Für viele Absauganwendungen ist die Fortluft die einzige wirtschaftliche umsetzbare Maßnahme zum Schutz der Beschäftigten vor Gefahrstoffbelastungen. Das gilt besonders bei gasförmigen Emissionen.
Die fortgeleiteten Stoffe stellen eine Belastung der Umwelt dar. Damit fällt der Fortluftbetrieb auch in den Geltungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Das BImSchG dient der Umsetzung der Industrie-Emissions- Richtlinie 2010/75/EU. Die Industrie-Emissions-Richtlinie bildet EU-weit die Grundlage für die Genehmigung besonders umweltrelevanter Industrieanlagen.
Hinweis:
Die EU Kommission veröffentlich sogenannte BVT-Merkblätter (Beste verfügbare Techniken) zu verschiedenen Anwendungsfällen. Diese Merkblätter sind eines der Kriterien zur Bestimmung des Stands der Technik nach BImSchG.
Beispiele (nicht vollständig):
- Abfallbehandlungsanlagen
- Abfallverbrennungsanlagen
- Abwasser- und Abgasbehandlung/-management in der chemischen Industrie
- Eisen- und Stahlerzeugung
- Energieeffizienz
- Gießereien
- Glasherstellung
- Herstellung von Platten auf Holzbasis
- Keramikindustrie
- Lagerung gefährlicher Substanzen und staubender Güter
- Nichteisenmetallindustrie
- Oberflächenbehandlung unter Verwendung von organischen Lösemitteln
- Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (Galvanik)
- Stahlverarbeitung
- Zellstoff- und Papierindustrie
Das Ziel des BImSchG ist der Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre, Kultur- und sonstigen Sachgütern vor schädlichen Umwelteinflüssen sowie die Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden.
Das BImSchG gilt unter anderem auch für die Errichtung und Betrieb von Anlagen.
Anlagen im Sinne des BImSchG sind:
- Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen
- Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen
Das BImSchG hat einen noch weiter gefassten Anwendungsbereich. Hier wird nur auf die relevanten Anlagen eingegangen.
Anlagen, die in besonderem Maße geeignet sind
- schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen,
- die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen
bedürfen einer Genehmigung.
Tabelle 3.6.3
Gruppen genehmigungsbedürftiger Anlagen (nach 4. BlmSchV, Anhang I)
Gruppe |
Kriterien für die Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen |
1 |
Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie |
2 |
Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe |
3 |
Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung |
4 |
Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung |
5 |
Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen |
6 |
Holz, Zellstoff |
7 |
Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse |
8 |
Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen |
9 |
Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Gemischen |
10 |
Sonstige Anlagen |
Die Bundesregierung bestimmt mit der 4. BImSchV "Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen)" die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen. Diese genehmigungsbedürftigen Anlagen sind im Anhang I der 4. BImSchV aufgeführt.
Der Anhang I ist in 10 Gruppen aufgeteilt (siehe Tabelle 3.6.3 auf Seite 57). In diesen Gruppen finden sich die Kriterien für die Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen.
Die Genehmigung von genehmigungsbedürftigen Anlagen erfolgt durch die zuständigen staatlichen Arbeitsschutzstellen. Die frühzeitige Information dieser Stellen ist daher notwendig.