Die Erstellung von Betriebsanweisungen ist eine allgemeine Pflicht des Unternehmers.
Sie ist enthalten in
Eine zusätzliche konkrete Verpflichtung für den Unternehmer ergibt sich daraus, dass in immer mehr fachspezifischen Unfallverhütungsvorschriften und staatlichen Arbeitsschutzvorschriften auf den jeweiligen Anwendungsfall bezogene Betriebsanweisungen gefordert werden. Ihre Nichterstellung kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt werden. Der Unternehmer kann diese Unternehmerpflicht an von ihm eingesetzte Beauftragte - im Allgemeinen den zuständigen Vorgesetzten für einen bestimmten Arbeitsbereich - delegieren.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte sollten beratend mitwirken. Darüber hinaus empfiehlt sich die Beteiligung der betroffenen Mitarbeiter; dies wirkt motivierend auf die Beachtung der Betriebsanweisungen.
Für die Erstellung von Betriebsanweisungen beim Umgang mit Gefahrstoffen enthält die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" besondere Hinweise.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Betriebsanweisungen auch dann erforderlich sind, wenn z. B. Gefahrstoffe erst während des Arbeitsprozesses entstehen. Solche Fälle sind denkbar, wenn bestimmte Schweißrauche an benachbarte Arbeitsplätze gelangen können.
Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Betriebsanweisungen einzuhalten. Dies folgt aus § 15 BGV A1, wonach Weisungen des Unternehmers zum Arbeitsschutz zu befolgen sind, mit Ausnahme von Weisungen, die erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtet sind.
Die Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen kann auch arbeitsrechtliche Folgen haben, wobei jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. So kann es, beginnend mit mündlichen Ermahnungen, bei der Herbeiführung erheblicher Risiken auch zu einer schriftlichen Abmahnung oder anderen Konsequenzen kommen. Dabei dürfen die sonstigen Rahmenbedingungen nicht unberücksichtigt bleiben, z. B. Verhalten von Vorgesetzten, Durchsetzung anderer Sicherheitsmaßnahmen.
Bei der regelmäßigen Unterweisung der Mitarbeiter sollte hierauf besonders hingewiesen werden.
Die inhaltliche Gestaltung von Betriebsanweisungen unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Ziffer 7 Betriebsverfassungsgesetz.
Unternehmer, die entgegen der Gefahrstoffverordnung oder einer konkreten Unfallverhütungsvorschrift keine Betriebsanweisung erstellen, handeln ordnungswidrig.
Unfallverhütungsvorschriften |
Regelungsgegenstand |
Forderungen |
Grundsätze der Prävention (BGV A1) |
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§ 2 Abs. 1 |
allgemeine Pflichten des Unternehmers |
Anordnungen und Maßnahmen des Unternehmers zur Verhütung von Arbeitsunfällen |
§ 15 |
Pflichten der Versicherten |
Befolgung von Weisungen des Unternehmers |
§ 21 |
allgemeine Pflichten des Unternehmers bei besonderer Gefahr |
Vorkehrungen (Anweisung) zu treffen, die über Gefahren und getroffene oder zu treffende Schutzmaßnahmen informieren |
§ 22 Abs. 1 |
Entstehungsbrände, Explosionen, unkontrolliertes Austreten von Stoffen |
Alarmplan für den Brandfall, Flucht - und Rettungsplan |
§ 24 Abs. 5 |
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Aushang "Anleitung zur Ersten Hilfe" |
Laserstrahlung (BGV B2) |
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§ 8 Abs. 3 |
Schutzmaßnahmen |
Unterweisung |
Elektromagnetische Felder (BGV B11) |
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§ 5 Abs. 1 |
Expositionsbereich |
Betriebsanweisung |
Stahlwerke (BGV C17) |
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§ 26 |
Anlagen der Stahlerzeugung, Stahlbehandlung, Gießtechnik, Schlackenentsorgung |
Betriebsanweisung |
Metallhütten (BGV C19) |
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§ 26 |
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Betriebsanweisung |
Hochöfen-, Direktreduktionsschachtöfen (BGV C20) |
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§ 25 |
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Betriebsanweisung für jede Hochofen- und Direktreduktionsschachtofenanlage über Anblasen, Stillsetzen, Stauchen, Hängen der Beschickung, Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen und Beseitigung von komplexen Alkalischwermetall-Cyaniden |
Bauarbeiten (BGV C22) |
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§ 15a |
Verkehrssicherung |
Fahrordnung bei kraftbetriebenem Baustellenverkehr |
§ 17 |
Stahlbaumontage |
Montageanweisung mit sicherheitstechnischen Angaben |
§ 20 Abs. 3 |
Abbrucharbeiten |
Abbruchanweisung |
§ 45b |
Untertagearbeiten |
Flucht- und Rettungsplan |
Schiffbau (BGV C28) |
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§ 26 |
Bewegung schwerer oder sperriger Teile |
Unterweisung |
§ 28 |
Arbeiten in, an und in der Nähe von Tanks und Räumen für Gefahrstoffe |
Betriebsanweisung |
§ 29 |
Abwracken |
Ablauf festlegen |
Krane (BGV D6) |
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§ 7 Abs. 3 |
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Betriebsvorschrift nach § 29 bis 43 |
§ 21 |
Montagekrane |
Montageanweisung für ortsveränderliche Krane, die an ihrem jeweiligen Standort aufgebaut oder umgerüstet werden müssen |
§ 34 |
allgemein |
Betriebsanweisung |
Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8) |
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§ 24a Abs. 2 |
wenn die betrieblichen Verhältnisse dies erfordern, z. B. Personentransport |
Betriebsanweisung |
Arbeiten mit Schussapparaten (BGV D9) |
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§ 6 |
Verwendung |
Betriebsanleitung |
Flurförderzeuge (BGV D27) |
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§ 5 |
Betrieb |
Betriebsanweisung |
§ 25 |
Mitnahme von Versicherten |
Betriebsanweisun... |