Die von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern festzulegenden Schutzmaßnahmen sind aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung abzuleiten. In der Maßnahmenhierarchie sind nach der vorangegangenen Substitution zunächst technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen und schließlich die Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen zu beachten (T-O-P-W, siehe auch TRGS 500).

Die "Allgemeinen Schutzmaßnahmen" (§ 8 GefStoffV) sind hierbei generell, auch bei Vorliegen einer geringen Gefährdung, zu beachten.

Allgemeine Schutzmaßnahmen sind u. a.:

  • Begrenzung der Exposition, z. B. durch Begrenzung der Mengen eingesetzter Reiniger, Einsatz möglichst kleiner Gebinde am Arbeitsplatz
  • Einsatz geeigneter Arbeitsmethoden, z. B. Einsatz von Lösemittelspender anstatt Entnahme der Reiniger aus dem Originalgebinde
  • Umsetzung der allgemeinen Hygienemaßnahmen, Rauch-, Ess-, Trinkverbot, keine Aufbewahrung von Lebensmitteln am Arbeitsplatz, Nutzung der Pausenräume
  • Kennzeichnung von Apparaturen, Rohrleitungen und Gebinden dem Inhaltsstoff gemäß

Liegt keine geringe Gefährdung vor und reichen diese allgemeinen Schutzmaßnahmen nicht aus, müssen die "Zusätzlichen Maßnahmen" (§ 9 GefStoffV) ergriffen werden. Diese sind u. a. erforderlich, wenn Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologische Grenzwerte überschritten werden oder bei hautresorptiven oder haut- oder augenschädigenden Gefahrstoffen eine Gefährdung durch Haut- oder Augenkontakt besteht.

Zusätzliche Schutzmaßnahmen sind u. a.:

  • Anwendung von geschlossenen Systemen, z. B. geschlossene Reinigungsanlage mit Unterdruck
  • Verringerung der Exposition der Beschäftigten nach dem Stand der Technik (siehe auch Abschnitt 3.4.3.1)
  • Absaugung von Emissionen an der Entstehungsstelle (siehe auch DGUV Regel 109-002)
  • Installation raumlufttechnischer Anlagen (siehe auch DGUV Regel 109-002)
  • Getrennte Aufbewahrung von Arbeits- oder Schutzkleidung und Straßenkleidung

Weitergehende "Besondere Schutzmaßnahmen" werden erforderlich, wenn Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1 A und 1B durchgeführt werden.

Dies sind u. a.:

  • Abgrenzung von Gefahrenbereichen
  • Verkürzung der Exposition
  • Verbot einer Reinluftrückführung für abgesaugte Stoffe (siehe auch TRGS 560)
  • Verzeichnis der Beschäftigten mit Dauer und Höhe der Exposition (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 GefStoffV, TRGS 410)

Schon im Vorfeld sollten daher im Rahmen der Substitutionsprüfung solche Gefahrstoffe (auch die sogenannten Verdachtsstoffe) ausgeschlossen werden.

Folgende Reiniger sind z. B. derzeit entsprechend eingestuft:

  • Trichlorethylen, Trichlormethan, Tetrachlorethylen (Perchlorethylen) sind als krebserzeugend eingestuft.
  • Dichlormethan steht im Verdacht Krebs zu erzeugen.
  • Aceton, 2-Butanon (MEK) und Ethanol (Spiritus) besitzen ein Risiko der Fruchtschädigung, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird.

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