Grundsätzlich wird vom Unternehmer verlangt, dass er Flüssiggas-Verbrauchsanlagen
- vor der ersten Inbetriebnahme,
- nach Instandsetzungsarbeiten und Veränderungen, die die Betriebssicherheit beeinflussen können,
- nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr
durch einen Sachkundigen auf
- Dichtheit,
- ordnungsgemäße Beschaffenheit,
- Funktion und
- sicherheitsgerechte Aufstellung
prüfen lässt. Hierüber muss eine Prüfbescheinigung vorliegen. Muster-Prüfbescheinigungen können vom Carl Heymanns Verlag KG, Köln (siehe Abschnitt 18) bezogen werden.
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flüssiggasanlagen hat und mit den einschlägigen BG-Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der zu prüfenden Anlage beurteilen kann.
Bei ortsveränderlichen Flüssiggasanlagen, die aus nicht mehr als einem 33-kg-Druckgasbehälter betrieben werden und aus geprüften Einzelteilen zusammengebaut sind, können diese Prüfungen auch durch eine vom Unternehmen beauftragte Person durchgeführt werden. Diese muss mit dem jeweiligen Prüfumfang vertraut sein und die ihr übertragenen Prüfungen zuverlässig durchführen. Hierfür kommen z. B. Aufsicht führende, Maschinenführer und Fahrzeugführer in Betracht.
Wiederkehrende Prüfungen von Verbrauchsanlagen müssen in jedem Fall durch Sachkundige, und zwar mindestens in folgenden Abständen durchgeführt werden:
- ortsfeste Anlagen: alle 4 Jahre,
- ortsveränderliche Anlagen: alle 2 Jahre.
Über die wiederkehrenden Prüfungen an Verbrauchsanlagen muss anhand von Prüfbescheinigungen ebenfalls ein Nachweis geführt werden. Der Umfang der Prüfungen entspricht der o. a. Sachkundigenprüfung vor der ersten Inbetriebnahme.
Da insbesonders Schläuche einem schnellen Verschleiß ausgesetzt sind, müssen diese besonders in die Prüfung einbezogen werden. Ggf. können auch kürzere Prüffristen erforderlich sein.
Bei Fahrzeugen mit Treibgas-Antrieb für den innerbetrieblichen Verkehr gehören die Treibgasbehälter ebenfalls zu den Druckgasbehältern, deren Prüfung in der TRG geregelt ist. Die Prüffrist beträgt 10 Jahre. Bei Treibgasflaschen muss die Prüfung durch das Füllwerk vorgenommen werden. Bei Treibgastanks ist jedoch der Betreiber für die Durchführung der Prüfungen verantwortlich.
Fahrzeugmotor und Anlageteile müssen wiederkehrend, und zwar mindestens einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf
- Dichtheit,
- ordnungsgemäße Beschaffenheit,
- Funktion einschließlich Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen
geprüft werden.
Zusätzlich muss der Schadstoff-Gehalt im Abgas wiederkehrend, mindestens halbjährlich, durch einen Sachkundigen geprüft (Prüfen des CO-Gehaltes der Abgase) und auf den erreichbar niedrigsten Wert (0,1 Vol.-% CO im Leerlauf) eingestellt werden. Das Ergebnis der Prüfung muss in einer Prüfbescheinigung festgehalten werden (siehe Abschnitt 18), die zweckmäßigerweise im “Prüfbuch für kraftbetriebene Flurförderzeuge” BGG 939 (bisher: ZH 1/304) aufbewahrt wird.
Flüssiggasanlagen mit ortsfesten Verbrauchsanlagen unter Erdgleiche müssen vor der ersten Inbetriebnahme und nach Veränderungen, die die Betriebssicherheit beeinflussen können, durch einen Sachverständigen geprüft werden.
Die wiederkehrenden Prüfungen sind mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen vorzunehmen. Über die Prüfungen muss eine Prüfbescheinigung vorliegen.
Bei mit Flüssiggas betriebenen Brennern der Autogentechnik zum Bearbeiten metallischer Werkstücke werden nicht die o. a. Prüfungen gefordert.
Allerdings müssen Gebrauchsstellenvorlagen mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen auf Sicherheit gegen Gasrücktritt und auf Dichtheit geprüft werden.
Darüber hinaus dürfen Störungen am Brenngerät, die sich nicht durch Abkühlen oder durch Reinigen der Düse mittels der zugehörigen Düsennadel beheben lassen, nur von Sachkundigen behoben werden. Sind Reparaturen erforderlich, dürfen diese nur von einem Schweißgeräte-Fachmann vorgenommen werden. Wenn dieser Fachmann nicht zur Stelle ist, empfiehlt sich in jedem Fall die Einsendung des Gerätes an das Herstellerwerk oder eine autorisierte Werkstatt. Als Ersatzteile sollten solche vom Hersteller des Original-Gerätes benutzt werden. Verwendet man andere Teile, muss nach dem Zusammenbau eine Prüfung auf Dichtheit, Saugfähigkeit und bei Brennern für Flüssiggas/Sauerstoff bzw. Flüssiggas/Druckluft auch auf Gasrücktrittsicherheit erfolgen.