Ortsfeste Silos für Holzstaub- und -späne bestehen in der Regel aus:
- dem eigentlichen Silogebäude bzw. Lagerbehälter
- der Beschickungs- oder Befüll-Einrichtung (pneumatisch, mechanisch)
- der Austrageinrichtung (mechanisch angetriebene Schnecken, Kratzförderer, Schubböden, usw.)
- Zusatzeinrichtungen (z. B. zur Auflockerung und Sicherstellung des Materialflusses)
- ortsfesten Zugängen (z. B. Türen, Steigleitern, Podeste)
- Explosionsdruckentlastungseinrichtungen
- Entkopplungsmaßnahmen zur Abgrenzung eines Brandes
- Entkopplungsmaßnahmen zur Abgrenzung einer Explosion
- Einrichtungen zur Brandbekämpfung, wie Löscheinrichtungen (in der Regel Sprühwasserlöschanlagen) oder Inertisierungseinrichtungen
- Füllstands-Anzeige- bzw. -Überwachungseinrichtungen
- sonstigen Überwachungs- und Steuerungseinrichtungen
Silos für Holzstaub und -späne sind bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Lagerung von Schüttgut mit Explosions- und erhöhter Brandgefahr verbunden ist.
Der Bau eines ortsfesten Silos unterliegt dem Bauordnungsrecht der Länder. Deshalb ist eine Baugenehmigung erforderlich.
Vor der Errichtung muss ein Bauantrag vorliegen. Dieser beinhaltet u. a. eine geprüfte Statik, einen Brand- und Explosionsschutznachweis sowie evtl. ergänzende Gutachten. Das Baurechtsamt erteilt die Freigabe zum Bau des Silogebäudes. |
Außerdem fällt nach der "Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen" (4. BImSchV) ein Silo dann in den Geltungsbereich des Bundesimmissionsschutz-Gesetzes (BImSchG), wenn das Silo mit einer Feuerungsanlage verbunden ist (z. B. über die Austragung und die verbindenden Transporteinrichtungen), deren Feuerungswärmeleistung größer als 1 Megawatt (MW) ist. In diesem Fall ist das Silo als Nebenanlage einer genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage ebenfalls genehmigungsbedürftig nach dem Bundesimmissionsschutz-Gesetz (BImSchG). Wesentliche Kriterien bei der Prüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind die Einhaltung der Forderungen der Technischen Anleitung "Lärm" (TA-Lärm) und der "Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub" (7. BImSchV).
Zusätzliche Anforderungen an neu zu errichtende Silos für Holzstaub und -späne sind in der DIN EN 12779 geregelt.
Mechanische Auflockerungs-, Beschickungs- und Entnahmeeinrichtungen für Schüttgutsilos sind in der Regel "einbaufertige" Einrichtungen und werden deshalb als Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie angesehen. Die Anforderungen der Maschinenrichtlinie sind einzuhalten und die Konformitätsbewertung und die Erstellung der Betriebsanleitung sind aus diesem Grund die Aufgabe des Herstellers der jeweiligen Einrichtung. Dieser ist verpflichtet, die CE-Kennzeichnung an der Maschine anzubringen und die Konformitätserklärung auszustellen. Diese für das Inverkehrbringen zwingend erforderliche Konformitätserklärung erstreckt sich jeweils auf:
- die Maschine (z. B. Auflockerungs-, Beschickungs- oder Entnahmeeinrichtung) selbst
- die Spezifikationen, die an das Silo hinsichtlich des Einbaus der Maschine gestellt werden müssen
- die Aufbau- und Betriebsanleitung für die Maschine
Um dies für den späteren Betreiber sicherzustellen, wird empfohlen, in den Vertragsbedingungen mit dem Hersteller bzw. Lieferanten die folgenden Punkte abzuklären und gegebenenfalls im Kaufvertrag privatrechtlich zu verankern:
Ist die Maschine mit einem CE-Zeichen versehen und ist das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG durchgeführt worden? Liegt für die Maschine eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Abschnitt A der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vor? Ist der Maschine eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache nach Anhang I Nr. 1.7.4 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG beigefügt? |
Ist die Maschine nach dem Einbau in das Silo als solche noch nicht funktionsfähig, z. B. weil noch Steuerungen und/oder andere Bauteile der Maschine fehlen, handelt es sich um eine sogenannte unvollständige Maschine. Für diese hat der Hersteller bzw. Lieferant anstelle der Konformitätserklärung eine Einbauerklärung und eine Montageanleitung auszustellen bzw. mitzuliefern. In diesem Fall ist dringend zu empfehlen, in den Vertragsverhandlungen die folgenden Punkte abzuklären bzw. im Kaufvertrag privatrechtlich zu verankern:
Liegt für die unvollständige Maschine eine Einbauerklärung gemäß Anhang II, Abschnitt B der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vor? Liegt für die unvollständige Maschine eine Montageanleitung gemäß Anhang IV der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vor? Stellt der Hersteller bzw. Lieferant Unterlagen gemäß Anhang VII, Abschnitt 8 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zur Verfügung, welche für die Beurteilung der Konformität der eingebauten unvollständigen, dann vollständigen, Maschine relevant sind? |
Die speziellen Anforderungen an mechanische Auflockerungs-, Beschickungs- und Entnahmeeinrichtungen für Schüttgutsilos sind in der DIN EN 617 geregelt.
Da innerhalb des Silos (und der Beschickungseinrichtung) wegen der auftretenden Holzstaub-Luft-Gemische im Regelfall explosionsfähige...