Hydraulischer Abgleich: Pflicht, Infos, Fristen & Förderung

Eigentümer von Mehrfamilienhäusern müssen die Heizung prüfen und optimieren lassen. Auch ein hydraulischer Abgleich ist Pflicht. Seit Anfang Oktober 2024 gelten die neuen Regelungen aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG).

Seit dem 1.10.2024 gelten für Eigentümer vermieteter Mehrfamilienhäuser für die Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen die Vorgaben und Fristen aus dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024), das Anfang des Jahres in Kraft getreten ist.

GEG: Heizungsoptimierung und hydraulischer Abgleich

Heizungsoptimierung nach § 60b GEG: Die Fristen

Seit dem 1.10.2024 müssen ältere Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger auf Optimierung geprüft werden (§ 60b GEG). Hier gelten folgende Fristen:

  • Eine Heizungsanlage, die nach dem 30.9.2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, keine Wärmepumpe ist und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.
  • Eine Heizungsanlage, die vor dem 1.10.2009 eingebaut oder aufgestellt wurde und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30.9.2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.

Hydraulischer Abgleich nach § 60c GEG

Ebenfalls ab dem 1.10.2024 ist der hydraulische Abgleich für jede neu errichtete Heizungsanlage – unabhängig vom Energieträger – gesetzliche Pflicht (§ 60c GEG). Für ältere Heizungen wird die Maßnahme nicht ausdrücklich erwähnt.

Die Vorschrift im Wortlaut:

(1) Ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger ist nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen.
(2) Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Sinne dieser Regelung beinhaltet unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen:
1. eine raumweise Heizlastberechnung,
2. eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur und
3. die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.
Für die raumweise Heizlastberechnung ist das in der DIN EN 12831, Teil 1, Ausgabe September 2017, in Verbindung mit DIN/TS 12831, Teil 1, Ausgabe April 2020, vorgesehene Verfahren anzuwenden.
(3) Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“, VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V., 1. Aktualisierte Neuauflage April 2022, Nummer 4.2. oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
(4) Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist einschließlich der Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und des Drückens im Ausdehnungsgefäß schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen mitzuteilen. Die Bestätigung nach Satz 1 ist auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. § 60a Absatz 5 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

Die Maßnahmen entsprechen weitgehend denen aus der EnSimiMaV.

EnSimiMaV: Fristen für hydraulischen Abgleich abgelaufen

Von Januar bis Mitte September 2024 standen die Regelungen zwischenzeitlich parallel zu den Vorgaben aus der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV).

In Mehrfamilienhäusern mit sechs bis neun Wohneinheiten musste die Gaszentralheizung nach EnSimiMaV bis zum 15.9.2024 überprüft und bei Mängeln optimiert werden. Ein hydraulischer Abgleich war innerhalb dieser Frist einmalig vorgeschrieben, sofern bis dahin nicht erfolgt.

Für große Mehrfamilienhäuser ab zehn Wohneinheiten war am 15.9.2023 Stichtag.

Bei Mehrfamilienhäusern mit bis zu fünf Wohnungen ist der hydraulische Abgleich nicht vorgeschrieben. Das gilt ebenso für Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser.

Hydraulischer Abgleich: Optimierung der Heizung

Beim hydraulischen Abgleich wird vom Fachbetrieb ermittelt, wie viel Wärmeleistung nötig ist, um Wohnräume zu beheizen und werden – wenn nötig – die Wassermenge der Heizung und die optimale Vorlauftemperatur eingestellt. Außerdem werden Pumpenleistung und Widerstände im Heizkreislauf errechnet, um sicherzustellen, dass von der Umwälzpumpe zu den Heizkörpern und zurück genau die Wassermenge fließt, die alle Räume im Haus gleichmäßig warm werden lässt.

Der Energieverbrauch soll sich mit dem hydraulischen Abgleich um bis zu 15 Prozent senken lassen, heißt es auf dem Portal "Intelligent heizen" des VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie.

Förderung durch BAFA und KfW: Wo es Zuschüsse gibt

Staatliche Förderung für den hydraulischen Abgleich gibt es nur noch, wenn die Maßnahme nicht unter die Pflicht fällt. Seit dem Inkrafttreten der EnSimiMaV am 1.10.2022 ist die Förderung begrenzt auf Bestandsgebäude mit maximal fünf Wohneinheiten.

Wer berechtigt ist, kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über das Programm "Heizungsoptimierung" einen Antrag stellen. Der Fördersatz von 15 Prozent für einzelne Effizienzmaßnahmen erhöht sich um fünf Prozent, wenn nachgewiesen wird, dass die Arbeiten im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) vorgenommen wurden.

BAFA-Förderprogramm "Heizungsoptimierung"

Hauseigentümer oder Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) mit größeren Wohngebäuden können alternativ einen Kredit über das "KfW-Programm 261" beantragen; der hydraulische Abgleich wird im Rahmen einer Sanierung zum Effizienzhaus unterstützt.

"KfW-Programm 261" Wohngebäude – Kredit

Die gemeinnützige Beratungsgesellschaft co2online hat die wichtigsten Fragen und Antworten zum Hydraulischen Abgleich gelistet:

FAQ Hydraulischer Abgleich (co2online)

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Schlagworte zum Thema:  Gesetz, Heizung, Gesetzgebung