Die meisten Stoffe und typischen Gemische für die Oberflächenveredelung sind Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung [1].
Beispiele für Prozessflüssigkeiten und Elektrolyte in den galvanotechnischen Prozessen sind in der folgenden Tabelle aufgeführt; sie können eine oder mehrere der in nachfolgender Übersicht dargestellten gefährlichen Eigenschaften aufweisen.
Tabelle 1
Gefahrenpiktogramme und Gefahrenklassen mit Beispielen für Prozessflüssigkeiten und Elektrolyte in galvanotechnischen Prozessen nach GHS/CLP [2] - vereinfachte Übersicht
Piktogramm |
Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie |
Beispiele |
GHS01 - explodierende Bombe |
- Explosive Stoffe
- Selbstzersetzliche Stoffe: Typen A,B
- Organische Peroxide: Typen A,B
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Nicht relevant in der Galvanotechnik, aber ggf. in Zusammenhang mit der Wasserstoffentwicklung zu beachten |
GHS02 - Flamme |
- Entzündbare Stoffe
- Selbstzersetzliche Stoffe: Typen B,C,D,E,F
- Organische Peroxide: Typen B,C,D,E,F
- Pyrophore Stoffe
- Selbsterhitzungsfähige Stoffe
- Aerosole
- Stoffe, die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
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Kohlenwasserstoffgemische in Reinigern Isopropanol in Glanzzusätzen Natriumdithionit bei der Abwasserbehandlung |
GHS03 - Flamme über einem Kreis |
Oxidierende Stoffe |
Chromtrioxid Konzentrierte Salpetersäure |
GHS04 - Gasflasche |
Gase unter Druck |
Bei der Instandhaltung: Sauerstoff-Gasflasche Acetylen-Gasflasche Flüssiggas-Gasflasche |
GHS05 - Ätzwirkung |
Auf Metalle korrosiv wirkend Hautätzend Schwere Augenschädigung/Augenreizung: Kategorie 1 |
Konzentrierte Säuren und Laugen: Schwefelsäure Salpetersäure Salzsäure Flusssäure Ätznatron/Natronlauge |
GHS06 - Totenkopf mit gekreuzten Knochen |
Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ): Kategorien 1,2,3 |
Chromsäure Cyanide Flusssäure |
GHS07 - Ausrufezeichen |
- Akute Toxizität: Kategorie 4
- Reizung der Haut: Kategorie 2
- Augenreizung: Kategorie 2
- Sensibilisierung der Haut: Kategorie 1, 1 A, 1B
- Spezifische Zielorgan-Toxizität: Kategorie 3
- Die Ozonschicht schädigend
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Verdünnte Säuren und Laugen Oxalsäure Ameisensäure beim Vergolden |
GHS08 - Gesundheitsgefahr |
- K - Krebserzeugend
- M - keimzellmutagen
- R - Reproduktionstoxisch
- Sensibilisierung der Atemwege
- Spezifische Zielorgan-Toxizität: Kategorien 1,2
- Aspirationsgefahr
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Chromsäure Nickelverbindungen Borsäure beim Vernickeln und Verzinken |
GHS09 - Umwelt |
Gewässergefährdend |
Wassergefährdende Stoffe der Wassergefährdungsklasse 2 und 3, z. B. Zinkoxid |
Für die weltweit einheitliche Gefahrstoffkennzeichnung wurden auch die Kennzeichnungselemente harmonisiert. Folgende Hauptelemente wurden festgelegt:
- Gefahrenklassen, unterteilt in Unterklassen, Kategorien oder Typen
- Gefahrenpiktogramme
- Signalwörter
- Gefahrenhinweise, sogenannte H-Sätze (hazard statements)
- Sicherheitshinweise, sogenannte P-Sätze (precautionary statements)
Zusätzlich zu den Piktogrammen kann auf dem Kennzeichnungsetikett eines Gefahrstoffprodukts eines von zwei möglichen Signalwörtern aufgedruckt sein:
- "Gefahr" steht für Kategorien mit schwerwiegenden Gefahren.
- "Achtung" steht für Kategorien mit weniger schwerwiegenden Gefahren.
Damit wird der potenzielle Gefährdungsgrad verdeutlicht.
Ein Kennzeichnungsetikett eines Gefahrstoffgebindes nach CLP-Verordnung [2] umfasst folgende Elemente:
- Name, Anschrift und Telefonnummer der Lieferfirma(firmen)
- Nennmenge eines Stoffs oder Gemischs
- Produktidentifikatoren (Stoffname, Identifikationsnummer, CAS-Nr. u. a.)
- gegebenenfalls Gefahrenpiktogramme
- gegebenenfalls ein Signalwort (Achtung oder Gefahr)
- gegebenenfalls Gefahrenhinweise
- gegebenenfalls Sicherheitshinweise
- gegebenenfalls ergänzende Informationen (zusätzliche Hinweise wie EUH-Sätze)
Neben den Kennzeichnungselementen nach CLP-Verordnung [2] müssen unter Umständen noch weitere Kennzeichnungselemente aus anderen Rechtsgebieten auf dem Etikett erscheinen, zum Beispiel die REACH[3]-Zulassungsnummer für Chromsäure.
Abb. 1.1
Kennzeichnung für Methanol