Heizen mit Holz: Was wird gefördert, wann ist der Ofen aus?

In neu gebauten, klimafreundlichen Wohngebäuden dürfen weiterhin Kaminöfen oder anderen Holzfeueranlagen installiert werden – und die gute Nachricht ist: Sie werden nun doch von der staatlichen Kreditbank KfW gefördert. Das war bisher ausgeschlossen. Die neuen Regeln für Kaminofen & Co. im Überblick.

Das KfW-Programm "Klimafreundlicher Neubau" wurde überarbeitet und gibt jetzt grünes Licht für den Einbau von sogenannten Einzelraumfeueranlagen in neuen Wohnhäusern. Zuvor schloss die staatliche Förderung in diesem Fall jegliche Holzfeuerstätten aus. Diese Regelung wurde nun revidiert. Darauf weist der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik hin.

Ab sofort ist der Einbau eines modernen Kaminofens, holzbefeuerten Küchenherds, Kachelofens, Heizkamins oder Pelletofens und des zugehörigen Schornsteins im Rahmen des Förderprogramme erlaubt. Dies gilt auch rückwirkend für bereits bei der KfW eingereichte Projekte und Anträge, für die noch keine Bestätigung nach Durchführung (BnD) ausgestellt wurde.

Da das Förderprogramm aber weiterhin Biomasse-Heizungsanlagen ausschließt, darf die Feuerstätte nicht an den Wasserkreislauf der Heizungsanlage angeschlossen werden. Zudem wird das Holzfeuer nicht als Wärmequelle angerechnet.

KfW-Förderung Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude (297, 298)

BEG-Förderung: Umstieg auf umweltfreundliche Holzheizungen

Seit dem 1.1.2024 gilt die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für den Umstieg auf umweltfreundliche Heizungen. Wer im Rahmen der Förderung von Einzelmaßnahmen eine neue Scheitholzheizung, Pelletkessel oder einen Pelletofen mit Wassertasche anschafft, kann bis zu 70 Prozent der Kosten erhalten.

Maximale Förderhöhe beträgt 70 Prozent der Kosten

  • Selbstnutzende Hauseigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro erhalten einen zusätzlichen Zuschuss von 30 Prozent.
  • Den sogenannten Klimageschwindigkeitsbonus für Eigentümer, die eine Heizung schneller austauschen als vorgeschrieben, gibt es für Biomasseheizungen nur dann, wenn sie in Kombination mit einer Solarthermieanlage, einer Photovoltaikanlage zur Warmwasserbereitung oder einer Warmwasserwärmepumpe installiert werden. Der Bonus beträgt 25 Prozent im Jahr 2024 und verringert sich fortlaufend. Ab dem 1.1.2037 entfällt der Bonus.
  • Der Emissionsminderungszuschlag gilt für Biomasseheizungen mit einem Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 Milligramm pro Kubikmeter. Sie werden zusätzlich mit pauschal 2.500 Euro gefördert.

Diese Förderungen lassen sich addieren, die maximale Förderhöhe beträgt 70 Prozent der Kosten.

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Neues Antragsverfahren

Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag geschlossen worden sein. Der Vertrag muss rückgängig gemacht werden können, falls keine Förderung bewilligt wird. Voraussetzung ist auch, dass der Vertrag das voraussichtliche Datum der Umsetzung der Maßnahme enthält.

Für Anträge zum Heizungstausch zuständig ist seit dem 1.1.2024 die KfW. Vor dem Einbau ist eine Beratung durch einen Experten vorgeschrieben. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das bislang federführend war, kümmert sich nur noch um Heizungsoptimierungen in bestehenden Gebäuden. Für bereits gestellte Förderanträge entfällt 2024 die Sperrfrist von zwölf Monaten – es kann ein neuer Antrag gestellt werden, wenn das Vorhaben noch nicht begonnen wurde.

BAFA: BEG-Förderung für die Heizungsoptimierung

GEG 2024: Heizungsanlage zur Nutzung von fester Biomasse

Im Gebäudeenergiegesetz (GEG), das am 1.1.2024 in Kraft getreten ist, regelt § 71g GEG die Anforderungen an eine Heizungsanlage zur Nutzung von fester Biomasse. Wörtlich heißt es da:

Der Betreiber einer Feuerungsanlage im Sinne von § 1 Absatz 1 und § 2 Nummer 5 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen hat bei der Nutzung von fester Biomasse sicherzustellen, dass

1. die Nutzung in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgt,

2. ausschließlich Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird und

3. Biomasse entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206) eingesetzt wird.

Holz und Pellets gelten im GEG 2024 als klimaneutrale Option, die das 65%-EE-Ziel (Anteil von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie) erfüllen – das war in der Kabinettsfassung noch anders.

Eine Liste der förderfähigen Anlagen kann auf der BAFA-Webseite heruntergeladen werden.

BAFA: Liste der förderfähigen Biomasseanlagen (Stand: 1.7.2024)

Kaminöfen: Ab 2025 muss mindestens nachgerüstet werden

Am 31.12.2024 läuft die letzte Frist der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) ab. Von 2025 an gelten die neuen Grenzwerte für Feinstaub (C) und Kohlenmonoxid (CO), die in Zukunft für alle Feuerstätten beachtet werden müssen.

Die im Jahr 2010 in Kraft getretene Novelle schreibt vor, dass bis dann veraltete Holzöfen, die zwischen dem 1.1.1995 und 31.3.2010 zugelassen wurden, stillgelegt, nachgerüstet oder ausgetauscht werden müssen, wenn sie nicht den verschärften Anforderungen der zweiten Stufe der 1. BImSchV entsprechen. Die Maßnahmen stehen nicht im Zusammenhang mit dem GEG.

Von der Sanierungspflicht ausgenommen sind unter anderem Geräte, die der ersten Stufe der Verordnung entsprechen und dadurch Bestandsschutz genießen oder Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden oder als einzige Heizquelle einer Wohnung dienen.

Kaminöfen, die nach dem Jahr 2010 auf den Markt gekommen sind, erfüllen in der Regel die strengeren Vorgaben der Verordnung. Der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte ist aber auch hier notwendig und muss dem Schornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau vorgelegt werden. Bei vielen Öfen weist ein Schild an der Anlage diese Typenprüfung nach.

Die Regelungen in der 1. BImSchV sollen die Luftbelastung reduzieren und das Heizen mit Holz umweltfreundlicher machen. Für Heizungskessel und Einzelraumfeuerstätten wie Kaminöfen oder Kachelöfen gilt seit Anfang 2022: Wer neu baut oder Schornsteine an Gebäuden erneuert, muss einen Kamin ziehen lassen, der den Dachfirst mindestens um 40 Zentimeter überragt (§ 19 1. BImSchV).


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dpa

Schlagworte zum Thema:  Heizung, Klimaschutz