Frist läuft im Dezember ab: Verbot für alte Kaminöfen

Die Austauschfrist für alte Kachelöfen und Kaminöfen endet am 31. Dezember. Ab 2025 gelten neue Emissionsgrenzwerte. In neu gebauten, klimafreundlichen Wohngebäuden dürfen weiterhin Holzfeueranlagen installiert werden – die wichtigsten Regeln und Optionen im Überblick.

Am 31.12.2024 läuft die letzte Frist der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) ab. Von 2025 an gelten die neuen Grenzwerte für Feinstaub (C) und Kohlenmonoxid (CO), die in Zukunft für alle Feuerstätten beachtet werden müssen.

Die im Jahr 2010 in Kraft getretene Novelle schreibt vor, dass bis dann veraltete Holzöfen, die zwischen dem 1.1.1995 und 31.3.2010 zugelassen wurden, stillgelegt, nachgerüstet oder ausgetauscht werden müssen, wenn sie nicht den verschärften Anforderungen der zweiten Stufe der 1. BImSchV entsprechen. Konkret heißt das: Sie dürfen nicht mehr als vier Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter Abgas und 0,15 Gramm Staub pro Kubikmeter Abgas ausstoßen.

Die Maßnahmen stehen nicht im Zusammenhang mit dem GEG.

1. BImSchV: Ausnahmen vom Kaminofen-Verbot

Von der Sanierungspflicht ausgenommen sind unter anderem Geräte, die der ersten Stufe der Verordnung entsprechen und dadurch Bestandsschutz genießen – sowie Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden oder als einzige Heizquelle einer Wohnung dienen.

Die Regelungen in der 1. BImSchV sollen die Luftbelastung reduzieren und das Heizen mit Holz umweltfreundlicher machen. Für Heizungskessel und Einzelraumfeuerstätten wie Kamin- oder Kachelöfen gilt seit Anfang 2022: Wer neu baut oder Schornsteine an Gebäuden erneuert, muss einen Kamin ziehen lassen, der den Dachfirst mindestens um 40 Zentimeter überragt (§ 19 1. BImSchV).

Kaminofen: Neue Grenzwerte und Nachweis

Kaminöfen, die nach dem Jahr 2010 auf den Markt gekommen sind, erfüllen in der Regel die strengeren Vorgaben der Verordnung. Der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte ist aber auch hier notwendig und muss dem Schornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau vorgelegt werden. Bei vielen Öfen weist ein Schild an der Anlage diese Typenprüfung nach.

Ob der Kamin die geforderten Grenzwerte einhält, kann auch in den Herstellerunterlagen eingesehen oder in der Online-Datenbank des Industrieverbands Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI) recherchiert werden. Auskunft geben kann außerdem der Bezirksschornsteinfeger direkt. Den Nachweis, ob der Kamin die Grenzwerte einhält, kann laut Verbraucherzentrale Bundesverband der Hersteller schriftlich für das entsprechende Modell bestätigen oder der Schornsteinfeger eine Messung vornehmen.

HKI-Online-Datenbank

Heizen mit Holz: Was wird gefördert?

Die Förderbank KfW hat im Juli 2024 die Förderrichtlinien angepasst. Der Einbau von Einzelraumfeueranlagen in neuen Wohnhäusern ist erlaubt. Zuvor schloss die staatliche Förderung jegliche Holzfeuerstätten aus.

Der Einbau von modernen Kaminöfen, holzbefeuerten Küchenherden, Kachelöfen, Heizkaminen oder Pelletöfen und des zugehörigen Schornsteins ist im Rahmen des Förderprogramme erlaubt. Dies gilt rückwirkend für eingereichte Projekte und Anträge, für die noch keine Bestätigung nach Durchführung (BnD) ausgestellt wurde.

Da das Förderprogramm aber weiterhin Biomasse-Heizungsanlagen ausschließt, darf die Feuerstätte nicht an den Wasserkreislauf der Heizungsanlage angeschlossen werden. Zudem wird das Holzfeuer nicht als Wärmequelle angerechnet.

Die Regelung gilt für die KfW-Förderprogramme 297, 298 (Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude) und 300 (Wohneigentum für Familien).

