Maßnahmen für Tätigkeiten mit keimbelasteten wassergemischten Kühlschmierstoffen entsprechend den Vorgaben nach Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, TRBA 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen", DGUV Regel 109-003 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen" und dieser Information.
Technische und bauliche Maßnahmen |
|
Anmischwasser sollte Trinkwasserqualität haben (< 100 KBE/ml) (KBE = Koloniebildende Einheiten). |
[_] |
Ansetzwasser/Wasseraufbereitung: Anlagenhygiene organisieren (z. B. Reinigung, Austauscher-Regeneration, Desinfektion, Austausch von Schlauchleitungen und Wassersammelsystemen) |
[_] |
Einhaltung der empfohlenen Gebrauchskonzentration |
[_] |
Maßnahmen zur Vermeidung/Reduktion von Aerosolen, Stäuben und Nebel |
[_] |
Eintrag von Verunreinigungen, z. B. Fremdöle, Bodenschmutz durch Laufroste, vermeiden |
[_] |
Vermeidung der Rückführung von Kühlschmierstoffen aus Luftabscheidern und Spänebehältern |
[_] |
Anaerobe (= sauerstoffarme) Verhältnisse vermeiden, z. B. kontinuierliche Umwälzung |
[_] |
Hohe Luftfeuchtigkeit im Arbeitsbereich vermeiden (Gefahr des Schimmelpilzwachstums) |
[_] |
Leicht zu reinigende Oberflächen für Fußböden und Arbeitsmittel, z. B. Maschinen, im Arbeitsbereich, soweit dies im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten liegt |
[_] |
Waschgelegenheiten sind zur Verfügung zu stellen. |
[_] |
Vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten |
[_] |
Organisatorische Maßnahmen |
|
Funktion und Wirksamkeit von technischen Schutzmaßnahmen sind regelmäßig zu prüfen, z. B. regelmäßiger Filterwechsel von Absauganlagen. |
[_] |
Unterweisung der Beschäftigten (Anmerkung: gemeinsame Unterweisung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen möglich) |
[_] |
Erstellung einer Betriebsanweisung (Anmerkung: gemeinsame Betriebsanweisung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen möglich) |
[_] |
Zusätzliche Arbeitsanweisung zur Vermeidung von Betriebsunfällen, z. B. für Systemreinigung |
[_] |
Verbot von Essen, Trinken, Rauchen am Arbeitsplatz |
[_] |
Vor Eintritt in die Pausen und nach Beendigung der Tätigkeit sind die Hände zu waschen. |
[_] |
Mittel zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände sowie Hautschutz- und Hautpflegemittel müssen zur Verfügung gestellt werden. |
[_] |
Es sind Möglichkeiten zu einer von den Arbeitsstoffen getrennten Aufbewahrung der Pausenverpflegung und zum Essen und Trinken ohne Beeinträchtigung der Gesundheit vorzusehen. |
[_] |
Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen sind regelmäßig und bei Bedarf zu reinigen oder zu wechseln. |
[_] |
Straßenkleidung ist von Arbeitskleidung und persönlichen Schutzausrüstungen getrennt aufzubewahren. |
[_] |
Arbeitsräume sind regelmäßig und bei Bedarf mit geeigneten Methoden zu reinigen. |
[_] |
Pausen- oder Bereitschaftsräume und Tagesunterkünfte sollten nicht mit stark verschmutzter Arbeitskleidung betreten werden. |
[_] |
Abfälle mit Biostoffen sind in geeigneten Behältnissen zu sammeln. |
[_] |
Mittel zur Wundversorgung sind bereitzustellen. |
[_] |
Persönliche Schutzausrüstungen |
Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen im Einzelfall anhand der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, u. a. |
[_] |