Kleinmengen dürfen auch außerhalb von speziellen Gefahrstofflagern gelagert werden, wenn die Mengengrenzen in einem Lagerabschnitt eingehalten werden. Werden diese überschritten, sind spezielle Gefahrstofflager erforderlich. In vielen Fällen können auch Sicherheitsschränke mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 90 Minuten eingesetzt werden, die als eigener Lagerabschnitt gelten.

Die detaillierten Mengengrenzen werden in der TRGS 510 in Abschnitt 1, Tabelle 1, Spalte 3 aufgeführt. Die Mengenangaben gelten pro Brandbekämpfungsabschnitt; insgesamt dürfen pro Abschnitt 1500 kg nicht überschritten werden.

Beispiel
Es sind fünf 10 kg-Kanister mit entzündbaren Flüssigkeiten H225 aufzubewahren.
Mengenschwelle lt. TRGS 510, Tabelle 1, Spalte 3: Summe H224 und H225: 20 kg

Abbildung 14.1 kann aus urheberrechtlichen Gründen nicht dargestellt werden.

Abb. 14.1 Mit Gefahrstoffbehältern gefüllter Sicherheitsschrank

Tabelle 11 Auszug aus der TRGS 510: Mengenschwellen für die Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Art des Gefahrstoffs Gefahrenhinweis nach CLP-Verordnung Lagern im Lager mit zusätzlichen Maßnahmen nach Abschnitt 5 und 13 Zusätzliche/besondere Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 6 bis 12
    Menge Menge Abschnitt
entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 1, 2 H224, H225

H224 > 10 kg

Σ H224/ H225 > 20 kg
> 200 kg 6, 7, 12

 

Beispiel
Zwei Kanister ( = 20 kg) können außerhalb des Lagers gelagert werden, die übrigen drei Kanister müssen in einem Lager gelagert werden.

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