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Vorbemerkung
Aufgrund seiner Eigenschaften wird Flüssiggas bei der Beförderung als Gefahrgut eingestuft. Bei der Beförderung von Flüssiggas mit Fahrzeugen auf der Straße müssen die geltenden gefahrgutrechtlichen Bestimmungen beachtet werden.
Die Beförderung gefährlicher Güter im öffentlichen Straßenverkehr wird im Wesentlichen mit folgenden Rechtsvorschriften geregelt:
Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
(Gefahrgutbeförderungsgesetz-GGBefG)
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) unter Bezugnahme:
- des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße Anlagen A und B Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses (ADR). Das ADR wird im Rhythmus von 2 Jahren dem technischen Fortschritt angepasst. Die Gefahrgutverordnung wird im gleichen Rhythmus den Änderungen angepasst.
- der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist. Das Inverkehrbringen von Flüssiggasflaschen, deren wiederkehrende Prüfung und deren Verwendung für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter wie z. B. Flüssiggas, fällt unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Grundlage bildet die Richtlinie 2010/35/EU Transportable Pressure Equipment Directive (TPED).
Die innerbetriebliche Beförderung, soweit sie nicht auf öffentlichen Straßen stattfindet, fällt nicht unter den Geltungsbereich des Gefahrgutbeförderungsgesetzes.
Bei der innerbetrieblichen Beförderung gefährlicher Güter sind im Wesentlichen die Regelungen folgender Rechtsvorschriften zu beachten:
- Gefahrstoffverordnung,
- Betriebssicherheitsverordnung.
Die Verantwortung für die wirksame Umsetzung der gefahrgutrechtlichen Regelungen obliegt Ihnen als Unternehmerinnen oder Unternehmer. Sie können Pflichten, die sich aus Ihrer Verantwortung ergeben schriftlich auf geeignete Personen übertragen.
Aus den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) ergeben sich Verantwortlichkeiten und Pflichten für die mit der Beförderung verbundenen Beteiligten wie Auftraggeber des Absenders, Absender, Verlader, Verpacker, Beförderer, Fahrzeugführer, Entlader und Empfänger.
Üben Sie als Unternehmerin oder Unternehmer diese Funktionen in eigener Person aus, tragen Sie die Verantwortung unmittelbar. Übertragen Sie die Pflichten auf andere Personen, tragen Sie weiterhin die Organisationsverantwortung und sind zur Wirksamkeitskontrolle der Festlegungen und Maßnahmen verpflichtet.
Diese Informationsschrift soll das geltende Regelwerk am Beispiel der Beförderung von Flüssiggasflaschen und Druckgaspackungen zu Betrieben, Baustellen und anderen Einsatzorten zusammenfassen.
Das ADR sieht für bestimmte Transporte Vereinfachungen vor, deren Bedingungen Kern dieser DGUV Information sind:
Im folgenden Text werden feststehende Begriffe aus dem ADR in "Anführungen" hervorgehoben, die bei Bedarf wortgleich in den Beförderungspapieren zitiert werden müssen.
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Impressum Herausgegeben von: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Glinkastraße 40 10117 Berlin Telefon: 030 13001-0 (Zentrale) Fax: 030 13001-9876 E-Mail: info@dguv.de Internet: www.dguv.de Sachgebiet Flüssiggas des Fachbereichs Nahrungsmittel der DGUV DGUV Information 210-001 zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen Webcode: p210001 |
1 Anwendungsbereich
Diese DGUV Information behandelt die Beförderung von Flüssiggasflaschen, Druckgaspackungen und Kartuschen mit Flüssiggas auf der Straße und richtet sich an Unternehmerinnen oder Unternehmer sowie Versicherte von Betrieben, die diese Beförderungen durchführen.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe bestimmt:
1. |
Flüssiggase sind üblicherweise Gemische der brennbaren Gase Propan und Butan nach DIN 51622:1985-12 "Flüssiggase; Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische; Anforderungen". Flüssiggase sind gefährliche Güter der Klasse 2 (ADR 2.2.2.1.2.). Als Handelsbezeichnung wird je nach Mischungsverhältnis "Propan" (UN 1978), "Butan" (UN 1011) oder "Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, N.A.G." (UN 1965) verwendet. |
2. |
Flüssiggasflaschen sind ortsbewegliche Druckgasbehälter mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter (ADR 1.2.1). Hierzu zählen auch Handwerkerflaschen. Flüssiggas liegt meist als Gemisch vor und wird deshalb als "Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, N.A.G." der UN 1965 zugeordnet. Entleerte Flüssiggasflaschen sollten immer wie volle Flaschen behandelt werden, da niemals eine restlose Entleerung gesichert ist. |
3. |
Druckgaspackungen sind nicht nachfüllbare Gefäße, die den Vorschriften des ADR 6.2.6 entsprechen, aus Metall, Glas oder Kunststoff hergestellt sind, ein v... |