Für Baustellen gelten zusätzlich seit 1. Juli 1998 die Bestimmungen der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung-BaustellV) vom 10. Juni 1998, mit der die Richtlinie 92/57/EWG des Europäischen Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in nationales Recht umgesetzt wurde.
Die Baustellenverordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz aller Beschäftigten auf Baustellen. Sie gilt sowohl für die Vorbereitung - als auch für die Ausführungsphase von Bauvorhaben.
Pflichten der Arbeitgeber und der Beschäftigten nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Unfallverhütungsvorschriften "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und "Bauarbeiten" (BGV C22), bleiben davon unberührt.
Die Baustellenverordnung gilt nicht für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 des Bundesberggesetzes.
Gemäß der Baustellenverordnung gilt:
- Bereits bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens müssen die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes nach § 4 Arbeitsschutzgesetz berücksichtigt werden.
- Für größere Bauvorhaben ist eine Vorankündigung an die zuständige Behörde erforderlich.
- Auf Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig sind und größere Bauvorhaben oder besonders gefährlich Arbeiten gemäß Anhang II der Verordnung durchgeführt werden, muss ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen.
- Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig sind werden ein oder mehrere geeignete Koordinatoren bestellt.
Unter größeren Bauvorhaben sind folgende Baustellen zu verstehen:
- Die voraussichtliche Dauer der Arbeiten beträgt mehr als 30 Tage und es sind dort mehr als 20 Personen gleichzeitig beschäftigt.
- Der Umfang der Arbeiten überschreitet voraussichtlich 500 Personentage.
Eine Vorankündigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Ort der Baustelle
- Name und Anschrift des Bauherrn
- Art des Bauvorhabens
- Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten
- Name und Anschrift des Koordinators
- voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten
- voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle
- Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden
- bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte
Besonders gefährliche Arbeiten gemäß Anhang II der Baustellenverordnung sind:
- Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind
- Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hoch entzündlichen, krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 ausgesetzt sind
- Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne des Strahlenschutzes sowie im Sinne der Röntgenverordnung fordern
- Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen
- Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht
- Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau
- Arbeiten mit Tauchergeräten
- Arbeiten in Druckluft
- Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden
- Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht
Welchen Inhalt der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben muss, ist im Interesse einer optimalen Ausrichtung auf die jeweiligen Erfordernisse nicht konkret vorgeschrieben. Gefordert wird lediglich, dass der Plan die Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen muss, die auf der Baustelle anzuwenden sind, und die Schutzmaßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten muss. Soweit erforderlich, müssen bei der Erstellung des Planes betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände berücksichtigt werden.
Die Pflichten gemäß Baustellenverordnung obliegen dem Bauherrn; es sei denn, er hat einen Dritten beauftragt, diese Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Dieser Dritte muss bereits in die Planung des Bauvorhabens einbezogen werden und sollte unabhängig von den sonst am Bau Beteiligten sein.
Im Übrigen kann der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen.
Während der Vorbereitungsphase des Bauvorhabens hat der Koordinator:
- die Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes nach § 4 Arbeitsschutzgesetz zu koordinieren
- den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen
- eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage, z. B. Instandhaltungs-...