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Impressum Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Glinkastraße 40 10117 Berlin Tel.: 030 288763800 Fax: 030 288763808 E-Mail: info@dguv.de Internet: www.dguv.de Sachgebiet "Holzbe- und -verarbeitung" des Fachbereichs "Holz und Metall" der DGUV. Layout & Gestaltung: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), Medienproduktion Ausgabe: Juni 2015 DGUV Information 209-083 zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen |
1 Anwendungsbereich
Silos im Sinne dieser Information sind Anlagen zum zeitweisen Lagern von Holzstaub, Holzspänen sowie Hackschnitzeln, die von oben befüllt und nach unten oder von der Seite her entleert werden.
Als Silos gelten ortsfeste geschlossene Sammel- und Lagereinrichtungen mit einer maximal möglichen Lagerhöhe von mehr als 1,5 m (DIN EN 12779).
Nicht als Silo im Sinne dieser Schrift gelten:
- Mindestens teilweise offene Lagerhallen oder ähnliche Einrichtungen, die zur Entnahme des Schüttgutes von der Seite her betriebsmäßig (z. B. mit Radladern) befahren werden
- Offene Container, die z. B. mit einer Plane abgedeckt sind
- Sonstige Späne-Sammel- und -Lagereinrichtungen: Für geschlossene, transportable oder stationäre Behälter (z. B. Container oder Pufferspeicher) mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1 m³ bei pneumatischer Befüllung und mehr als 3 m³ bei druckloser Befüllung gelten die Anforderungen des Brand- und Explosionsschutzes des Abschnitts 9 dieser Information (siehe hierzu auch DGUV Information 209-045 "Absauganlagen und Silos für Holzstaub und -späne - Brand- und Explosionsschutz"). Wenn in solchen Behältern mechanische Fördereinrichtungen o. ä. vorhanden sind, gelten außerdem die Anforderungen des Abschnitts 6 dieser DGUV Information.
Späne-Lagerräume mit Zugängen unter Erdniveau (Späne-Keller) müssen ebenfalls alle in dieser DGUV Information genannten Anforderungen erfüllen. Bei der Umsetzung der Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz (Abschnitt 9) ergeben sich erfahrungsgemäß in der Praxis kaum lösbare Probleme.
Diese DGUV Information behandelt:
- die baulichen Anforderungen an ortsfeste Silos
- die erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen
- die Maßnahmen zum sicheren Betrieb einschließlich der Behebung von Störungen im Materialfluss, am Austragsystem, bei der Entleerung des Silos nach Bränden, usw.
Die Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz sind ausführlich in der DGUV Information 209-045 beschrieben.
Nicht behandelt wird die Lagerung von Schüttgütern aus gepressten Holzprodukten (z. B. Pellets, Briketts).
Die hier beschriebenen Lösungen sind derzeit üblich und haben sich in der Praxis bewährt. Sie schließen andere, ebenso sichere Lösungen nicht aus.
Die vollständigen Titel der zitierten Normen und Regeln sind im Anhang 1 wiedergegeben.
2 Baugenehmigung, Konformitätserklärung, Beurteilungsverfahren
Ortsfeste Silos für Holzstaub- und -späne bestehen in der Regel aus:
- dem eigentlichen Silogebäude bzw. Lagerbehälter
- der Beschickungs- oder Befüll-Einrichtung (pneumatisch, mechanisch)
- der Austrageinrichtung (mechanisch angetriebene Schnecken, Kratzförderer, Schubböden, usw.)
- Zusatzeinrichtungen (z. B. zur Auflockerung und Sicherstellung des Materialflusses)
- ortsfesten Zugängen (z. B. Türen, Steigleitern, Podeste)
- Explosionsdruckentlastungseinrichtungen
- Entkopplungsmaßnahmen zur Abgrenzung eines Brandes
- Entkopplungsmaßnahmen zur Abgrenzung einer Explosion
- Einrichtungen zur Brandbekämpfung, wie Löscheinrichtungen (in der Regel Sprühwasserlöschanlagen) oder Inertisierungseinrichtungen
- Füllstands-Anzeige- bzw. -Überwachungseinrichtungen
- sonstigen Überwachungs- und Steuerungseinrichtungen
Silos für Holzstaub und -späne sind bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Lagerung von Schüttgut mit Explosions- und erhöhter Brandgefahr verbunden ist.
Der Bau eines ortsfesten Silos unterliegt dem Bauordnungsrecht der Länder. Deshalb ist eine Baugenehmigung erforderlich.
Vor der Errichtung muss ein Bauantrag vorliegen. Dieser beinhaltet u. a. eine geprüfte Statik, einen Brand- und Explosionsschutznachweis sowie evtl. ergänzende Gutachten. Das Baurechtsamt erteilt die Freigabe zum Bau des Silogebäudes. |
Außerdem fällt nach der "Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen" (4. BImSchV) ein Silo dann in den Geltungsbereich des Bundesimmissionsschutz-Gesetzes (BImSchG), wenn das Silo mit einer Feuerungsanlage verbunden ist (z. B. über die Austragung und die verbindenden Transporteinrichtungen), deren Feuerungswärmeleistung größer als 1 Megawatt (MW) ist. In diesem Fall ist das Silo als Nebenanlage einer genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage ebenfalls genehmigungsbedürftig nach dem Bundesimmissionsschutz-Gesetz (BImSchG). Wesentliche Kriterien bei der Prüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind die Einhaltung der Forderungen der Technischen Anleitung "Lärm" (TA-Lärm) und der "Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub" (7. BImSchV).
Zusätzliche Anforderungen an neu zu errichtende Silos für Holzstaub und -späne sind in der DIN EN 12779 geregelt.
Mechanische Auflockerungs-, Beschickungs- und Entnahmeeinrich...