Auch eine "Gesamtheit von Maschinen", die im allgemeinen Sprachgebrauch als Maschinenanlage, verkettete Anlage oder komplexe Anlage bezeichnet wird, ist eine Maschine im Sinne der MRL. Voraussetzung ist, dass die einzelnen Maschinen bzw. die unvollständigen Maschinen in produktionstechnischem Zusammenhang stehen und sicherheitstechnisch als Gesamtheit funktionieren. Für diese "Gesamtheit von Maschinen" ist eine Risikobeurteilung zu erstellen und eine Gesamtkonformität zu erklären. Hilfestellung bei der Beurteilung, ob eine "Gesamtheit von Maschinen" vorhanden ist, bietet das Interpretationspapier des BMAS zum Thema "Gesamtheit von Maschinen" (Bek. d. BMAS vom 5.5.2011, IIIb5-39607-3).

Beispielhaft kann es sich bei der Vorbehandlungslinie (Bäder mit Maschinen-Ausrüstung) und der Krananlage in der Funktion als Beschickungseinrichtung für die Vorbehandlungslinie um eine "Gesamtheit von Maschinen" im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie handeln.

Das ist dann der Fall, wenn die Prozessbehälter und die Krananlage in produktionstechnischem Zusammenhang stehen und sicherheitstechnisch als Gesamtheit funktionieren. Der Betreiber, der in diesem Fall die einzelnen Maschinen, d. h. die Prozessbehälter und die Krananlage, zusammenstellt, wird selbst zum Hersteller im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie (siehe Abschnitt 3.3.2.3).

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