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Werden Instandhaltungsarbeiten in Arbeitsbereichen durchgeführt, die massiv mit Taubenkot, -federn, -kadavern und Nistmaterial verunreinigt sind, ist besondere Vorsicht geboten.
Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV
Das bloße Vorhandensein von Taubenkotabsetzungen, wie sie überall in der freien Natur zu finden sind, führt nicht zwangsläufig zu einer Gefährdung. Oftmals werden Arbeiten in Bereichen durchgeführt, die zwar mit Taubenkot verunreinigt sind, bei denen die Beschäftigten damit aber nicht in Kontakt kommen.
Anders sieht es jedoch aus, wenn vor der eigentlichen Instandsetzungsmaßnahme Verunreinigungen durch Tauben oder Taubenkot erst beseitigt werden müssen oder ein Kontakt nicht zu vermeiden ist. Taubenkot, vor allem in dunklen, wenig durchlüfteten Räumen (z. B. Dachböden, Hohlräume von Brückenkonstruktionen) kann über lange Zeiträume ein hohes Infektionsrisiko behalten. Besonders ein Abbürsten, Abschrubben oder Zusammenkehren von trockenem Taubenkot ist in geschlossenen Räumen unbedingt zu vermeiden. Bei feuchtem Taubenkot ist die Staubentwicklung geringer. Eine Gefährdung besteht jedoch auch hier bei Arbeiten mit einem geringen Abstand zwischen Gesicht und Taubenkotverschmutzung oder bei Einsatz eines Hochdruckreinigers, da die in den Flüssigkeitströpfchen enthaltenen Mikroorganismen eingeatmet werden können.
Frischer Taubenkot besitzt im Allgemeinen ein höheres Infektionspotenzial als getrockneter oder älterer Kot. Dennoch haben Untersuchungen gezeigt, dass Austrocknung und Ablagerung des Taubenkots auch über Monate und Jahre nicht zwangsläufig zu einer ausreichenden Abtötung aller Infektionserreger führt.
Taubenzecken können einige Jahre ohne Nahrungsaufnahme auskommen, sodass auch in ehemaligen Taubenstandorten immer mit dem Vorhandensein von Taubenzecken gerechnet werden muss.
Da Taubenkot, wie jeder Vogelkot, einen alkalischen pH-Wert hat, muss auch mit einer ätzenden Wirkung bei intensivem Hautkontakt gerechnet werden.
Gesundheitliche Aspekte
Gesundheitsgefährdungen können durch
- Krankheitserreger im Taubenkot,
- Allergene im Kot und Gefieder,
- Taubenparasiten (Taubenzecken, Taubenmilben) und
- toxische Substanzen im Taubenkot
verursacht werden.
Maßnahmen
Bei Reinigungs- und Instandsetzungstätigkeiten mit Kontakt zu Taubenkot sind neben den allgemeinen Hygienemaßnahmen gemäß TRBA 500 weitere Schutzmaßnahmen festzulegen, abhängig vom Ausmaß der Verunreinigung und der Exposition der Beschäftigten.
Bei Tätigkeiten mit geringfügiger Exposition, wie das Entfernen einzelner Nester, das Abwischen einzelner Taubenkotabsetzungen oder der geringe und kurzfristige Kontakt zu Taubenkot bei Wartungs- und Reparaturarbeiten genügen die in der DGUV Information 201-031 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung" empfohlenen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen (z. B. getrennte Aufbewahrung von Arbeits- und Straßenkleidung), einschließlich der Grundausstattung an persönlichen Schutzausrüstungen.
Werden Tätigkeiten in Arbeitsbereichen durchgeführt, die stark mit Taubenkot verunreinigt sind, müssen vor Beginn der Tätigkeiten die Bereiche sachgerecht gereinigt und danach so weit wie möglich desinfiziert werden. Um Verschleppungen von mit Taubenkot kontaminiertem Staub zu vermeiden, ist auf eine strikte Schwarz-Weiß-Trennung zu achten. Diese Maßnahmen, einschließlich der Entsorgung, setzen entsprechende Fachkenntnisse und geeignete Gerätschaften voraus.
Reinigungsarbeiten von massiv mit Taubenkot verunreinigten Flächen, zum Beispiel bei der Gebäude- und Brückensanierung, sind Tätigkeiten mit erhöhter Exposition und erfordern zusätzliche Maßnahmen und erweiterte persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Vollmasken der Schutzstufe TM3P).
In jedem Fall muss vor allem die Staub- und Aerosolbildung verhindert oder minimiert werden, da sie zu einer erhöhten Konzentration an Mikroorganismen in der Luft und somit zu einer erhöhten Gesundheitsgefährdung führt.
Schmierinfektionen, zum Beispiel durch Anfassen verschmutzter Gegenstände ohne anschließendes Händewaschen, sind unbedingt zu vermeiden.
Unternehmerinnen und Unternehmer müssen die Beschäftigten im Rahmen der Unterweisung darüber aufklären, dass sie unverzüglich einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen müssen, wenn innerhalb von 2 bis 5 Tagen nach Tätigkeiten mit Kontakt zu Taubenkot starke gesundheitliche Beschwerden auftreten. Das gilt besonders bei Auftreten von quälendem Hustenreiz, auch noch nach mehreren Wochen, verbunden mit Fieber, Schüttelfrost und Kopfschmerzen. Ein solches Krankheitsbild kann auf eine Ornithose hinweisen (eine Erkrankung, die durch Vögel übertragen wird).
Weiterführende Literatur
DGUV Information 201-031 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) – ,Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot'"