Vorschrift |
Regelungsbereich/Wer ist betroffen? |
Kernaussagen |
1. BImSchV Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen |
Gilt für alle Haushalte und Betriebe mit kleinen und mittleren Feuerungsanlagen, die nicht genehmigungspflichtig sind. Sie begründet eine Überwachungspflicht dieser Anlagen. |
Geregelt sind insbes. der Einsatz bestimmter Brennstoffe, Anforderungen, die an bestimmte Feuerungsanlagen zu stellen sind sowie im Anhang spezifische Abgaswerte. |
2. BImSchV Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen |
Betrifft Unternehmen, die mit Anlagen zu tun haben, die Lösemittel mit leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen oder leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen enthalten (z. B. Tri, Per). |
Regelt Anforderungen z. B. für Oberflächenbehandlungsanlagen, Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen, Extraktionsanlagen. Messungen, Überwachungen usw. |
4. BImSchV Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen |
Betroffen sind
- Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie,
- Steine und Erden,
- Stahl, Eisen, sonstige Metalle,
- Chemische Erzeugnisse,
- Oberflächenbehandlung,
- Holz, Zellstoff,
- Nahrungsmittel,
- Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen,
- Lagerung, Be- und Entladen,
- Sonstiges.
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Enthält eine Liste aller nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen inkl. Kennzeichnung der IED-Anlagen im Anhang (notwendig, auch zur Prüfung einer möglichen Genehmigungsbedürftigkeit). |
5. BImSchV Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte |
Regelt genau, welche Betriebe einen Beauftragten zu bestellen haben. |
Immissionsschutzbeauftragte: Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen, die in Anhang I aufgeführt sind, müssen einen Betriebsbeauftragten bestellen. Behörde kann auch für andere Anlagen eine Bestellung verfügen. Störfallbeauftragte: Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen, die Betriebsbereich nach Störfallverordnung sind. Stoffe und Mengenschwellen sind in Anhang I dieser VO festgelegt. Anforderungen an Fachkunde und Zuverlässigkeit. |
7. BImSchV Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub |
Regelt Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb staub- oder späneemittierender Anlagen zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Holz oder Holzwerkstoffen einschließlich der zugehörigen Förder- und Lagereinrichtungen für Späne und Stäube. |
Abluftreinigungsanlagen sind notwendig, um bestimmte Emissionsgrenzen (20 mg Holzstaub pro m³ Abluft) einzuhalten. Holzstaub und Späne sind in Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen zu lagern. |
11. BImSchV Verordnung über Emissionserklärungen |
Gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) mit einigen Ausnahmen |
Die betroffenen Anlagenbetreiber müssen eine Emissionserklärung abgeben. Wie die Emissionserklärung aussehen muss, steht im Anhang der Verordnung. |
12. BImSchV Störfall-Verordnung |
Gilt für Betriebsbereiche, in denen die in den Anlagen aufgeführten Stoffe ab bestimmten Mengenschwellen vorhanden sind. |
Es müssen die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um Störfälle zu verhindern. Die Beschaffenheit und der Betrieb der Anlagen des Betriebsbereichs müssen dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. |
13. BImSchV Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen |
Gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen einschließlich Gasturbinena... |