Für die Lagerung von unterschiedlichen Gefahrstoffen sind neben den allgemeinen Maßnahmen (siehe Abschnitt 14.1 bzw. Abschnitt 4 der TRGS 510) die Maßnahmen des Abschnitts 5 "Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei der Lagerung in Lagern" und gegebenenfalls des Abschnitts 13 "Zusammenlagerung" anzuwenden. Zusätzlich müssen mindestens ab einer Überschreitung der Mengenschwellen aus Tabelle 1, Spalte 4 alle Abschnitte beachtet werden, die für die verschiedenen Gefahren der Stoffe relevant sind. Das können die folgenden Abschnitte (aus der TRGS 510) sein:
6 Besondere Brandschutzmaßnahmen
7 Zusätzliche Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe
8 Lagerung akut toxischer Gefahrstoffe
9 Lagerung oxidierender Flüssigkeiten und Feststoffe
10 Lagerung von Gasen unter Druck
11 Lagerung von Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen
12 Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten
13 Zusammenlagerung, Getrenntlagerung und Separatlagerung
Sofern in mehreren Abschnitten Aussagen zu ähnlichen Themen gemacht werden, gelten immer die strengsten Anforderungen aus den zutreffenden Abschnitten.
Beispiel |
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Es sollen 300 kg einer entzündbaren Flüssigkeit H225 gelagert werden Mengenschwelle nach Tabelle 1, Spalte 3: 20 kg Mengenschwelle nach Tabelle 1, Spalte 4: 200 kg → Beachtet werden müssen folgende Abschnitte der TRGS 510: Abschnitt 4 Allgemeine Maßnahmen, sind immer zu beachten Abschnitt 5 Zusätzliche Schutzmaßnahmen, da H225 > 20 kg Abschnitt 6 Besondere Brandschutzmaßnahmen, da H225 > 200 kg Abschnitt 7 Zusätzliche Maßnahmen, da H225 > 200 kg Abschnitt 12 Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten, da H225 > 20 kg Abschnitt 13 Zusammenlagerung, da Abschnitt 5 zutrifft und > 200 kg |
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