BEG-Förderung für umweltfreundliche Holzheizungen

Seit dem 1.1.2024 gilt die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für den Umstieg auf umweltfreundliche Heizungen. Wer im Rahmen der Förderung von Einzelmaßnahmen eine neue Scheitholzheizung, Pelletkessel oder einen Pelletofen mit Wassertasche anschafft, kann bis zu 70 Prozent der Kosten erhalten.

Maximale Förderhöhe beträgt 70 Prozent der Kosten

  • Selbstnutzende Hauseigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 Euro erhalten einen zusätzlichen Zuschuss von 30 Prozent.
  • Den sogenannten Klimageschwindigkeitsbonus für Eigentümer, die eine Heizung schneller austauschen als vorgeschrieben, gibt es für Biomasseheizungen nur dann, wenn sie in Kombination mit einer Solarthermieanlage, einer Photovoltaikanlage zur Warmwasserbereitung oder einer Warmwasserwärmepumpe installiert werden. Der Bonus beträgt 25 Prozent im Jahr 2024 und verringert sich fortlaufend. Ab dem 1.1.2037 entfällt der Bonus.
  • Der Emissionsminderungszuschlag gilt für Biomasseheizungen mit einem Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 Milligramm pro Kubikmeter. Sie werden zusätzlich mit pauschal 2.500 Euro gefördert.

Die Förderungen können addiert werden, die maximale Förderhöhe beträgt 70 Prozent der Kosten.

Neues Antragsverfahren

Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag geschlossen worden sein. Der Vertrag muss rückgängig gemacht werden können, falls keine Förderung bewilligt wird. Voraussetzung ist auch, dass der Vertrag das voraussichtliche Datum der Umsetzung der Maßnahme enthält.

Für Anträge zum Heizungstausch zuständig ist seit dem 1.1.2024 die KfW. Vor dem Einbau ist eine Beratung durch einen Experten vorgeschrieben. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das bislang federführend war, kümmert sich nur noch um Heizungsoptimierungen in bestehenden Gebäuden. Für bereits gestellte Förderanträge entfällt 2024 die Sperrfrist von zwölf Monaten – es kann ein neuer Antrag gestellt werden, wenn das Vorhaben noch nicht begonnen wurde.

BAFA: BEG-Förderung für die Heizungsoptimierung

GEG 2024: Heizungsanlage zur Nutzung von fester Biomasse

Im Gebäudeenergiegesetz (GEG), das am 1.1.2024 in Kraft getreten ist, regelt § 71g GEG die Anforderungen an eine Heizungsanlage zur Nutzung von fester Biomasse. Wörtlich heißt es da:

Der Betreiber einer Feuerungsanlage im Sinne von § 1 Absatz 1 und § 2 Nummer 5 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen hat bei der Nutzung von fester Biomasse sicherzustellen, dass

1. die Nutzung in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgt,

2. ausschließlich Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird und

3. Biomasse entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206) eingesetzt wird.

Holz und Pellets gelten im GEG 2024 als klimaneutrale Option, die das 65%-EE-Ziel (Anteil von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie) erfüllen.

Eine Liste der förderfähigen Anlagen kann auf der BAFA-Seite heruntergeladen werden.

BAFA: Liste der förderfähigen Biomasseanlagen (Stand: 1.11.2024)

Optionen nach Ablauf der Kaminofen-Austauschfrist

Ist die Holzfeuerung betroffen, erlischt die Betriebserlaubnis automatisch. Diese Feuerstätten müssen bis Ende 2024 stillgelegt oder modernisiert werden – also entweder gegen eine neues Gerät ausgetauscht oder mit Emissionsminderungsmaßnahmen nachgerüstet werden. Unter Minderungsmaßnahmen versteht man den Einbau von Katalysatoren oder Staubabscheidern.

Je nach Modell können Staubabscheider entweder im Rauchabzug, im Schornstein oder an der Schornsteinmündung installiert werden. Insbesondere bei handwerklich aufwendig errichteten Wohnraumfeuerstätten kann die Nachrüstung die bessere Alternative zu Abriss und Neuaufbau sein.

Nach Ablauf der Frist kontrolliert der Schornsteinfeger im Rahmen der regelmäßigen Feuerstättenschau die Umsetzung. Er ist verpflichtet, bei einem Verstoß die zuständige Behörde zu informieren.


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Schlagworte zum Thema:  Heizung, Klimaschutz