Diese Branchenlösungen beschreiben begründete Ausnahmen für Arbeitsbereiche/Branchen der Gießerei-Industrie, in denen der Beurteilungsmaßstab für Quarz (A-Staub) von 0,05 mg/m³ derzeit noch nicht unterschritten wird.
Gießereien, die nicht mit quarzhaltigem mineralischen Basisformstoff oder mit metallischen Dauerformen arbeiten, sind von dieser Branchenlösung ausgenommen.
Gemäß TRGS 559 liegt der Schwerpunkt auf einer Beschreibung der technischen Schutzmaßnahmen nach den branchenüblichen Betriebs- und Verfahrensweisen im Sinne einer Minimierung der Staubexposition. Es erfolgt eine Bewertung, ob der Beurteilungsmaßstab für Quarz (A-Staub) in Höhe von 0,05 mg/m³ (entspricht 50 μg/m3) unter Anwendung branchenüblicher Betriebs- und Verfahrensweisen unterschritten werden kann.
Dazu wurden Messdaten verwendet, die vom Messtechnischen Dienst der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) im Zeitraum von 2015 - 2019 in Betrieben ermittelt und in die MEGA-Datenbank des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) eingepflegt wurden. Zusätzlich wurden Einschätzungen von Expertinnen und Experten mit einbezogen.
Für den Fall der Überschreitung einer Quarz (A-Staub)-Konzentration von 0,05 mg/m³ werden für einzelne Arbeitsbereiche/Tätigkeiten Maßnahmen beschrieben, deren sinnvolle Auswahl zu einer weiteren Reduktion der Staubexposition führen und in einem gemäß TRGS 559 Nummer 3.4.3 notwendigen Schutzmaßnahmenkonzept münden soll. Das Schutzmaßnahmenkonzept selbst muss der einzelne Betrieb unter Berücksichtigung der betrieblichen Situation erstellen. Er kann sich dazu an dem in Abschnitt 5 dieser Schrift beschriebenen Maßnahmenkonzept orientieren.
Der einzelne Betrieb kann von den in den Branchenlösungen vorgeschlagenen Vorgehensweisen abweichen. In diesem Fall muss er die branchenüblichen Betriebs- und Verfahrensweisen selbst beschreiben, das damit bisher erreichte Expositionsniveau ermitteln und beurteilen, ob der Beurteilungsmaßstab für Quarz (A-Staub) unterschritten wird. Ist das nicht der Fall, muss er das Schutzmaßnahmenkonzept nach den Vorgaben der TRGS 559 selbst erstellen. Das gilt auch für die nicht in der Tabelle in Abschnitt 4 gelisteten Arbeitsbereiche/Tätigkeiten. Die Wirksamkeit dieses Schutzmaßnahmenkonzepts muss dann ebenfalls individuell überprüft werden.
Zur Erarbeitung eines Schutzmaßnahmenkonzepts kann auch auf den NepSi-"Leitfaden für bewährte Verfahren" des europäischen Netzwerks Quarz zurückgegriffen werden. Die NepSi stellt auf ihrer Internetseite kostenlose Schulungsunterlagen und Hilfsmittel zur Erarbeitung von Schutzmaßnahmenkonzepten zur Verfügung.
Die Branchenlösungen wurden von den Sozialpartnern der Branche Gießereien mit Unterstützung des Sachgebiets "Gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub" der DGUV erarbeitet und im Sachgebiet "Hütten-, Walzwerksanlagen, Gießereien" des Fachbereichs "Holz und Metall" der DGUV konsolidiert.