die mit der Lärmexposition verbundenen Gesundheitsrisiken müssen durch technische und organisatorische Maßnahmen vermieden werden. Die Rangfolge dieser Maßnahmen ist verbindlich. Dementsprechend ist bereits bei der Beschaffung auf eine möglichst geringe Lärmemission der Schleifmaschinen zu achten, siehe auch DGUV-Information des Fachbereichs Holz und Metall FBHM-023 "Emissionsangaben Lärm und Vibrationen"

Tabelle 8 Eignung der einzelnen Gehörschutztypen

grundsätzlich nicht geeignet + grundsätzlich geeignet +/– im Einzelfall geeignet/ungeeignet
(1) Geeignet mit schweißabsorbierender Zwischenlage.
(2) Stöpsel ohne Griff (besonders vor Gebrauch zu formende Stöpsel) nur nach vorheriger Händereinigung einsetzen.
(3) Staub kann sich am Gehörschutz anlagern und, je nach Art der Staubbelastung, die Haut reizen (Typische Tätigkeiten mit starker Staubbelastung sind Schleifarbeiten in Behältern, Gussputzen).
(4) Gehörschutzstöpsel mit Verbindungsschnur können sowohl Stöpsel zum einmaligen oder mehrmaligen Gebrauch als auch Gehörschutz-Otoplastiken sein.

An ortsfesten Schleifmaschinen lassen sich technische Maßnahmen zur Lärmminderung wirkungsvoll durchführen, zum Beispiel durch Kapselung der gesamten Maschine oder Teilkapselung einzelner Lärmquellen.

Beispiele für weitere Möglichkeiten zur Lärmminderung, besonders auch beim Handschleifen:

  • Verwendung lärmarmer Verbundschleifscheiben oder Fächerschleifscheiben, wenn technologisch möglich
  • Verwendung von Schalldämpfern an pneumatisch angetriebenen Schleifmaschinen
  • Neue Lagerung bei älteren Maschinen mit hohen Lärmpegeln mit Lagerverschleiß zum Herabsetzen des Leerlaufgeräuschs

Weitere Informationen zur Lärmminderung finden Sie zum Beispiel in der DGUV Information 209-023 "Lärm am Arbeitsplatz" ...

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