Allgemeines

Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) sind immer dann bereitzustellen und zu benutzen, wenn die technischen und organisatorischen Maßnahmen ausgeschöpft wurden und eine Restgefährdung verbleibt, die durch PSA weiter minimiert werden kann.

Beispielhafte Gefährdungen

PSA gegen Absturz (PSAgA) schützt bei den jeweils auszuführenden Arbeiten vor den Restgefährdungen oder reduziert sie auf ein akzeptables Maß.

Maßnahmen

Beachten Sie, dass bei der Benutzung von PSAgA weiterführende Maßnahmen (zum Beispiel gesonderte Gefährdungsbeurteilung, spezielle Unterweisung in Theorie und Praxis, Rettungskonzept) notwendig sind. Legen Sie vor Beginn der Arbeiten die geeigneten Anschlageinrichtungen für die PSAgA fest und achten Sie auf den erforderlichen Freiraum unterhalb des Standplatzes.

Beispielhafte Technische Maßnahmen

Prüfen Sie, ob es technische Alternativen zum Einsatz von PSAgA gibt. Das sind zum Beispiel Gerüste, Hubarbeitsbühnen und andere Alternativen, die in dieser DGUV Information beschrieben werden. Wählen Sie für den jeweiligen Einsatz die passende PSAgA aus. Achten Sie darauf, dass die PSAgA für die entsprechende Arbeit geeignet ist (Art, Länge usw.). Rückhaltesysteme sind den Auffangsystemen vorzuziehen.

Zur Anbringung von PSAgA (z. B. Höhensicherungsgeräte oder andere Verbindungsmittel mit Falldämpfer) sind verschiedene Lösungen in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten möglich. Eine geeignete Variante ist auszuwählen. Hilfestellung bietet der Hersteller oder der Unfallversicherungsträger.

Hinweis
Auf eine entsprechende Zulassung der Anschlageinrichtung ist zu achten!

Beispielhafte organisatorische Maßnahmen zur Benutzung der PSAgA

Gefährdungsbeurteilung

Vor der Auswahl und der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine Gefährdungsermittlung durchführen.

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen die Anforderungen festlegen, die persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz erfüllen müssen, um Schutz gegen die genannten Gefährdungen zu bieten. Dabei sind die Gefährdungen, die bei der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz entstehen oder von diesen ausgehen können, in einer gesonderten Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Bei Veränderungen der Arbeitsplatzbedingungen müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre Ermittlungen überprüfen.

Auswahl

Wählen Sie ein geeignetes Auffangsystem aus, zum Beispiel bestehend aus Auffanggurt, Falldämpfer, Verbindungsmittel und Anschlageinrichtung. Bei der Auswahl der Auffangsysteme ist die erforderliche lichte Höhe unterhalb des Standplatzes der nutzenden Person zu beachten. Genaue Angaben dazu sind in der Gebrauchsanleitung des Herstellers aufgeführt.

Die erforderliche lichte Höhe errechnet sich aus der jeweiligen Auffangstrecke und einem Sicherheitsabstand von 1 m. Der Sicherheitsabstand berücksichtigt unter anderem das Verschieben der Auffangöse am Auffanggurt und die Dehnung des Gurtmaterials (siehe nachfolgende Beispiele).

Berücksichtigen Sie vor der Verwendung der PSAgA, dass mögliche Hindernisse die Fallhöhe einschränken oder das System Auffanggurt/Verbindungmittel beschädigen können (z. B. Maschinen).

Hinweis
Auffangsysteme dürfen nicht miteinander kombiniert werden.

Betriebsanweisung

Für die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen eine Betriebsanweisung erstellen, die alle für den sicheren Einsatz erforderlichen Angaben enthält, besonders die Gefahren entsprechend der Gefährdungsermittlung, das Verhalten bei der Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen und bei festgestellten Mängeln.

Abb. 19a Skizze eines Auffangsystems mit Höhensicherungsgerät

Abb. 19b Skizze eines Auffangsystems mit Falldämpfer

Unterweisung

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen nach § 4 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in Verbindung mit der DGUV Regel 112-198 "Benutzung persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz" die Versicherten vor der ersten Benutzung und nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, unterweisen. Die Unterweisung muss mindestens Folgendes umfassen:

  • die für die jeweilige Art bestehenden besonderen Anforderungen der einzelnen Ausrüstung
  • die bestimmungsgemäße Benutzung
  • das richtige Anschlagen
  • die ordnungsgemäße Aufbewahrung
  • das Erkennen von Schäden
  • die Organisation der Ersten Hilfe

Darüber hinaus sind gemäß § 31 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" die Angaben in der Betriebsanweisung im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln Die Unterweisung muss der aktuellen Gefährdungssituation angepasst sein.

Ordnungsgemäßer Zustand

PSAgA sind mindestens einmal jährlich nach den Angaben der Herstellerinformationen von einer sachkundigen Person[1] zu prüfen. Beachten Sie die Ablegereife (Gebrauchsdauer).

Rettung bei Absturz/Erste Hilfe

Für den Fall eines Sturzes ist durch geeignete Maßnahmen eine unverzügliche Rettung zu gewährleisten. Durch längeres bewegungsloses Hängen im Auffanggurt können Gesundheitsg...

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